{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-31_5_StR_534_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-31","aktenzeichen":"5 StR 534/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Art. 101 Abs. 1 66, §§ 54 Abs. 1 GVG, 3358 Nr. 1 StPO\n\nDie Drohung des Avbeiteebers, den Schöflen zu entlassen,\nist noch kein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 Abs, 1 aye\n$,\n\nECH, Urt. v. 37, Januar 1978 - 5 StR Sau /77 _\n\n5 StR 534/77 jr","text_plain":"‚'e\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: -3a\n\nArt. 101 Abs. 1 66, §§ 54 Abs. 1 GVG, 3358 Nr. 1 StPO\n\nDie Drohung des Avbeiteebers, den Schöflen zu entlassen,\nist noch kein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 Abs, 1 aye\n$,\n\nECH, Urt. v. 37, Januar 1978 - 5 StR Sau /77 _\n\n5 StR 534/77 jr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Prof.Dr.Gottfried R EEEERND\n\naus NED/ SCHE,\ngeboren am MW. EEE 192. in DEEEEEEEEEED.\n\n- Sachbezeichnung: EMEEB u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\n- 2 =-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus GENE »\nProf.Dr. BD aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n46.März 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt.\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat bereits mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.1 StPO\nErfolg, so daß auf das übrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß die erkennende\nStrafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. An der\nHauptverhandlung hat nicht der für den Termin ausgeloste\nHauptschöffe Willy KB, sondern der Hilfsschöffe Richard\nFe mitgewirkt. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte\nden Hauptschöffen auf seinen Antrag von der Teilnahme an der\nHauptverhandlung entbunden. Der Hauptschöffe hatte zur Begründung des Antrags ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, in dem dieser darauf hinwies, daß sich die Wahrnehmung des Schöffenamts während einer so langen Prozeßdauer\nnicht mit seiner Tätigkeit als Gewährleistungssachbearbeiter\nbei einer Autovertretung vereinbaren ließe, sein Arbeitsplatz\nunter diesen Umständen gefährdet sei und er mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch während der bestehenden\nProbezeit rechnen müsse. Auf wiederholte Anfragaıhat der\nVorsitzende der Strafkammer von dem Personalsachbearbeiter\ndes Arbeitgebers jeweils die Antwort erhalten, die Firma\nkönne das Fehlen des Schöffen an elf von neunzehn Arbeitstagen eines Monats \"nicht hinnehmen\", der Antritt des\nSchöffenamts werde zwangsläufig zur Entlassung des Schöffen\nführen. Die Entbindung des Schöffen hat der Strafkamnmervorsitzende damit begründet, der Schöffe werde von seinen\nBetrieb benötigt und ihm sei das Zurückstellen der beruflichen Interessen nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nicht\nzuzumuten.\n\nDamit hat der Vorsitzende die Grenzen des § 54 Abs.1 GVG\nverkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n-Lu-\n\ny'e\nist diese Vorschrift im Hinblick auf Bedeutung und Gewicht\ndes Schöffenamtes eng auszulegen; berufliche Gründe können\nnur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen (BGH NJW 1967,165; NJW 1977,443; BGH 1 StR 612/75\nvom 11.5.1976, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976,814;\n\n2 StR 490/76 vom 5.1.1977; 5 StR 69/74 vom 9.4.1974;\n\n5 StR 268/77 vom 25.10.1977). Dazu gehören insbesondere\nBerufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne\nerheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben\nund bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine\nVertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter\nnicht zur Verfügung steht (BGH NJW 1967,165). Ob diese\nVoraussetzungen hier vorlagen, hat der Strafkammervorsitzende\nnicht ausreichend geprüft. Allein die Tatsache, daß der\nSchöffe sich noch in einem Probearbeitsverhältnis befand,\nmachte die von ihm wahrzunehmenden Berufsgeschäfte nicht\nohne weiteres unaufschiebbar. Anhaltspunkte dafür, daß\neine Vertretung des Schöffen bei der von ihm ausgeübten\nTätigkeit nicht möglich war, waren weder dem Vorbringen\ndes Schöffen noch den Mitteilungen des Arbeitgebers zu\nentnehmen. Angesichts des Probecharakters des Arbeitsverhältnisses war das auch nahezu ausgeschlossen.\n\nDarauf, ob der Arbeitgeber das Fehlen seines Arbeitnehmers nicht \"hinnehmen\" will, kommt es nicht an. Der\nStrafkammervorsitzende muß in eigener Verantwortung prüfen\nund frei entscheiden, ob die ihm mitgeteilten Hinderungsgründe es rechtfertigen, den Schöffen von seiner staatsbürgerlichen Pflicht zur Ausübung dieses Ehrenamtes\n(§ 31 GVG) zu entbinden. Dabei darf er seine Entscheidung\nnicht davon bestimmen lassen, daß der Arbeitgeber des\nSchöffen dieseat Nachteile androht, wenn er seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt. Das verfassungsrechtliche\nGebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen\nwerden darf (Art.101 Abs.1 GG), will unbefugte Eingriffe\nin die Rechtspflege verhindern (BVerfGE 40,356,360). Ein\nderartiger Eingriff eines Unbefugten in die Entscheidungsfreiheit des hier für die Bestimmung des gesetzlichen\n\n-5.\n\n’ 3\n\nRichters ‚zuständigen Strafkammervorsitzenden liegt vor,\nwenn der \"Arbeitgeber mit unzulässigen Mitteln zu verhindern\nsucht, daß der Arbeitnehmer das Amt eines Schöffen wahrnimmt. Dem muß der Vorsitzende entgegentreten. Er hätte\n\nsich deshalb nicht damit begnügen dürfen, die Drohungen\n\ndes Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen und sie zur Grundlage\n\nseiner Entscheidung zu ‚machen. Er hätte den Arbeitgeber\n\nvielmehr fie Rechtswidrigkeit der Entlassungsdrohung vorhalten und ihn darauf hinweisen müssen, daß sie sogar den\nTatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen könne. Dazu\nwar er auch aus Gründen der Fürsorge für den. Schöffen verpflichtet. Ob, wie die Revision meint, dem Schöffen bei\ndieser klaren Rechtslage notfalls ein, Arbeitsgerichtsprozeß\nzuzumuten war, wenn der Arbeitgeber bei seinem angekündigten\nVorhaben blieb, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.\n!\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann |\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-31/5-str-534-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-31/5-str-534-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.309143+00:00"}}