{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-13_5_StR_728_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-13","aktenzeichen":"5 StR 728/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\n5 StR 728/77\nTAT R\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Roger P ED zus zei.\ngeboren am 07 1943 in BD (Belgien),\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\n=. AH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 13.Dezember 1977\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n\n6.Juni 1977,\n\na) soweit es ihn wegen versuchten Betruges\nund wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeitragsamteilen verurteilt, und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an das Amtsgericht -Schöffengericht- in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges, wegen Siegelbruchs und wegen Vorenthaltens von\nArbeitgeberbeitragsamteilen zu einer Gesamtgeldstrafe von\n100 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes\nauf 40,--DM festgesetzt. Die Revision des Angeklagten\nficht nur die Verurteilung wegen versuchten Betruges an.\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil\nin diesem Punkt und im Gesamtstrafausspruch nach 8 349\nAbs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten ist rechtswirksam auf\ndie Verurteilung wegen versuchten Betruges beschränkt (Bl1.166 Bd.II u. B1.188 ff. Bd.II).\n\nSoweit die Revision die Anrechnung der Untersuchungshaft vermißt, stößt sie ins Leere, weil die Untersuchungshaft mangels einer abweichenden Anordnung\n\nin Urteil kraft Gesetzes als angerechnet gilt\n\n(8 51 Abs.1 StGB).\n\nEine Einstellung des Verfahrens mangels Prozeßvoraussetzung der Anklage kommt nicht in Betracht. Es\n\nfehlt hinsichtlich des angefochtenen Urteils wegen\nversuchten Betruges nicht an einem hinreichend\ndeutlichen Anklagesatz (vg1.B1.65,72 u. 73 Bd.II).\n\nDie zugelassene Anklage bezeichnet Art und Zeit-\n\npunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, die\n\nim Urteil festgestellte Begehungsweise nebst Umfang\nentspricht zwar nicht genau der in der Anklageschrift\nzugrunde gelegten; gleichwohl handelt es sich um dieselbe\nTat im Sinne des § 264 StPO, da dasselbe geschichtliche\nVorkommnis (vgl. BGHSt 23,141,146), nämlich die unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\naus dem Brand vom 30.September 1975 im Tapeten- und\nTeppichgeschäft des Angeklagten der Verurteilung zugrunde\nliegt.\n\n. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 265 Abs.1 und\n\n4 StPO greift nicht durch. Die Revision verkennt, daß\n\nder Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO nur für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen das Gericht - sei es nun auf\nGrund neuer Tatsachen oder nicht - auf die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat ein anderes Strafgesetz anwenden\nwill, als dort angeführt war; die Vorschrift gilt aber\nnicht für die Fälle, in denen die Verurteilung bei\ngleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere\nTatsachen gegründet wird. Daß während der Hauptverhandlung eine Änderung der tatsächlichen Beurteilung\n\n-u-\n\n-h-\n\nder Tat im Verhältnis zur zugelassenen Anklage eingetreten ist - Täuschung durch unzutreffende Altersangaben\nder versicherten Gegenstände statt falscher Angabe nicht\nbeschädigter versicherter Gegenstände - nötigte das Landgericht nicht zu einem ausdrücklichen Hinweis (vgl. BGHSt\n19,141,143 £f. u. BGH, Urteil vom 24.2.1976 -1 StR 764/75-),\nda der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung\nüber die Veränderung der Sachlage unterrichtet worden ist.\nDies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten\n\n(vgl. UA S.4), so daß er im Urteil nicht mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes\nüberrascht wurde. Eine Verletzung des Art. 103 Abs.1 GG\nscheidet daher ebenfalls aus.\n\nDie Aufklärungsrüge muß jedoch Erfolg haben. Es ist der\nRevision darin zu folgen, daß das Landgericht dem Angeklagten nicht ohne weiteres unterstellen konnte, daß er\ngewußt habe, in die Rubrik !Anschaffungszeit' gehöre die\nEintragung des Zeitpunkts der Herstellung bzw. der Fabrikation der Gegenstände. Das Wissen um diese dem Wortsinn\nnicht zu entnehmende Deutung hätte das Landgericht nicht\npauschal damit begründen dürfen, daß das jedem Versicherungsnehmer und auch dem Angeklagten klar sein\nmußte. Hier drängte sich eine Vernehmung des Zeugen\nFeEEBP. der mit der Aufnahme des Schadens betraut war\n(vgl. B1.100 ff. Bd.I), dem Landgericht auf. Es ist nicht\nauszuschließen, daß der Zeuge FEW bekundet hätte, er\nhabe dem Angeklagten gesagt, die Rubrik 'Anschaffungszeit'\nverlange die Angabe des Erwerbszeitpunkts. Da das Urteil\ndavon ausgeht, der Angeklagte habe gewußt, daß er den\nHerstellungszeitpunkt eintragen müsse, beruht es auf\ndiesem Verfahrensfehler und ist deshalb aufzuheben.\n\nDurch die Gleichsetzung der nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Begriffe 'Anschaffungszeit' und 'Zeit der Entstehung bzw. Fabrikation der Gegenstände’ (UA S.4) und die\npauschale Unterstellung, diese sei jedem Versicherungs-\n\n-5-\n\n-I)-\n\nnehmer und auch dem Angeklagten klar, ist zugleich die\nSachrüge begründet.\"\n\nDer Senat tritt dem mit folgender Ergänzung bei:\nDas Landgericht hat den Angeklagten auch wegen Vorenthaltens\nvon Arbeitgeberbeitragsamteilen verurteilt. Einen solchen\nStraftatbestand gibt es nicht. Die frühere Vorschrift des\n8 533 RVO, auf die das Landgericht verweist, betrifft nur\ndas Vorenthalten von Beitragsamteilen der Arbeitnehmer.\nSie ist durch Artikel 252 Nr.18 EGStGB neu gefaßt worden\nund hat die Bezeichnung § 529 RVO erhalten.\n\nDas Revisionsgericht muß den Umstand, daß der\nSchuldspruch wegen Nichtabführens von Beitragsamteilen des\nArbeitgebers sich nicht auf ein gültiges Strafgesetz gründet,\ntrotz der an sich wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels\nbeachten. Zwar hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur\ndie Verurteilung wegen versuchten Betruges angefochten.\nJedoch erfaßt die Anfechtung notwendigerweise auch die\nGesamtstrafe, und zwar - wegen deren Einheitlichkeit -\nauch insoweit, als durch sie nicht angefochtene Einzelstrafen abgegolten werden (BGHSt 8,269,271). Das Urteil\nist daher auch in seinen nicht angefochtenen Teilen noch\nnicht rechtskräftig. Es liegt insoweit nur eine auf die\nSchuldsprüche und die Einzelstrafen beschränkte Rechtskraft vor. Eine solche Teilrechtskraft hindert das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob der Angeklagte überhaupt auf\nGrund eines gültigen Gesetzes verurteilt worden ist und ob\ndieses den von der Vorinstanz angenommenen Straftatbestand\nenthält (BayObL6GSt 1953, 263=NJW 1954,611;BayObLGSt 1954,\n159=NJW 1955, 395=JR 1955,151).\n\nDer Senat kann hier nicht nach § 354 Abs.1 StPO\nin der Sache selbst entscheiden. Die dürftigen Feststellungen\ndes Landgerichts zu diesem Punkt lassen nämlich offen, ob der\nAngeklagte durch Vorenthalten von Beitragsamteilen der\nArbeitnehmer den Tatbestand des § 529 RVO verwirklicht,\ndurch Verletzung der Anmeldepflicht eine Ordnungswidrigkeit\nnach § 530 RVO begangen oder sich überhaupt keiner Verfehlung\n\n-6-\n\n-6- Far\n\nschuldig gemacht hat.\n\nDa höhere als die bisher ausgesprochenen Strafen\nnicht verhängt werden dürfen (§ 358 Abs.2 StPO) und die\nSache jetzt keine besondere Bedeutung mehr hat, verweist\nder Senat sie an ein Schöffengericht zurück (§§ 24 Abs.1 GVG,\n\n354 Abs.3 StPO).\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/5-str-728-77","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/5-str-728-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.121417+00:00"}}