{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-12-06_5_StR_625_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-12-06","aktenzeichen":"5 StR 625/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MF\n\n5 StR 625/77\n6: 12:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nen SL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MED zu: >\n\nals Verteidiger des Angeklagten Reg»\n\nRechtsanwalt EP =ı: iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten RP.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n4.Mai 1977 wird\n\na) auf die Revisionen der Angeklagten\n\nFED und Rod, soweit es sie\n\nbetrifft,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten\n\nSEM petrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer bei\ndem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 53 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht verurteilt die Angeklagten re\nund Ro wesen schweren Raubes in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung. Den Angeklagten SB :pricht es\nvon diesem Vorwurf frei. Die Revisionen der verurteilten\nAngeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich nur gegen den Freispruch des Angeklagten sai>\nrichtet,haben Erfolg.\n\n1. Die Rechtsmittel der Angeklagten RE und\nRod dringen mit der Sachrüge durch.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nwar der Zeuge ) Opfer des Raubes und alleiniges\nOpfer der Freiheitsberaubung. Diesen Zeugen hält das\nLandgericht, wie es wiederholt hervorhebt, für unglaubwürdig. Deshalb habe es nder Aussage des Zeugen Do\nüberhaupt keinen Beweiswert beigemessen,und sie den\nFeststellungen auch in keiner Weise zugrunde gelegt\"\n(UA 5.22,23,24).\n\nGleichwohl enthält das Urteil Feststellungen, die\nnur auf der Aussage dieses Zeugen beruhen können. Auf\nUA S.8 heißt es, der Zeuge vr habe bei dem Überfall\neinen Druck im Rücken \"yerspürt\", der \"seiner Ansicht\nnach\" von einer Pistole herrührte. Solche Angaben können\nschlechthin nur von dem Betroffenen stammen. Anschließend\nschildert die angefochtene Entscheidung das weitere Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen während einer\nUnterbrechung der Fahrt nach Wülferode an einem \"nicht\nmehr feststellbaren Ort\". Die Urteilsgründe lassen - auch\nin ihrer Gesamtheit - keinen Zweifel daran, daß für diesen\nGeschehensablauf kein anderes Beweismittel zur Verfügung\n\nstand, als der Zeuge vaB>.\n\nÜberdies ist das Urteil wenig übersichtlich. Fest-\n\nrn US\n\nstellungen und Beweiswürdigung verfließen weitgehend\nineinander. Es läßt sich nicht überschauen, ob noch\nweitere Feststellungen auf der Aussage des Zeugen beruhen,\nden das Landgericht für durchweg unglaubwürdig hält.\n\nDer Zeuge hatte ferner bekundet, er sei unmittelbar nach seiner Freilassung eine längere Strecke zur\nPolizei gelaufen. Die Strafkammer findet es \"auffallend\"\nund \"merkwürdig\", daß er dort ohne jedes Anzeichen von\nkörperlicher Anstrengung, Angst oder Aufregung eintraf.\nDann aber hätte die Strafkammer über ihr eigenes, im\nUrteil geäußertes Befremden nicht ohne weiteres hinweggehen dürfen. Etwaige Zweifel daran, daß der Zeuge durch\nden Überfall überrascht und wider willen im Kraftfahrzeug\nmitgeschleppt wurde, dürften nicht zu Lasten der Angeklagten\nausschlagen. Das beträfe jedenfalls die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Freiheitsberaubung.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nahezu\noffensichtlich begründet. Der Freispruch des Angeklagten\nsg» hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDieser Angeklagte hielt sich - nach den für ihn\ngünstigsten Feststellungen - mit seinem Kraftfahrzeug\nin Wülferode absprachegemäß bereit. Die Angeklagten RD\nund rc ließen das gestohlene Tatfahrzeug dort stehen\nund stiegen zu ss» über, der unverzüglich abfuhr. Von\nder Polizei verfolgt, setzte sa seine Fahrt über 13 km\nfort. Das Polizeifahrzeug schloß mit eingeschaltetem Blaulicht dicht auf und fuhr seitlich an den Wagen des Angeklagten\nheran. Die Beamten wiesen SED wiederholt eine beleuchtete\nAnhaltekelle vor, richteten schließlich eine Maschinenpistole\nauf ihn, um ihn so zu stoppen. Der Angeklagte nahm das alles\nwahr, fuhr aber weiter. Währenddessen flogen aus dem\ngeöffneten Seitenfenster seines Wagens Geldscheine und\nGeldbehältnisse. Es handelte sich um einen großen Teil\nder Beute, die RP und Ro(@EBD etwa 20 Minuten zuvor\ngeraubt hatten.\n\n-5-\n\nDiese Mindestfeststeilungen vermitteln dem Landgericht\ndie Überzeugung, s> sei \"mit bedingtem Vorsatz davon\nausgegangen\", daß REED un: Ro \"ein krummes Ding\nvorhatten\". Der Angeklagte könne aber nicht wegen Mittäterschaft oder Beihilfe verurteilt werden, denn es\nkomme \"von einer Ordnungswidrigkeit bis zu einem Totschlag alles in Betracht\". Auch eine Verurteilung wegen\nBegünstigung oder versuchter Stiafvereitelung scheide aus,\nweil \"die Spanne hier von der Ordnungswidrigkeit bis zum\nMord reicht\",\n\nDas sind lediglich abstrakte Erwägungen. Mit ihnen\ndurfte die Strafkammer nicht über die entscheidende Frage\nhinweggehen, was sich dieser Angeklagte unter einem\n\"krummen Ding\" vorstelitc, &as ihm Anlaß gab, sich und\nsein Fahrzeug abredegzemäl zur Verfügung zu stellen, und\nanschließend eine ländere Flucht unter den dargestellten\nUmständen durchzuhalier..!:r ist nahezu unvorstellbar, daß\nsich ein 36-jähriger Angekingter SO verhält, wenn er\nannimmt, die Mitangeklagten hätten lediglich eine\nOrdnungswidrigkeit (oder ein Bagatelldelikt) geplant\nund begangen. Das Landgericht hätte daher diese bloße\nMöglichkeit seiner Entscheidung nicht ungeprüft zugrunde\nlegen dürfen, ohne auf die Persönlichkeit eines Angeklagten\neinzugehen, dem es einen Sc ungewöhnlichen Vorstellungsmangel\n\nzutraute.\n\nHierüber findet sich im Urteil nichts. Es widmet\ndem Angeklagten SD wei Zeilen, die allein dessen\nStellung und Berufspläne betreffen. Während es die Vorstrafen der verurteilten Mitangeklagten erschöpfend aufzählt, teilt es bei dem Angeklagten su» nicht einmal\nmit, ob er unbestraft ist. Das verstand sich hier nicht\nvon selbst. Anzahl und Art möglicher Vorbelastungen sowie\ndamit verbundene Erfahrungen und Einschätzungen des Angeklagten konnten möglicherweise verdeutlichen, was dieser\nbei seinem festgestellten objektiven Beitrag unter einem\n\n-6 -\n\n-6- BTZa\n\n\"krummen Ding\" verstand. Jedenfalls durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, das könne auch\neine Ordnungswidrigkeit gewesen sein.\n\nSollte in der neuen Verhandlung wiederum eine\nVerurteilung wegen Begünstigung oder versuchter Strafvereitelung erwogen werden, so wird BGHSt 4,221,223\n(vgl. auch BGH in JR 1954,349) zu beachten sein. Die\nAnforderungen, die der Tatrichter an den Vorsatz hinsichtlich der Vortat stellt, sind zu eng.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der\nörtlichen Staatsanwaltschaft vertreten und beantragt,\ndie Revisionen der Angeklagten rg und Roi»\nzu verwerfen.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster _. Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/5-str-625-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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