{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-27_5_StR_445_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-27","aktenzeichen":"5 StR 445/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 445/78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Oswald T Em\naus I,\n\ngeboren an @ EB 1927 in St ein / Te,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 24.Oktober 1978, an der teilgenownen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ie aus EB und\nRechtsanwalt E aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lübeck vom 27.Januar 1978\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin durch\ndas Revisionsverfahren entstandenen Auslagen\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Zulassung der Verletzten als Nebenklägerin\nentsprach dem Gesetz (BGH bei Holtz in MDR 1978,461),\n\n2. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen brauchte\nsich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Umstände im Sinne\ndes § 244 Abs.4 Satz 2 (2.Halbsatz) StPO, die es dem Landgericht verwehrt hätten, sich auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen zu stützen, sind nicht dargetan,\nDer Sachverständige ging auch nicht von unzutreffenden Tatsachen aus; er hat die \"früheren Krankenunterlagen\" verwertet\nund \"an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen! (UA S.24),\nSoweit die Revision dessen Beurteilung früherer, von Zeugen\nbekundeter psychischer Auffälligkeiten des Angeklagten in\nZweifel ziehen will, entfernt sie sich unzulässigerweise von\nden insoweit bindenden Urteilsfeststellungen (UA S.10). Aus |\nRechtsgründen läßt sich auch nichts dagegen einwenden, daß\nder \"protrahierte Affektstau\" nur zur Anwendung des § 21 StGB\ngeführt hat,\n\n3. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch\nbekämpfen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung,\nohne einen Rechtsfehler aufzudecken.\n\n4. Verfehlt ist, was die Revision zum Strafausspruch\nvorbringt. Das Schwurgericht hat berücksichtigt, daß der\nAngeklagte sich von dem Opfer \"tief gedenütigt fühlte\", daß\nfür ihn \"eine Welt zusammenbrach\", als Frau WEB sich von\nihm trennen wollte, und daß ihn die Trennung \"besonders trarı\n(UA 5.29/30), Es ist deshalb nicht zu besorgen, daß das\n\n-u-\n\n- u.\n\nLandgericht bei der Strafzumessung die besondere Motivation\nder von dem Opfer gewünschten Trennung unberücksichtigt\ngelassen hat.\n\nDie intscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSchmidt Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-27/5-str-445-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-27/5-str-445-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.249145+00:00"}}