{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-13_5_StR_659_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-13","aktenzeichen":"5 StR 659/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 659/77 AFk\n312 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann Anton S ie aus HD:\n\ngeboren am ED 19.5 in rim rei: u,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: I] u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\n.2_ TI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht dm»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MB aus sin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Sarkos gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 30.Juni 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.\n\n1. Die Revision rügt Verletzung der §§ 58 Abs.2, 219, 244\nAbs.2, 338 Nr.8 in Verbindung mit 336 StPO und des Art.103 Abs.1ı GG.\nDas Landgericht hatte dem vor der Hauptverhandlung gestellten\nAntrage vom 31.Mai 1977 nicht entsprochen, eine \"Wahlgegenüberstellung\" der Zwillingsbrüder \"Franz und Anton SED mit dem\nAngeschuldigten RB una dem zeugen ... om\" vorzunennen,\nauch war der Antrag vom 9.6.1977, den Zwillingsbruder Franz Sg»\nzur Hauptverhandlung zu laden, als \"unschlüssig\" abgelehnt worden.\n\na) Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer ihre\nPflicht zur sachgerechten Vorbereitung der Hauptverhandlung verletzt\nhatte. Denn die Anträge des Verteidigers waren mit der Behauptung\nbegründet worden, die Brüder Sn] seien sich zum Verwechseln\nähnlich, und \"der eine\" gebe sich \"jeweils als der andere\" aus;\ndie letzte Behauptung wird durch den Akteninhalt zweifelfrei\nbestätigt (B1.92 und 93 d.A.).\n\nHierauf kann das Urteil indes nicht beruhen. Der Zeuge Franz\nsR> ist in der Hauptverhandlung erschienen und hat zur Person\nausgesagt, so daß die Beteiligten, auch der Mitangeklagte RD.\nden Zeugen mit dem Beschwerdeführer Anton SW vergleichen konnten;\ndem Zeugen cn ist Franz SD zegenübergestellt worden.\n\nUnter diesen Umständen versagen alle im Zusammenhang hiermit\nerhobenen Rügen. Ob die Strafkammer von sich aus oder nur \"unter den\nDruck der Verhältnisse\" in der Hauptverhandlung Verfahrensgrundsätze beachtet hat, ist revisionsrechtlich bedeutungslos. Jedenfalls\nhatten außer den genannten Verfahrensbeteiligten auch die Zeugen\nLED una PEÄB Gelegenheit, beide Brüder zu sehen, und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten auszusagen.\n\nb) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision,\nder im Vorverfahren begangene Verstoß bedeute \"im Zusammenhang\nmit der Vorschrift des § 336 StPO\" eine Gesetzesverletzung im Sinne\ndes § 338 Nr.8 StPO. Wäre dies übrigens richtig, so könnten ganz\nallgemein solche Mängel des Vorverfahrens nach Beginn der Haupt-\n\nverhandlung nicht mehr behoben werden; Verfahrenshindernisse dieser\n\n-u-\n\n-4- AR\n\nArt bestehen aber nicht. Der Tatrichter hatte hier lediglich\n- wie auch sonst stets - zu prüfen, ob der Beweiswert der\nGegenüberstellung durch den Zeitablauf vermindert worden war.\nDaß eine solche Untersuchung nicht vorgenommen wurde, hat die\nRevision nicht dargetan, geschweige denn bewiesen; das Urteil\nergibt hierfür nichts.\n\n2. Fehl geht die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden. Der\nBeschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe \"das präsente\nBeweismittel nicht in der geeigneten und gebotenen Form ausgenutzt\"; der Angeklagte und der Zeuge Franz sg» hätten nur\nzusammen mit weiteren Personen \"in einer Gruppe aufgereiht\" dem\nZeugen OB gegenübergestellt werden dürfen. Nach dem\neingehenden Revisionsvorbringen an anderer Stelle kam es indes\nlediglich auf die Unterscheidbarkeit der Zwillingsbrüder an; dafür\nhätte aber eine \"Gruppengegenüberstellung\" keine bessere Aufklärungsmöglichkeit geboten.\n\nIl. Das sachlichrechtliche Einzelvorbringen der Revision ist\n- soweit überhaupt zulässig - nahezu offensichtlich unbegründet;\nauch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Die Urteilsfeststellungen sind zwar knapp, sie\ntragen jedoch den Schuldspruch und die Entscheidung, daß ein\nminderschwerer Fall nicht vorliegt.\n\nWie das Urteil deutlich ergibt, wußte der Beschwerdeführer\nvon der Gaspistole und billigte ihre Verwendung bei der Tat. Die\nRevision übersieht insoweit, daß die Strafkammer bereits auf S.2 UA\nden Plan beider Täter schildert und dann davon spricht, daß sie\nsich hieran auch bezüglich der mitgeführten Gaspistole gehalten\nhaben (\"verabredungsgemäß\" - UA S.3).\n\nVon unlösbaren widersprüchen ist die angefochtene Entscheidung\nebenfalls frei. Der Beschwerdeführer hatte sich zwar nicht zur\nSache, aber zur Person eingelassen; die Entscheidungsgründe sprechen\ndaher widerspruchsfrei davon, daß die \"Feststellungen auf den\nEinlassungen der Angeklagten beruhen, soweit ihnen gefolgt werden\nkonnte\",\n\nDem Tatrichter war auch unbenommen, Teilen der Aussage des\nMitangeklagten I] zu folgen und andere als nicht glaubhaft\n\n-5-\n\n-5-\n\nanzusehen; von Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten RD spricht\ndie angefochtene Entscheidung nicht.\n\nAlle anderen in diesem Zusammenhange vorgetragenen Angriffe\nder Revision wenden sich gegen die Feststellungen sowie gegen die\nBeweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig.\n\nDen Umfang der in das schriftliche Urteil aufzunehmenden\nStrafzumessungsgründe bestimmt § 267 StPO. Danach ist eine erschöpfende Darstellung der Zumessungserwägungen nicht erforderlict\nIm übrigen ergeben die Feststellungen über den Tatverlauf unter\nBerücksichtigung des Tatanteils des Beschwerdeführers deutlich, d:\nhier eine Anwendung des Absatzes 2 des § 250 StGB nicht in Betrac}\n\nkommt.\n\nDie Revision des Angeklagten Sp war daher entsprechend\ndem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu\n\nverwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/5-str-659-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/5-str-659-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.067724+00:00"}}