{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-17_5_StR_517_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-17","aktenzeichen":"5 StR 517/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_51\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n0 URTEIL\nin der Einziehungssache\n\ngegen .\n\nAu FILMS\nSociötE Anm Cm\nEB, rue Eu -N , |\nGERNE NeWii>-sur-S dm,\n\nAlleininhaber und gesetzlicher Vertreter:\nAnatole Dim, |\n\nwegen Verstoßes gegen § 1§ 4 StGB\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\n Dr.Fuhrmann\n\"Horstkotte |\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip aus HERE\n\nals Vertreter der Einziehungsbeteiligten,\n\nJustizangestellte m |\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der 'Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 17.März 1977\nwird verworfen. }\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\n\nder im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen der Einziehungsbeteiligten fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n-: Von Rechts wegen -\n\nU\n\n-3-\n\nG r ünde\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft,\n\nKopien’ des Films \"Das Reich der Sinne\" einzuziehen (§§ 184,\n\n11 Abs.3,74d StGB), abgelehnt. Hiergegen wendet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft. Er führt hierzu aus, das Landgericht lehne sich bei der Definition des Begriffs der\nPornographie zwar an die Auslegung an, die in der Rechtsprechung, insbesondere in BGHSt 23,40, entwickelt worden\nsei. Die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen\nEntscheidung seien aber zu dürftig und lückenhaft, um die\nrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Vorderrichter\ndiese Rechtsgrundsätze im gegebenen Fall richtig angewendet\nhabe.\n\nDer Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Schilderung\nder einzelnen sexualbezogenen Szenen des Films recht knapp\nist. Die im Urteil dargestellte Handlung und die Beschreibung\nder einzelnen sexuellen Vorgänge läßt jedoch - noch - hinreichend deutlich erkennen,: daß die Strafkammer den Film\nund die einzelnen Ausschnitte im Rahmen der Filmhandlung\nnach zutreffenden rechtlichen Kriterien beurteilt hat.\n\nDas Landgericht geht auf sämtliche Szenen ein, die von\nder Beschwerdeführerin als besonders anstößig bezeichnet\n\n. werden. Indessen kann vom Tatrichter nicht verlangt werden,\n\ndaß er Filmszenen mit besonderer Genauigkeit schildert, die\nden Eindruck des flüchtigen Bildes und des gesprochenen\n\nWortes letztlich doch nicht einfangen könnte. Es gibt auch\n\nkeinen Grundsatz, wonach die sexuellen Vorgänge ebenso ausführlich dargestellt werden müßten, wie die Rahmenhandlung.\nEs ist auch kein Rechtsfehler, daß der Tatrichter Be-\n\nschreibung und Beurteilung sexueller Vorgänge nicht Jeweils\n\n-h-\n\nscharf getrennt hat. Tatsächliche Feststellungen ver-\n\nlieren ihre Bedeutung nicht dadurch, daß sie im Rahmen\nrechtlicher Würdigung getroffen werden (Urteil des Senats\nvom 30.4.1976-5 StR 481/75). Ein solches Verfahren wird\n\nsich bei der Wiedergabe und Würdigung von Filmszenen oft\nnicht vermeiden lassen, wenn es - wie hier - darun geht,\neinen Sinnzusammenhang wiederzugeben, an dem der Charakter\neinzelner Filmausschnitte gemessen wird. Daß der Film letztlich\nnicht stimuliert, sondern eher deprimiert, macht ihn noch\nnicht pornographisch. Das Landgericht schreibt diese Wirkung\nnicht, wie die Beschwerdeführerin meint, einem \"besonders\nhohen Grad der Pornographie\" zu, sondern der gewählten Art\nder \"Gesamtdarstellung\". Auch sonst läßt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, daß die Strafkammer\nvon einem zu engen Begriff der Pornographie ausgegangen ist.\n\nHerrmann Schmidt _ Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-17/5-str-517-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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