{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-10_5_StR_773_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-10","aktenzeichen":"5 StR 773/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 773/77\nWA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bodo J EEEEEED\n\naus WeiD.\ngeboren am @.§ 8 1935 in KO\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 10.Januar 1978\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 26.August 1977 nach § 349 Abs.4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung\ndes Zeugen StB sei zu Unrecht abgelehnt worden\n(UA S.20), greift durch.\n\nDer Zeuge war nicht deshalb, weil er keine eigenen\nBeobachtungen gemacht hat und deshalb nur mittelbarer\nZeuge war, ein völlig ungeeignetes Beweismittel i.S. des\n§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO. Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel nur dann, wenn es der Sachaufklärung nicht dienen\nkann und seine Verwendung deshalb vollkommen nutzlos ist\n(BGHSt 14,339,342); eine solche mangelnde Beweiseignung\nkann einem mittelbaren Zeugen nicht abgesprochen werden,\nUnabhängig davon leitet das Gericht die Eigenschaft eines\nmittelbaren Zeugen erkennbar aus einem vom Zeugen gefertigten\nAktenvermerk ab (vgl. Bd.I Bl.16 d.A.); das läuft auf eine\n\n-3-\n\nunzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.\n\nZudem hätte die Pflicht des Gerichts, einen Beweisamtrag\nseinem Sinn entsprechend zu behandeln, dazu genötigt, ihn\ndahin zu verstehen, daß - wenn der benannte Zeuge in dem\nAktenvermerk nur ihm mitgeteilte Beobachtungen wiedergegeben hat - es um die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen\nging, der sich - wie die Revision zutreffend mitteilt - aus\ndem Aktenvermerk ausreichend identifizierbar ergibt.\n\nAuf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Die behauptete Möglichkeit einer Identität des Zeugen GB\nmit demjenigen, der in der Brandnacht in Tatortnähe Streichhölzer gekauft hat, hat das Landgericht nicht für bedeutungslos gehalten. Das versteht sich auch nicht von selbst. Der\nZeuge HB hat insoweit \"betreffend seinen Aufenthalt...\nzum Teil widersprüchliche Angaben gemacht' (UA S.16); daß\ner in der Brandnacht anderswo gewesen sei, hat das Landgericht jedenfalls nicht festgestellt. Das Landgericht\nmeint vielmehr, es habe sich - unter Berücksichtigung des\ninsoweit offenkundigen Schreibfehlers in den Urteilsgründen (vgl. Bd.II B1.103 d.A.) - 'kein konkreter Hinweis' für eine Täterschaft des Zeugen ergeben. Die Beweisbehauptung kann aber ein solcher Hinweis sein. Ob ihre\nBestätigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten beeinflußt, kann jedoch nicht das Revisionsgericht\nbeurteilen; das ist Sache des Tatrichters.\n\nDarüber hinaus enthalten die Urteilsgründe auch einen\nsachlich-rechtlichen Mangel. Das Landgericht berücksichtigt\nbei der Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten auch\ndie Aussage des Zeugen HB über den dem Geständnis\nvorangegangenen Alkoholgenuß (UA S.15/16). Es hält diese\n\n-h-\n\nAussage für glaubhaft, weil 'kein Grund zur Annahme'! bestehe, der Zeuge habe seine \"Aussage insoweit zugunsten\noder zu Lasten des Angeklagten gefärbt' (UA S.16). Damit\nverträgt sich aber nicht, daß ausweislich der Urteilsgründe\nder Angeklagte gegen den Zeugen den Verdacht der Täterschaft an der Brandstiftung erhebt. Das kann ein Motiv für\n\neine die Zuverlässigkeit des Geständnisses bestätigende\nAussage sein.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-10/5-str-773-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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