{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-02-07","aktenzeichen":"5 StR 8/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"wm\n\n5_StR_8/78 og\n\nIR\n\n1.\n\n2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHassan C EB alias Jinad K un\naus DeiiER,\n\ngeboren 1959, möglicherweise am Gib 1959,\nI su (Li),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Koch Ali J EEE (Je) aus DE.\ngeboren am B.@B 1953 in EB-Be (Lim),\n\nAbdallah E - Br aus\ngeboren am 1945 in Er a m),\nzur Zeit in Untersuc ungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 53 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 7.Februar 1978 - zu 2 und 3 gemäß § 349 Absatz 2 und\n4 StPO einstimmig - beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten ES-Bräil, ihn\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten EB-BrB\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 6.September 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision des\nAngeklagten BB-Br&B zu entscheiden hat.\n\n3, Die Revisionen der Angeklagten CB alias\nKO uni SEE gegen dieses Urteil werden\n\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDiese Beschwerdeführer haben jeweils die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\n1. Der Angeklagte ES-Br&B hat die Revision innerhalb\nder Frist des § 345 Abs.1 StPO mit der Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts ordnungsgemäß begründet. Er will mit dem\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur eine\nVerfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) nachholen. Das ist\nunzulässig (BGHSt 1,44).\n\n- 3 -\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten EB-Br&B ist aber\nauf die Sachrüge aufzuheben. Die Feststellungen tragen den\nSchuldspruch wegen vollendeter Strafvereitelung nicht. Diese\nsetzt voraus, daß die Strafvereitelung nicht nur beabsichtigt\nsondern wirklich eingetreten ist. Dabei kann es genügen, daß\nder Täter zwar nicht endgültig, aber doch für geraume Zeit\nder Bestrafung entzogen wird (BGH Urteil vom 11.August 1976\n- 2 StR 567/75 -). Der Angeklagte ES-Br@®iM fuhr drei Landsleute, die sich an einer Schlägerei beteiligt hatten, nach\nder Tat mit seinem Auto weg. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er hierdurch ihre Bestrafung wesentlich verzögert hat.\n\n’\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten CB (alias Keim)\nund JB sind, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat,\noffensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-07/5-str-8-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-07/5-str-8-78","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.473703+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-02-07/5-str-8-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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