{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-31_5_StR_533_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-31","aktenzeichen":"5 StR 533/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 77\nEI;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Pelzkaufmann Gottfried O0 EEEEEEEED\naus Ver,\ngeboren am B.EED 1925 in rc (TEE),\n\n2. den Kaufmann Lejb z iiiiiikEEmes ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am MM. NEE 1915 in WaciiiiD,\n\n- Sachbezeichnung: SEE u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 31.Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten Zu».\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel\nvom 11.März 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten\nOCEEEEEB freigesprochen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Ze\nwird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPERS\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten OB vom\nVorwurf der Hehlerei freigesprochen und den Angeklagten\nZU wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen versuchter Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten\nOB. Die Revision des Angeklagten ZU beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nNur die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zutreffend, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage,\nob der Angeklagte das Hehlgut in Vorteilsabsicht angekauft\nhat, von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen\nist. Es meint, der Angeklagte hätte die Lederwaren ebenso\ngünstig und ebenso leicht auf einwandfreie Weise erwerben\nkönnen. Denn der Angeklagte habe für sie einen Gegenwert\nvon 12.000 DM erbracht, der mit dem vom Sachverständigen\nermittelten Wert der Waren von 12.300 DM nahezu übereinstimme (UA S.51),\n\nEs entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts, daß der Täter in\neinem solchen Fall keinen Vorteil erstrebt (BGH bei\nDallinger MDR 1967,369; GA 1969,62; RGSt 58,122,123).\n\nDas Landgericht hat aber übersehen, daß nach den von ihm\ngetroffenen Feststellungen alles für die Annahme spricht,\nder Angeklagte habe in Wahrheit keine gleichwertige Gegenleistung erbringen wollen. Er hat für die Lederwaren\nlediglich einen Bargeldbetrag von 5.000 DM bezahlt. Seine\n\n-uh-\n\nPAR\n-u-\n\nweitere Leistung bestand in der Übergabe einer Nerzjacke\nim Wert von 2.000 DM sowie in der Verrechnung seiner\nForderungen in Höhe von 5.000 DM gegenüber der bei dem\nAbsatz des Hehlguts behilflichen Mitangeklagten Schi\n(UA S.48). Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf\nhin, daß der Angeklagte schon dadurch einen (vermögenswirksamen) Vorteil erzielt hat, daß seine ungesicherten\nForderungen gegen Frau Schß, die er bisher nicht eintreiben konnte, von Personen im Wege der Verrechnung\nerfüllt wurden, die dazu rechtlich nicht verpflichtet\nwaren. Bereits die Absicherung einer bisher ungesicherten\nForderung wird als Vorteil im Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH bei Dallinger MDR 1954,16; BGH 1 StR 264/75\nvom 16.9.1975; RGSt 51,179,184; 66,63,64). Um so mehr\nmuß das gelten, wenn die ungesicherte Forderung von einem\nDritten erfüllt wird.\n\nHinzu kam hier, daß der Angeklagte ein Pelzgeschäft\nmit mehreren Filialen betrieb (UA S.23) und deshalb das\nunverarbeitete Leder (UA S.30) in seinem Geschäft - gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung - mit Gewinn veräußern konnte,\nzumal es sich bei dem vom Sachverständigen angegebenen Wert\num einen Fabrikpreis handelte (UA S.51). Es liegt deshalb\nnahe, daß der Angeklagte mindestens diesen Gewinn bei dem\nAnkauf der Lederwaren im Auge hatte. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter schon dann \"seines\nVorteils wegen\" im Sinne des § 259 StGB aF handelt, wenn\ner nur den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt (RGSt 58,\n122,123; RG JW 1935,126; BGH 3 StR 120/54 vom 2.12.1954;\n\nu StR 387/60 vom 11.11.1960). An dieser Rechtsprechung hat\nder Bundesgerichtshof nach der Änderung des § 259 StGB\ndurch das EGStGB festgehalten, weil es bei einem Geschäftsgewinn stets um einen Vermögensvorteil geht, auf den es\n\nder Hehlereitatbestand in der seit dem 1.Januar 1975\ngeltenden Fassung mit dem Merkmal \"um sich oder einen\nDritten zu bereichern\" abstellt (2 StR 455/75 und\n\n2 StR 636/75, beide vom 3.12.1975).\n\n-5.\n\nDas den Angeklagten OB f:cisprechende Urteil\nwar daher auf die Revision der Steatsanwaltschaft mit\nden Feststellungen aufzuheben.\n\nIl.\n\nDie Revision des eklagten ist unbegründet.\n\n1. Die Rüge, der Verteidigerin hätte für den abwesenden\nAngeklagten das letzte Wort nach § 258 Abs.2 StPO erteilt\nwerden müssen, muß erfolglos bleiben. Der Angeklagte war\nweder in dem Hauptverhandlungstermin am 4.März 1977, an\ndem die Verteidiger aller Angeklagten zu ihren Ausführungen\nund Anträgen das Wort erhielten und an dem den übrigen\nAngeklagten das letzte Wort erteilt wurde, noch in dem\nTermin am 11.März 1977 anwesend, an dem das Urteil verkündet\nwurde. Das Landgericht hatte am 4.März 1977 nach § 231\nAbs.2 StPO beschlossen, die Vernandlung gegen den Angeklagten\nZU in dessen Abwesenheit zu Ende zu führen, weil er\nbereits über die Anklage vernommen worden war und seine\nfernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet wurde\n(B1.IX/41). Unter diesen Umständen stand ihm das Recht auf\nErteilung des letzten Worts nicht zu (BGH 3 StR 564/52 vom\n21.5.1953). Das Landgericht war nicht verpflichtet, seiner\nVerteidigerin an seiner Stelle das letzte Wort zu erteilen.\nDas letzte Wort ist ein höchstpersönliches Recht des\nAngeklagten, das ihm die Möglichkeit geben soll, unabhängig\nvon dem Schlußvortrag seines Verteidigers sich mit seinen\neigenen Worten abschließend selbst zur Sache zu äußern\n(BGHSt 18,84,87). Dieses Recht ist seiner Natur nach nicht\nübertragbar, Der Verteidiger kann nur für den Angeklagten\nsprechen, aber nicht an seiner Statt. Es genügte daher, daß\nder Verteidigerin ausreichend Gelegenheit zum Schlußvortrag\ngegeben worden ist, die sie auch wahrgenommen hat. Anschließend ist nur noch das Urteil verkündet worden. Das\nerweist das Protokoll (§ 274 StPO).\n\naES\n\n-6 -\n\n2. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision\nwenden sich fast ausschließlich gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.\nSie sind weder unvollständig noch unklar und lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das\ngilt auch für die Strafzumessung. Was die Revision dagegen\nvorbringt, stellt lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, das dem Tatrichter bei der Zumessung\nder Strafe zustehende Ermessen durch das eigene Ermessen zu\nersetzen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht im Fall der Absatzhilfe bei der Madonnenfigur\nauf Freiheitsstrafe und nicht auf Geldstrafe erkannt hat.\nEs hat nicht verkannt, daß Hehlerei auch mit Geldstrafe\ngeahndet werden kann, sondern hat ausreichend deutlich\ngemacht, warum in diesem Fall mit einer Geldstrafe nicht\nauszukommen war (UA S.60).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-31/5-str-533-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-31/5-str-533-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.287809+00:00"}}