{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-17_5_StR_508_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-17","aktenzeichen":"5 StR 508/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 508/77\n\nAR |\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptfeldwebel der Bundeswehr Karl D EEE»\n\naus EEE»,\ngeboren am WW. 1940 in Hamm.\n\nwegen fortgesetzter sexueller Unzucht mit einem Kinde\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n4.April 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nErfolg hat die Rüge des Angeklagten, die Gründe des\nbeanstandeten Beschlusses der Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 4.April 1977 (S.188 d.A.), mit denen sie\ndas Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Frau ve\nOB wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen\nhat, ermöglichten dem Revisionsgericht keine hinreichend\nsichere Nachprüfung darüber, ob das Landgericht bei der\nVerwerfung des Gesuchs von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Verteidiger hatte in\nÜbereinstimmung mit dem Akteninhalt unter anderem geltend\ngemacht, daß die Sachverständige nicht nur dem Angeklagten\nungünstige Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten, die\nmit der Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes keinen\nunmittelbaren Zusammemhang hatten, unkritisch in ihr\nGutachten eingeführt habe. Sie habe auch der Ehefrau des\nAngeklagten die Schutzschrift des Verteidigers \"zur\nKenntnis gebracht\", ihr daraus Einzelheiten \"vorgehalten\"\nund anschließend die Erklärungen der Ehefrau hierzu nach\neigener, rein tatsächlicher \"Würdigung\" für \"glaubhaft\"\nerachtet.\n\nDas umfangreiche Vorbringen im Ablehnungsgesuch ließ\nsich hier nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Sachverständige sei in ihrem schriftlichen\nGutachten lediglich \"zu einem vorläufigen Beweisergebnis\ngekommen\". Die Urteilsgründe bestätigen, daß die Ehefrau\nden Angeklagten \"haßerfüllt\" verfolgt und das Strafverfahren mit ungewöhnlichem Nachdruck betrieben hat.\nUnter diesen besonderen Umständen hätte das Landgericht\nder Frage nachgehen müssen, ob nicht auch ein vernünftig\nurteilender Angeklagter besorgen konnte, die Art, in der\n\n-u-\n\ndie Sachverständige die Erklärungen einer Bezugsperson\nherbeiführte und würdigte, der es offensichtlich auf\n\ndie Verurteilung des Angeklagten ankam, könnte möglicherweise Einfluß auf das Gutachten haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-17/5-str-508-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-17/5-str-508-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.915117+00:00"}}