{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-20_5_StR_676_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-20","aktenzeichen":"5 StR 676/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3Z\n5 StR 676/77\n\n0:12.77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Osman TlB aus AB,\ngeboren am ED 1940 in Sp De (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\n732\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Dezember 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEB aus N]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 16.Mai 1977\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nVerfahrensbeschwerden:\n\n1. Die Rüge, das Gericht habe den Polizeibericht\nB1l.5 ff d.A. unter Verstoß gegen § 250 StPO verlesen,\nentspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO. Dazu hätte der Beschwerdeführer den Verfasser des Berichtes nennen und angeben müssen, ob\ndieser in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.\nSolche Angaben fehlen hier. Die Rüge wäre aber auch\nunbegründet. Laut Sitzungsniederschrift ist der Bericht\nnicht verlesen, sondern nur dem Zeugen MB 'auszugsweise vorgehalten\" worden (Bl.224 d.A.). Das war\n\nzulässig.\n\n2. Die Feststellung \"Sie (Oezmen und der Angeklagte)...\nwollten... mit Gewalt nacheinander zum Geschlechtsverkehr\nkommen!\" (UA S.4) beruht nach den Urteilsgründen auf einer\nzusammenfassenden Würdigung der Aussagen der Zeugen\nHE un Eu (UA S.6/7). Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Gericht Aktenbestandteile verwertet\nhabe, die nicht in die Verhandlung eingeführt worden waren.\n\n3. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung,\ndem Zeugen E ] die früheren Mitbeschuldigten Ög\nund OEM gegenüberzustellen (B1.223 R d.A.). In der\nSitzungsniederschrift ist nicht vermerkt, daß er hiermit\ndie in der Revisionsbegründung genannte Beweisbehauptung\nverbunden hat; jedoch heißt es darin:\" Der Verteidiger\n\nbegründete den Antrag auf Gegenüberstellung mündiich\"\n\n(B1.225 R d.A.). Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag\n\nein förmlicher Beweisamtrag oder eine bloße beweisan-\n\nregung war. Das Gericht hat ihn mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil O3 1\n\nund OB unerreichbar seien (B1.225 R d.A.). Diese Begründung genügte hier auch dann, wenn es sich um einen\nBeweisamtrag handelte. Es war nämlich für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich, daß Ügp und O@B nach ihrer\nEntlassung aus der Untersuchungshaft in die Türkei gereist\nwaren, um sich dem Verfahren zu entziehen, una daß ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort nicht bekannt war. Die im Urteil\nnachgeschobene ausführliche Begründung ihrer Unerreichbarkeit\nwar daher entbehrlich.\n\nSchon deshalb geht die Rüge fehl, die dort angeführten\nTatsachen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.\nDie Revision verkennt im übrigen den Anwendungsbereich des\nMündlichkeitsgrundsatzes (§§ 261 StPO). er gilt nur für\nsolche Tatsachen, die unmittelbar der Urteilsfindung dienen\nsollen. Das Gericht kann daher Tatsachen, die es nur für\ndie Entschließung benäti;t, ob weitere Beweise zu erheben\nsind, auch aus anderen Quellen als der Hauptverhandlung\nschöpfen.\n\n4. Der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen\npsychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen\nüber die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Kg\nzu vernehmen, ist in den Urteilsgründen mit Recht abgelehnt\nworden. Es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters,\ndie Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen.\n\nEr hat auf Grund seiner beruflichen Erfahrung dazu die\nerforderliche Sachkunde. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich\nmachen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Zeugin\n| war zur Tatzeit bereits 20 Jahre alt. Ihre\n\nAussage enthielt keine unaufgeklärten Widersprüche und\nwurde zudem durch anderz Beweisergebnisse bestätigt\n(UA S.9). Bei dieser Beweislage konnte der Tatrichter\nauch die Frage, ob der von der Zeugin erlittene Schock\nihre Wahrnehmungsfähickeit beeinträchtigt hatte, aus\neigener Sachkunde beurteilen.\n\nSachbeschwerde:\n\nDie sachlichrechtiichen Einzelangriffe gehen ebenfalls fehl. Das Urteil verstößt weder gegen die Denkgesetze\nnoch gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Die Feststeilung\nder Strafkammer, daß bei OP Vagzinalblut unter den\nFingernagel des rechten Mittelfingers gelangte (UA S.L),\nsteht mit den folgenden susführungen auf UA $.9/10 nicht\nin einem unauflösbaren iderspruch, Da die Nagelbruchstücke\nerst geraume Zeit nach der Tat sichergestellt wurden, ist\nes möglich, daß ou zwar zunächst Vaginalblut unter dem\nFingernagel hatte, dieses aber in der Zwischenzeit entfernte, die sichergestellte Blutanhaftung \"also auch von\nOD se1vst stammen kann\" (UA S.9/10). Ebenso schließt\ndie Tatsache, daß man an den Fingernägeln des Angeklagten\nkein Blut gefunden hat, nicht aus, daß auch er einen Finger\nin die Scheide des Opfers einführte. Das hat das Landgericht\nrechtlich unangreifbar dargelegt.\n\nAIZ\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt. Die Revision war daher entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSchmidt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-20/5-str-676-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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