{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-13_5_StR_485_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-13","aktenzeichen":"5 StR 485/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 485/77 AS?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Werner R ED ,\ngeboren am EB 1935 in zB,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes\n\n.2- 433\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 13.Dezember 1977\nnach § 349 Abs.4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hannover\nvom 25.Februar 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Urteilsgründe geben keinen Aufschluß, inwiefern\nder Tod des Opfers am 20.November 1975 \"mit großer Wahrscheinlichkeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eingetreten\" sein soll.\n\nDas Schwurgericht teilt hierzu die Befundtatsachen\neines Gutachtens mit, die der Sachverständige 7 bis 8\nStunden nach der Tat bei der Leichenuntersuchung ermittelt\nhatte. Alle diese Tatsachen ergeben aber auch in ihrer\nGesamtheit keine Eingrenzung des Todeszeitpunkts auf nur\neine Stunde.\n\nWas zur Leichenstarre, der Wegdrückbarkeit der\nLeichenflecken und dem nicht mehr nachweisbaren idiopathischen Muskelwulst\" mitgeteilt wird, besagt lediglich, daß\nder Tod nicht später eingetreten sein kann als nach 18.00 Uhr.\n\nDer Abgrenzung des frühesten Todeszeitpunktes dienen\ndie Angaben über die Trübung der Hornhaut und die Temperatur\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nder Leiche zur Zeit der Untersuchung. Diese wurde um\n\n01.00 Uhr des folgenden Tages durchgeführt. Da die zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht vorhandene Hornhauttrübung erst\n\"etwa 10 bis 12 Stunden\" nach dem Tode feststellbar ist,\nbesagen die Urteilsausführungen lediglich, daß das Opfer\nnicht vor 13.00 Uhr (bei für den Angeklagten ungünstigster\nBerechnung nicht vor 15.00 Uhr) gestorben sein kann. Die\nLeichentemperatur ist nur \"geschätzt\" worden, und zwar auf\n\"etwa 30° bis 31°\", Das Schwurgericht gibt die Abkühlung\n\"in den ersten vier Stunden nach dem Tode mit etwa einem\nGrad pro Stunde\", danach \"mit etwa einem halben Grad je\nStunde\" an. Bei einer normalen Ausgangstemperatur von\n\n37 Grad (für eine niedrigere fehlt im Urteil Jeder Anhalt)\nKonnte demnach der Tod bereits um 15.00 Uhr eingetreten\nsein (selbst wenn die Temperaturen der Leiche und des\nRaumes exakt gemessen und nicht nur \"geschätzt\" worden\nwären). Weshalb dann ein Todeszeitpunkt zwischen 17.00\n\nund 18.00 Uhr wahrscheinlicher sein soll als ein solcher\nzwischen 15.00 und 17.00 Uhr, bleibt unerörtert. Das Urteil\ngibt insoweit auch keinen mittelbaren Hinweis, der dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung ermöglichte, ob bei der\nRückrechnung auf den Todeszeitpunkt Fehler unterlaufen sind.\n\nHier kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Schuldspruch auf diesem Mangel beruht. Nach den bisher getroffenen\nFeststellungen kam der Angeklagte als Täter nur in Betracht,\nwenn das Opfer zwischen 17.15 und 17.40 Uhr umgebracht wurde.\nMöglicherweise war es im Hinblick auf die übrigen Indizien\nnur wesentlich, daß der Mord in dieser Zeitspanne begangen\nsein konnte. Von dieser Betrachtungsweise ist das Schwurgericht aber gerade nicht ausgegangen. Es wertet vielmehr\nals zusätzliches Indiz, daß der Tod des Opfers \"mit großer\nWahrscheinlichkeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eingetreten\nist\" (UA S.41 i.V.m. UA S.39).\n\nu. AI\n\nDa die Sachrlige durchgreift, braucht auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden. Es dürfte lediglich\nzu erwägen sein, ob Staatsanwalt DIEB, sofern er wiederum\nals Zeuge zum sachlichen Inhalt einer Aussage in Betracht\nkäme, die Aufgaben des Staatsanwalts in der neuen Verhandlung\nwahrnehmen sollte.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/5-str-485-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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