{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-02-15_5_StR_640_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-02-15","aktenzeichen":"5 StR 640/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR_640/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n\" BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schmelzer Mick D EB ,\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am iR mp 1956 in Kae,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Arbeiter Werner 1 gun»\naus Bon,\ngeboren am. ED 1954 in Do\nKreis OS (Hamm),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 7.November 1.73\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DB\n\nund LB wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Hannover vom 15.Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie von beiden Angeklagten gleichlautend erhobene\nBesetzungsrüge greift durch.\n\nMit Recht beanstanden sie, daß an der Hauptverhandlung die Schöffen Che Reue und Tre\nKr mitgewirkt haben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte den Termin zur Hauptverhandlung auf den\n3. und 7.Februar 1978 anberaumt, und für diese Sitzung\nnach § 48 „bs.1 GVG die beiden Schöffen ausgelost. Wie\nseine dienstliche Äußerung ergibt, ging er davon aus,\ndaß es sich dabei um eine außerordentliche Sitzung\ngehandelt hat. Damit hat er diesen Rechtsbegriff verkannt. Eine Verhandlung ist keine außerordentliche\nSitzung wenn der Vorsitzende, wie hier, von vornherein\nauch einen ordentlichen Sitzungstag ( den 7.Februar 1978)\n\n“ ed\n\n-3-\n\nin die Terminsplanung einbezieht. In einem solchen\n\nFall beraumt er keine außerordentliche Sitzung an,\nsondern erweitert die ordentliche Sitzung lediglich\n\num einen (oder mehrere) Sitzungstag(e) (BGHSt 16,63,66).\nAn der Hauptverhandlung hätten deshalb die für den\nordentlichen Sitzungstag nach § 45 Abs.2 GVG ausgelosten Schöffen mitwirken müssen und nicht die\n\nSchöffen, die an ihr teilgenommen haben.\n\nDieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Abs.1 StPO)\n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß\nauf die weiterhin erhobene Verfahrensrüge einzugehen ist.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-15/5-str-640-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-15/5-str-640-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.712137+00:00"}}