{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-06_5_StR_723_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-06","aktenzeichen":"5 StR 723/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 723/77 +30\n\nNarr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Horst Günter U\naus Hm.\ndort geboren am I _ BEIF\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.Dezember 1977\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Flensburg vom\n5.Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine Schwurgerichtskamner\ndes Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die\nangefochtene Entscheidung durch Beschluß aufzuheben,\nwie folgt begründet:\n\n\"Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe\ndie Tat '!auch - wenn auch nicht nur -' begangen, 'um\nseine Geliebte zu schützen! (UA 5.13). Was es bei dieser\nSachlage zum Ausschluß der Voraussetzungen der 88 32,\n\n33 StGB sowie zur Annahme vorsätzlichen Handelns anführt,\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Daß der Angeklagte nicht nur, 'um seine Geliebte\nzu schützen', sondern 'sich im wesentlichen deshalb auf\nden Zeugen ... gestürzt hat, weil er, der Angeklagte, ob\ndes Verhaltens des Zeugen wütend war' (UA S.11), schließt\ndie Annahme eines Verteidigungswillens nicht notwendiger-\n\nAS\n\nweise aus. Zwar trifft es zu, daß Notwehr nicht in Betracht\nkommt, wenn der Täter nicht mit Verteidigungswillen handelt\n\n(BGHSt 2,111,114; BGH bei Dallinger in MDR 1954,335).«\nDieser Wille wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nneben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten,\nBeweggründe anderer Art (wie Haß, Zorn, Wut oder das\nStreben nach Rache) eine Rolle spielen, wenn und solange\nsie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den\nHintergrund drängen (BGHSt 3,194,198; BGH bei Dallinger\nin MDR 1972,16; BGH Urteil vom 16.November 1976\n\n- 1 StR 627/76 -). Ob dem Verteidigungswillen des\nAngeklagten hiernach eine Erheblichkeit abgesprochen\nwerden kann, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen abschließend nicht beurteilen.\n\n2. Das Landgericht billigt dem Angeklagten eine Berufung auf § 32 StGB aber deshalb nicht zu, weil 'das\nblindwütige Einstechen nit einer Haushaltsschere ..+ nicht\nerforderlich! gewesen war (UA 5.11). Da der Angeklagte dem\nOpfer zehn Stiche versetzt hat, mag das mit den Maßstäben\nder Rechtsprechung Zur Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels noch in Einklang stehen. Danach richtet sich jedenfalls die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung nach\nder Kampflage (BGH bei Dallinger in MDR 1955,649). Stärke\nund Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden\nAbwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewandt\nwerden muß, bestimmen die Art der Abwehr (BGH Urteil vom\n6.Juli 1971 - 1 StR 76/71 -). Das Verteidigungsmittel darf\ngewählt werden, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH in GA 1956,\n49/50; 1969,23/24,); auf einen Zweikampf mit ungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise nicht schweren\nKörperverletzungen braucht der Verteidiger sich nicht einzulassen (BGH Beschluß vom 44. August 1975 - 4 StR 393/75 -).\nDas kann indessen hier auf sich beruhen.\n\n3, Wird die objektive Erforderlichkeit der gewählten\nVerteidigungsart verneint, setzt die Verurteilung wegen\nvorsätzlicher (hier) Körperverletzung voraus, daß dem Täter\ndiese Umstände bewußt waren. Darüber verhalten sich die\nUrteilsgründe nicht. Mit Rücksicht auf. die 'abnorme Primärstruktur der Persönlichkeit! des Angeklagten sowie den durch\n\n-L-\n\n4\n\nA 30\ndas Verhalten des Opfers bei ihm verursachten 'starken\n\naffektiven Ausnahmezustand! (UA S.11) bestand hierzu aber\nVeranlassung; von selbst versteht sich ein solches Wissen\nnicht. Ein Irrtum darüber, daß auch ein weniger gefährliches\nMittel genügt hätte, ist ein Irrtum über einen Tatumstand\ni.S. des § 16 Abs.1 StGB (BGH in GA 1969,23,24; BGH Urteil\nvom 25.Januar 1972 - 1 StR 628/71 -). Er schließt den Vorsatz aus und kann bei etwaiger Vermeidbarkeit nur zur Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen (BGHSt\n3,194,196; Strafantrag ist gestellt (Bd.I B1.55 ff, 60 d.A.).\n\n4. Schließlich ist der Ausschluß der Voraussetzungen\ndes § 33 StGB (ua 's.11) rechtlich nicht bedenkenfrei. Neben\nden dort genannten Affektzuständen können auch andere hinzutreten (BGH Urteil .vom 26.Oktober 1976 - 5 StR 571/76 -); auf\neinen mitwirkenden Ausbruch von Zorn oder Wut kommt es nicht\nan (BGHSt 3, aa0 5.198). Ebenso versagt die Berufung auf\n§ 33 StGB nur dann, wenn die Verteidigungsabsicht nur von\nganz nebensächlicher Bedeutung war (BGH aa0); das aber läßt\nsich den Feststellungen nicht entnehmen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/5-str-723-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/5-str-723-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.867065+00:00"}}