{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-31_5_StR_476_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-31","aktenzeichen":"5 StR 476/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 476/77\nKETE EL?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n}\n\n4, den Soldaten Dieter R au oo\ngeboren S—D&D&$£_ == E .ı5\n\n>, den Steuerbevollmächtigten Manfred R ur\naus FEEEREEEEES, .\n| geboren am EEE | n. Kan,\n\nwegen Meineides u.a.\n\na\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 31.Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt |\nFleischmann\nSchuster u\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt® in der Verhandlung,\n\n‚Richter am Landgericht Ge bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Be aus a\nfür den Angeklagten Manfred m,\n\nJustizangestellte ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\n\nDieter Reiser und Manfred na wird\ndas Urteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 1.Februar 4977 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Beschwerdeführer\nverurteilt worden sind. |\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\n\nan das Landgericht in Kiel zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n}\n\n“ Die Revisionen dringen mit der Rüge durch, das\nAblehnungsgesuch gegen den Verhandlungsvorsitzenden sei mit\nUnrecht verworfen worden (Verletzung der 8§ 24, 27, 338\nNr.3 StPO).\n\n4. Richter Sms war in einem - für den Angeklagten\nManfred R. nachteiligen - Zivilverfahren tätig gewesen,\ndas dieselben Fragen betraf, die auch Gegenstand des\njetzigen Meineids- und Betrugsverfahrens sind; weiterhin\nhatte er am Strafverfahren gegen den - zum Meineid angestifteten - Zeugen Baecker teilgenommen.\n\nWie die Revisionen im Anschluß an das Ablehnungsgesuch\nbehaupten, hatten \"diese Umstände in Verbindung mit Äuße-\n| rungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung\" den\nBeschwerdeführern \"das zwingende Gefühl vermittelt, der\nRichter sei ihnen gegenüber nicht unvoreingenomnen\". Dazu\nhätte insbesondere dessen Bemerkung beigetragen, der Zeuge\n\"Baecker habe gegenüber dem Staatsanwalt und auch jetzt in\nder Hauptverhandlung \"endlich die Wahrheit\" gesagt.\n\nDas Landgericht hatte den Ablehnungsamtrag mit der\n\nBegründung zurückgewiesen, die Mitwirkung des Richters Sauer\n\"in den früheren Verfahren rechtfertige auch in Verbindung\nmit der angegebenen Äußerung gegenüber dem Zeugen Baecker\nkeine Besorgnis der Befangenheit; \"der Vorsitzende wollte\nerkennbar zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge sich. schließlich zu der Sachdarstellung entschlossen habe, die er heute\nals Wahrheit bezeichne\".\n\n2: a) Die Gründe des zurückweisenden Beschlusses werden\ndem Antrage, auch dem Sinn und Wortlaut der Äußerung des\nVerhandlungsvorsitzenden nicht gerecht. Darauf brauchte\nindes nicht näher eingegangen zu werden, weil der Senat\nnach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden, also unabhängig\n\n„u-\n\n„u-=-\n\nvon den Erwägungen des Landgerichts auf Grund der vom\nBeschwerdeführer vorgetragenen und erwiesenen Tatsachen\nzu prüfen hatte, ob der Ablehnungsamtrag hätte durchdringen müssen. Ä\n\n'b) Nach geltendem Recht trägt die bloße Tatsache\nfrüherer dienstlicher Beschäftigung mit demselben Sachverhalt ein Ablehnungsgesuch noch nicht, wenn der Richter\nerklärt, er sei unbefangen. Anderenfalls käme der früheren\nTätigkeit die Bedeutung eines Ausschließungsgrundes bei.\nDas aber hat der Gesetzgeber nicht gewollt (BGHSt 21,334).\n\nJedoch ist nicht zu verkennen, daß ein Richter, der\nim Zivilprozeß bei einer dem Angeklagten nachteiligen\nEntscheidung mitgewirkt hatte, diesem weniger unvoreingenommen erscheinen wird als andere Richter. Das bedingt\nnotwendig besondere Behutsamkeit und Zurückhaltung, um in\ndem Angeklagten nicht die Besorgnis zu wecken oder zu verstärken, der Richter könne sich von der im früheren Verfahren gewonnenen Auffassung nicht frei machen.\n\nDaran hat es der Verhandlungsvorsitzende fehlen\nlassen. Obwohl er nicht nur im Zivilverfahren tätig gewesen\nwar, sondern auch im Strafverfahren gegen den Zeugen Dakar\ndenselben Sachverhalt hatte beurteilen müssen, erklärte er\ngerade diesem Zeugen gegenüber (nachdem dieser die Angeklagten belastet hatte), der Zeuge habe jetzt in der\nHauptverhandlung tendlich die Wahrheit gesagt\". Ob - bei\nanderer Sachlage - .eine solche Äußerung allein schon die\nBesorgnis der Befangenheit bei einem vernünftigen Angeklagten\nhätte begründen können, erscheint zweifelhaft. Da sich aber\nder früher wiederholt mit der Sache befaßte Richter Ss\nso äußerte, war' die Bemerkung geeignet, im Sinne des\n§ 24 Abs.2 StPO das Mißtrauen der Angeklagten gegen die\nUnparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.\n\n-5-\n\n‚Das Ablehnungsgesuch ist demnach mit Unrecht zurückgewiesen worden. i\n\nD\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mußte\ndas Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit beide\nAngeklagte verurteilt worden sind.\n\nHerrmann Schmidt | Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-31/5-str-476-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-31/5-str-476-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.268313+00:00"}}