{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-13_5_StR_725_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-13","aktenzeichen":"5 StR 725/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 725/77\nA312 FF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner K gi »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am «u 1941 in ve» /Sayern,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung U.2.\n\nÄA2S\n\n435\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 13.Dezember 1977\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg von\n5,Juli 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das\nUrteil gemäß 8 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:\n\n\"Die auf eine Verletzung des §§ 244 Abs.> und 6 StPO\ngestützte Verfahrensrüge greift durch.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nin seinem von dem Wohnungsinhaber cu gemieteten\nZimmer (UA S.5,8) die Zeugin H. in derselben Nacht\nwiederholt vergewaltigt; er habe auf die !schreiende\nund weinende! Zeugin eingeschlagen (UA S.6), die er\n!trotz ihrer Gegenwhr und ihrer Schreie' abermals\nmißbraucht habe (UA S.7).\n\nGegen die dahingehende Aussage der Zeugin richtete\nsich der Beweisamtrag der Verteidigung, nach dem der\nZeuge cB> zum Beweis dafür gehört werden sollte,\nıdaß er in der Nacht ... keine ungewöhnlichen Geräusche\nund Schreie gehört hat, die aus den Zimmern des Angeklagten\n\n-3-\n\n-3-\n\nund/oder anderen Räumen seiner Wohnung kamen'.\n\nDieser Beweisamtrag ist vom Landgericht im wesentlichen\nallein mit den Worten abgelehnt worden, 'weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist'.\nDas war fehlerhaft.\n\nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß für die Ablehnung\neines BeweisamträgeS, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, die bloße\nWiederholung des Gesetzeswortlauts regelmäßig nicht genügt\n(BGHSt 2,284,286;BGH in NIJW 1953,35 /36;BGH bei Dallinger in\nMDR 1970,560). Der Ablehnungsbeschluß muß ergeben, ob die\nBeweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nals bedeutungslos angesehen wird; im ersteren Falle müssen\nferner die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat. Das ist\nerforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger\nsich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können;\nauch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der\nBeweisamtrag rechtsirrtunmsfrei abgelehnt worden ist.\n\nDem entspricht das Verfahren des Landgerichts nicht.\nWenn auch rechtliche Gründe für die Annahme der Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache erkennbar ausscheiden,\nso verstand und versteht es sich doch nicht von selbst, aus\nwelchen tatsächlichen Gründen sie bedeutungslos gewesen sein solle.\n\nJeglicher Beweiswert für die richterliche Überzeugungsbildung kann der behaupteten Tatsache nicht von vornherein abgesprochen werden. Ihren Nachweis unterstellt, könnte\nsie die Beurteilung der Aussage der Zeugin beeinflussen,\nzumal da sie - ausweislich der Niederschrift über ihre\npolizeiliche Vernehmung vom 15.Februar 1977 (Bl.5 ff, 9\nd.A.) - bekundet hat, so 'laut vor Angst geschrien' zu haben,\nI4aß das der alte Mann (d.i. CD) Pestinnt hätte hören\nmüssen'. Das Landgericht kann allerdings gemeint haben,\nnach den örtlichen Verhältnissen müßten die Schreie für\n\nu.\n\nI\n\nden möglicherweise schlafenden Zeugen nicht wahrnehmbar ge-\n\nwesen sein; es kann auch gemeint haben, von diesem Zeugen\nseien zuverlässige Aussagen nicht zu erwarten. Beides\nliefe aber auf eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung hinaus. Jedenfalls versetzte die gegebene Ablehnungsbegründung die Verteidigung nicht in die Lage,\nsich sachgemäß auf die Verfahrenslage einzurichten, insbesondere - worauf sie zutreffend hinweist - Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse treffen zu lassen,\nwie sie auch dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung\nermöglicht, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden\nErwägungen ausgegangen ist.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil\nauf diesem Mangel beruht, muß es aufgehoben werden, ohne\ndaß es auf die weiteren Einwände der Revision ankommt.\n\nBei einer erneuten Verurteilung wird der Tatrichter\nallerdings Gelegenheit nehmen können, jedenfalls nach\nihrem Wortlaut nicht eindeutige Feststellungen zur Frage\n\ndes Hemmungsvermögens zU vermeiden. Mit der Annahme ledig-\n\nlich erheblich eingeschränkten Hemmungsvermögens\n\nsind die - vom Landgericht für !überzeugend' gehaltenen -\nAusführungen des Sachverständigen nicht ohne weiteres\n\nzu vereinbaren, wonach der Angeklagte 'seine Affektlabilität nur in nüchternem Zustand beherrschen konnte', daß\ner sich \"infolge des genossenen Alkohols nicht (habe)\nbremsen können! (UA s.12).\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/5-str-725-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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