{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1978-01-10_5_StR_383_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-01-10","aktenzeichen":"5 StR 383/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 383/77\nMU |\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Heinrich H (EEE\n\naus Ge\n\ngeboren an DB. 1919 in HoMiiMEEEMEN,\n\n2. den Geschäftsführer Georg C EEE\n\naus OD,\ndort geboren an WW. 1927,\n\n3, den Kaufmann Dr.Klaus W EEEEEENEEn\n\naus\n\nBei\ngeboren am em 1925 in Ren (Schi) ,\n\n4, den Autoschlosser Heinrich Sc h EEE»\naus AEp- Dei ,\n\ndort geboren am BD. 1931,\n\nwegen Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ep au: GEEEEEEEER\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hr;\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr We,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagten CB, Dr. vEREEEED\nund Sch wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23.Juni 1976\naufgehoben, soweit es die Angeklagten\nwegen vorsätzlicher unbefugter Benutzung\neines Gewässers (§ 41 Abs.1 Nr.2 WHG)\n\nverurteilt hat.\n\nDiese Angeklagten werden insoweit freigesprochen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Cs\nund Sch@> werden verworfen.\n\n3. Soweit die Angeklagten freigesprochen\nworden sind, fallen die Kosten und ihre\nnotwendigen Auslagen der Landeskasse\nzur Last. Die Angeklagten CB und\nSCHE haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u- A\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB unter\nFreisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher schädlicher\nVerunreinigung eines Gewässers (8 38 äbs.1 Nr.2 WHG) und\nwegen vorsätzlicher unbefugter Benutzu:g eines Gewässers\n(§ 41 Abs.1 Nr.1 WHG) zu einer Freiheitsstrafe und zu\neiner Geldbuße, den Angeklagten Dr VB untsr Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher unbe fugter Benutzung eines Gewässers zu einer Geldbude und den Angeklagten SchB wecch vorsätzliche: schädiicher Verunreinigung eines Gewäzscrs, Beihilfe zum Betrug und wegen\nvorsätzlicher unbefugt::r Benutzung zincs Gewässers zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe ı.d vu eiuer Geldbuße verurteilt.\nDen Angeklagten HB hat es freigesprochen. Die gegen\ndie Angeklagten CB und SscheB verhänsten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Cegen dieses\nUrteil haben die Staatsanwaltschaft unu die Ängeklagten\n\nCHE, Dr VER u: Schu isior =ingclegt.\n\nI.\n\nDie Revision der ‘staatsanuältschaft, die von dem\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich\n\nmit der Sachrüge dagegen, daß Jie Angeklagten Ho»,\nCHE und Dr VE von Vorwurf ües geueinschaftlichen\nfortgesetzten Betruges freigesprochen und die äÄngeklagten\nCHE, Dr .VEREEED und che ansteile eines vorsätzlichen Vergehens zeren § 33 Abs.1 Nr.2 WHG nur wegen\neiner vorsätzlichen ÜUrdinungswidrigkeit nach 3 41 Abs.1\nNr.1 WHG verurteilt worden sind, sowie daß der Angeklagte\nHB auch insoweit freizcsprochen worden ist. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfoig.\n\n1. Soweit die Revision beanstandet, daß das\n\nLandgericht die Angeklagten Te, CB und\n\n- 5 -\n\nDr VB nicht auch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt hat, ist sie unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von diesem Vorwurf\nfreigesprochen, weil es ihnen weder eine vorsätzliche\nSchädigung ihrer Vertragspartner bei der Abnahme des\nErdreichs noch eine Bereicherungsabsicht nachweisen\nkonnte. Nach den Feststellungen gingen alle Angeklagten\nbei Erstellung der Rechnungen davon aus, daß sie das angelieferte Erdreich - notfalls durch eine Verbesserung der\nVerbrennungsanlage - schließlich doch noch ordnungsgemäß\nausglühen und vernichten könnten (UA S.49/50). Im Fall\ndes Busunternehmens KB aus DEE hatte der Angeklagte Hi in der Rechnung keine Verbrennungssondern nur Deponierungskosten geltend gemacht (UA S.30).\nEs fehlte deshalb, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bereits an einer Täuschungshandlung; der von\nder Revision vermißten Prüfung eines versuchten Betruges\nbedurfte es unter diesen Umständen nicht. Was die Revision\nsonst gegen den Freispruch des Angeklagten von diesem\nVorwurf vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Damit kann auch die Staatsanwaltschaft\nim Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\n2. Unbegründet ist die Revision ferner, soweit\nsie sich dagegen wendet, daß das Landgericht die Angeklagten\nCD, Dr. VE und SCH nicht auch wegen einer\nvorsätzlichen schädlichen Verunreinigung eines Gewässers\n(§ 38 Abs.1 Nr.1 WHG) verurteilt hat. Das Landgericht\nkonnte den Angeklagten nicht nachweisen, daß sie alle\nder für die Verunreinigung des Grundwassers in Betracht\nkommenden Ursachen kannten (UA S.40/41). Das ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Feststellung des Landgerichts,\nes könne nicht geklärt werden, welche der möglichen Ursachen die Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen\nhätten (UA S.4O), steht nicht in unlöslichem Widerspruch\nzu der Feststellung auf UA S.33.\n\n- 6 - y,\n\nDenn das Landgericht hat auf UA S.40 diese Feststellung\n\ndahin näher erläutert, daß zwar Jede dieser Benutzungen\n\nfür sich gesehen geeignet war, eine schädliche Verunreinigung\ndes Grundwassers herbeizuführen, daß es aber nicht festzustellen vermochte, welche von ihnen dafür ursächlich\n\nwar. Aus demselben Grund scheitern auch die Angriffe\n\nder Revision gegen den Freispruch des Angeklagten H@B-\n\nED. Auch ihm konnte das Landgericht nicht nachweisen,\n\ndaß er alle in Betracht kommenden Ursachen kannte (UA S.40/41).\n\n3. Die Revision dringt schließlich auch nicht mit\nder Rüge durch, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die\nAngeklagten die schädliche Verunreinigung fahrlässig begangen haben (§ 38 Abs.2 WHG). Das Landgericht stellt\nzwar nur darauf ab, daß den Angeklagten nicht alle der\nin Betracht kommenden Ursachen für die Verunreinigung\n\"bekannt\" waren und erörtert nicht, ob sie die übrigen\nihnen jeweils nicht bekannt gewordenen und von ihnen auch\nnicht gesetzten Ursachen hätten voraussehen und verhindern\nmüssen. Das war hier aber nicht erforderlich. Nach den vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen ist keinem der Ange -\nklagten nachzuweisen, daß er zur Verhinderung aller der vom\nLandgericht angeführten Ursachen für die Verunreinigung des\nGewässers verpflichtet war. Nur das könnte hier zu einer\nVerurteilung wegen fahrlässiger schädiicher Verunreinigung\neines Gewässers führen, weil dieser Tatbestand neben der\nVoraussehbarkeit aller für den Eintritt des Erfolges ursächlichen Bedingungen auch ein pflichtwidriges Verhalten\nverlangt. Das setzt voraus, daß der Täter verpflichtet war,\ndie Ursachen, die er nicht selbst gesetzt hat, zu verhindern. Bei den Angeklagten Ce und Dr. fehlte\neine solche Verpflichtung für die Vorfälle im Sommer 1971,\nbei denen der Angeklagte in or mit einer Pumpe Flüssigkeit aus dem großen Auffangbet®en abzog und sie auf den\nungeschützten Boden ablaufen und in den Sandboden versickern ließ (UA S.32). Zu diesem Zeitpunkt waren diese\nbeiden Angeklagten nicht mehr in der Lage, solche Handlungen\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nzu unterbinden. Bei dem Angeklagten HB konnte\n\ndas Landgericht nicht klären, für welche Ursachen er überhaupt verantwortlich gemacht werden konnte, da er nur kurze\nZeit Geschäftsführer war und dabei keinen eigenen Aufgabenbereich hatte (UA S.41/46). Der Angeklagte Schein\n\nwar als Platzmeister auf dem Gelände der WVG, wie das\nLandgericht richtig angenommen hat, jedenfalls nicht\n\nfür die fehlerhafte Anlage der Sickerstränge (Drainage)\nverantwortlich zu machen (UA S.41).\n\n11.\nDie Revisionen der änzcklagten Cügn, Dr. vegumm\nund Schmp machen mit Kecht geltend, daß die Verfolgung\n\nder Ordnungswidrigkeit einer vorsätzlichen unbefugten Benutzung eines Gewässers nach % 41 Abs.1 Nr.1 WHG verjährt\nist. Die Tat, deretwegen die Ansckiagten CB und\n\nDr WEB verurteiit worden si.u, war spätestens zu dem\nZeitpunkt beendet, in den diese beiden Angeklagten den\ntechnischen Betrieb der Anlare nicht mehr beeinflussen\nkonnten; das war hier der 31.Dezember 1370. Die Verjährungsfrist für eine Crünungswidrigkeit nach § 41 Abs.1\nNr.1 WHG, die nach der zur Tatzeit geltenden Fassung\ndieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nDM geahndet werden konnte, betrug nach § 27 Abs.2 Nr.2\nOWiG 1968 zwei Jahre, Da unabhängier von Unterbrechungshandlungen die Verjährung einer Ürdnungswidrigkeit nach\n\n§ 29 Abs.2 Satz 2 OWiG 1368 stets eintritt, wenn das\nDoppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen\nist, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, war die Tat der beiden Angeklagten\nmit Ablauf. des Dezember 1974 verjährt. Denn bis zu diesem\nZeitpunkt war in diser Sache weder ein Bußgeldbescheid\nnoch eine ihm gleichzuachtende strafgerichtliche Erkenntnis\nüber die Tat als Straftat (BGHSt 23,342,346,347) ergangen.\nAn der Wirksamkeit der nach altem Recht eingetretenen VerjJährung konnte auch die erst am 1.Januar 1975 in Kraft ge-\n\n- 8a -\n\n-8 - 7\n\ntretene Regelung des § 33 Abs.3 Satz 3 OWiG 1975 nichts\nmehr ändern (BGH 1 StR 341/74 v.22.1.1975), auf die sich\ndas Landgericht für seine abweichende Auffassung stützt.\n\nDiese Vorschrift, die ohnehin nur die äußerste\nVerjährungsgrenze des § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975 und\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die\nVerjährungsfristen des § 31 OWiG 1975 betrifft, hindert\nauch bei dem Angeklagten SchB nicht den Eintritt\nder Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Dieser Angeklagte\nhat noch im Sommer 1971 mit dem Abfließenlassen der Flüssigkeit Maßnahmen getroffen, die die Voraussetzungen einer unbefugten Benutzung des Grundwassers erfüllten (§§ 3 Abs.2\nNr.2, 41 Abs.1 Nr.1 WHG), so daß bei ihm erst im Sommer 1975\ndie äußerste Verjährungsgrenze des § 29 Abs.2 Satz 2 OWiG 1968\nerreicht worden wäre. Gleichwohl ist auf ihn die neue Regelung des § 33 Abs.2 Satz 3 OWiG 1975 nicht anzuwenden. Sie\nführt zu einer Verlängerung der äußersten Verjährungsgrenze\ndes § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975, weil die gesetzliche Verjährungsfrist dieser Vorschrift sich nach § 33 Abs.3 Satz 3\nOWiG 1975 in Verfahren der vorliegenden Art nach der Ver-Jährungsfrist richtet, die sich aus der Strafverfolgung\nder ursprünglich angeklagten Straftat ergibt. Das war hier\nein Vergehen gegen § 38 Abs.1 WHG, das mit einer Höchststrafe von zwei Jahren bedroht ist und deshalb nach\n§ 78 Abs.1 Nr.4 StGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren\nunterliegt. Die äußerste Verjährungsgrenze des § 33 Abs.3\nSatz 2 OWiG 1975 würde danach zehn Jahre betragen. Nach\nder Übergangsregelung des Art. 309 Abs.3 EGStGB sind jedoch die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts anzuwenden,\nwenn sie kürzer sind. Das ist hier der Fall. Die Verjährung\nrichtet sich deshalb nach § 29 Abs.2 Satz 2 OWiG 1968. Dem\nsteht Art. 309 Abs.4 EGStGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll die Verjährung nach § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975\nfrühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist eintreten.\nDiese Sonderregelung setzt jedoch voraus, daß eine Anwendung\ndieser Verjährungsbestimmung überhaupt in Betracht kommt\n\n- 9 -\n\nund trifft nicht den vorliegenden Fall, in dem nach\n\nArt. 309 Abs.3 EGStGB das dem Angeklagten günstigere\n\nalte Verjährungsrecht anzuwenden ist. Mit Art. 309 Abs.4\nEGStGB sollte nur den Fällen begegnet werden, in denen\ndem Angeklagten trotz wirksamer Unterbrechungshandlungen\nnach bisherigem Recht aus der nach Art. 309 Abs.1 EGStGB\nerforderlichen Anwendungen der äußersten Verjährungsgrenze\nein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.\n\nDer Eintritt der Verjährung führt insoweit bei allen\nAngeklagten zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch.\nEs ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des\nVerfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs\nder schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen\neines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 1,\n231,235;7,256,261;BGH GA 1959,17;BGH 5 StR 533/61 v.\n19.12.1961; 5 StR 321/66 v.20.9.1966). Dieser Grundsatz\nist auch anzuwenden, wenn der Vorwurf einer Straftat mit\ndem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zusammentrifft, weil\nder Angeklagte von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf einer\nStraftat freigestellt werden muß.\n\nIll.\n\nDie darüberhinausgehenden Revisionen der Angeklagten\nCHE uns Schegmp haben keinen Erfolg. Die Revision\ndes Angeklagten CB beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten\nSchiis> erhebt nur die Sachrüge.\n\n1. Die von dem Angeklagten CB erhobene Rüge,\ndas Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO). Die Revision teilt die auch in den Urteilsgründen (UA S.44/45) nicht vollständig enthaltenen Beweisamträge nicht in ausreichender Weise mit. Der Senat kann\n\n- 10 -\n\n/!\n\n- 10 -\n\ndeshalb auf Grund des Revisionsvorbringens nicht prüfen,\nob der behauptete Verfahrensfehler vorliegen wlirde, wenn\ner sich erweisen ließe. Eine Verletzung des § 245 StPo\n\nkommt schon nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht in\nBetracht.\n\n2. Was die Revisionen beider Angeklagter in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringen, erschöpft sich\nweitgehend in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt weder den behaupteten Widerspruch erkennen\nnoch enthält sie einen Verstoß gegen den Grundsatz, dı3 der\nTatrichter Zweifel bei der Überzeugungsbildung stets zu\nGunsten des Angeklagten zu werten hat. Das Landgericht hat\nohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Grundwasserverschmutzung auf dem Flughafengelände (UA S.35/36) auf\ndas Verhalten dieser beiden Angeklagten zurückzuführen\nist (DA S.33/34). Beide wußten auch, daß das Ablassen\nvon Natronlauge und anderen Rückständen der chemischen\nIndustrie eine Gefährdung des Grundwassers herbeiführen\nkonnte (UA 5.34). Daraus folgt die Überzeugung des Landgerichts, daß beide Angeklagten mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Wer trotz der erkannten Gefährlichkeit\ndieser chemischen Flüssigkeit für eine Verunreinigung des\nGrundwassers, diese dennoch auf das ungeschützte Erdreich\nablaufen läßt, rechnet regelmäßig mit der Möglichkeit einer\nVerunreinigung des Grundwassers und nimmt dies bei seiner\nHandlungsweise auch billigend in Kauf. Eine solche Folgerung\nversteht sich hier bei den vom Landgericht getroffenen Feststellungen von selbst. Daß erst das Vierte Änderungsgesetz\nvom 26.April 1976 (BGBl. I 8.1109) in § 19 g Abs.5 festgelegt hat, was unter wassergefährdenden Stoffen zu verstehen ist, ändert nichts an der Feststellung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei die Gefährlichkeit der\nabgelassenen Flüssigkeiten schon aus anderen Gründen bekannt\ngewesen. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des\nAngeklagten Schws wegen Beihilfe zum Betrug.\n\n11 - 1\n\n3. Die Verurteilung beider Angeklagten nach\n§ 38 Abs.1 Nr.2 WHG a.F. wird nicht dadurch berührt, daß\ndieser Tatbestand inzwischen geändert worden ist. Zwar besteht der alte Tatbestand des § 38 Abs.1 Nr.2 WHG nicht mehr.\nEr ist aber in § 38 Abs.1 WHG i.d.F. vom 16.Oktober 1976\n(BGBl. I 5.3017) aufgegangen. Danach macht sich jeder\nstrafbar, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst\ndessen Eigenschaften nachteilig verändert. Diese weitgefaßte Tatbestandsbeschreibung umfaßt auch den Tatbestand\ndes § 38 Abs.1 Nr.2 WHG a.F., weil sie jede Tätigkeit erfaßt, die eine Verunreinigung des Gewässers oder eine\n\nsonst nachteilige Veränderung von dessen Eigenschaften\nverursacht. Da der neue Tatbestand kein milderes Gesetz\nist, ist nach § 2 Abs.1 und 3 StGB auf die Angeklagten\nweiterhin § 38 WHG a.F. anzuwenden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann ° Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-10/5-str-383-77","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-10/5-str-383-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.563529+00:00"}}