{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-29_5_StR_75_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-29","aktenzeichen":"5 StR 75/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EIN Erz\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ernst G BB aus Re.\ngeboren am EB 1905 in S@BEHBREEED (ober ochtesien)\n\n- Sachbezeichnung: BED u\n\nwegen Mordes\n\nALS\n\n> AR\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29.November 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schmidt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.Horst WW aus Dr )\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte aa\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg\n\n- Schwurgerichtskammer - vom 21.April 1976\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte GW nat die Kosten der\nRevision zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\n4. Mit der auf § 338 Nr.1 StPO gestützten Rüge\nbeanstandet der Beschwerdeführer, der Schöffe Henry Mg»\nund der Ergänzungsschöffe Mag seien nicht vereidigt\nworden. Das trifft zwar auf den Schöffen Mg zu, nicht\naber auf den Ergänzungsschöffen Maggi (E1.23020 d.A. ).\n\nDieser ist bald nach Beginn der achtmonatigen\nHauptverhandlung an die Stelle des wegen Krankheit von\nder Dienstleistung entbundenen Schöffen Mg getreten.\nEr hat an der Hauptverhandlung seit ihrem Beginn bis zur\nUrteilsverkündung teilgenommen. Er hatte während der\ngesamten Verhandlung alle Rechte und Pflichten eines\nSchöffen, u.a. auch die Beanstandungs- und Fragerechte\nnach § 238 Abs.2, § 240 Abs.2 StPO. Er konnte somit\njederzeit mitgestaltend in den Ablauf des Verfahrens\neingreifen. Daß zu irgendeinem Zeitpunkt Beratungen\nabgehalten oder vom Gericht zu treffende Entscheidungen\ngefällt worden seien, an denen der ordnungsgemäß vereidigte Schöffe nicht mitgewirkt hätte, 1äßt sich der\nschriftlichen Revisionsbegründung auch in ihrer Gesamtheit\nnicht entnehmen.\n\n2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Dolmetscher\nLED habe sich in der Hauptverhandlung vom 8.September 197:\nentgegen § 189 Abs.2 GVG nicht auf seinen allgemein geleistet\nEid berufen. Der gerügte Verfahrensverstoß ist nicht bewiesen\nZwar bedarf es nach § 189 Abs.2 GVG einer eigenen Erklärung\n- des Dolmetschers, daß er sich auf den allgemein geleisteten\nEid berufe (BGH 1 StR 523/73 vom 24.9.1974 sowie 1 StR 300/74\nvom 27.8.1974, beide Entscheidungen mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1975,199). Der einleitende Protokollvermerk \"Dolmetscher\nSiegfried LED, 64 Jahre alt, Dolmetscher der englischen\nSprache, generell vereidigt\" (B1.22722 d.A.) läßt aber die\n\nAuslegV\n\n-h-\n\n-L- ARS\n\nzu, daß die Protokollführerin die Tatsache, daß der\nDolmetscher allgemein vercidigt war, von diesem selbst in\nder Hauptverhandlung erfahren hat. Eine solche Mitteilung\ndes Dolmetschers würde genügen; sie ließe erkennen, daß\nsich der Dolmetscher seiner Bindung an den Eid bewußt war\n(BGH 1 StR 138/74 vom 15.6.1974). Unter den gepebenen\nUmständen liegt es besonders nahe, daß die Protokollführerin ihre Kenntnis aus einer derartigen Erklärung des\nDolmetschers in der Hauptverhandlung bezogen hat. Denn der\nDolmetscher LEW var in dieser Sache am 8.September 1975\nerstmals in der Hauptverhandlung erschieren; bei einem\ngroßen Gericht wie dem ILändgericht in Famburg bestehen\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für die Anrahme, die\nProtokollführerin hab aus eigener Kenntnis, etwa aus\nanderen Strafverfahren, gewußt, daß der Dolmetscher allgemein\nvereidigt war.\n\n3. Die sonstigen Verfahrensrügen sind, soweit sie\nzulässig erhoben sind, offensichtlich unbegründet. Hinzuweisen ist nur auf folgendes:\n\na) Darauf, daß der Sachverständige BB und der\nDolmetscher LEW richt befragt worden sind,\nob sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert\nseien, kann die Revision nicht gestützt werden;\ndie Revision behauptet selbst nicht, daß eine\nderartige Beziehung zu dem Angeklagten bestanden\nhabe.\n\nb) Darauf, daß sich der Dolmetscher LED an zwei\nSitzungstagen (gemeint sind ersichtlich der\n22. und 29.0Oktober 1975) erst nach Übertragung von\nZeugenangaben zur Person auf seinen allgemein\ngeleisteten Eid bezogen hat, kann das Urteil nicht\nberuhen (RG HRR 1939 Nr.1117). Aus demselben Grund\nscheitert die Rüge, der Dolmetscher CB sei\nauf die gewissenhafte Übertragung hinsichtlich\n\n-5-\n\n4)\n\n-5 -\n\nder englischen Sprache erst im Anschluß an die\n\nÜbersetzung einer Zeugenaussage vereidigt worden.\n\nAuf die Behauptung, ein Zeuge sei nicht nach\n\n§ 57 StPO zur Wahrheit ermahnt und über die Eidesvorschriften belehrt worden, kann die Revision\nebensowenig gestützt werden (BGH VRS 22,144,147)\nwie darauf, daß ein Dolmetscher nicht \"belehrt\"\nworden sei.\n\nDas Schwurgericht hat den von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätzen (BGHSt 4,130) entsprochen,\nals es während der Beweisaufnahme bekanntgab, es\nwerde die Aussage des zuvor vereidigten Zeugen\nDr.H@@B als uneidlich werten (B1.22862 d.A.).\nNachdem die Staatsanwaltschaft schon bei der\nVernehmung dieses Zeugen beantragt hatte, ihn nach\n§ 60 Nr.2 StPO unvereidigt zu lassen (B1.22760 d.A.),\nkonnte es bei der späteren Bekanntgabe des Schwurgerichts, es betrachte die Zeugenaussage als uneidlich, nicht zweifelhaft sein, daß sich das\nGericht inzwischen vom Vorliegen des in § 60\n\nNr.2 StPO bezeichneten Sachverhalts überzeugt\nhatte.\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen,\nob die während der Hauptverhandlung nach § 154\n\nAbs.2 StPO ergangenen Einstellungsbeschlüsse mit\neiner - gleichzeitig zu verkündenden oder später\n\nzu erlassenden - Kostenentscheidung zu verbinden\nwaren (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 23.Aufl., 1977,\nRdn.20 zu § 154 einerseits und Rdn.8 ff zu § 464\nandererseits). Ein Fall des § 464 Abs.3 StPO\n\nliegt nicht vor.\n\nALS”\n- 6 -\n\nIl. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nergibt keinen Rechtsfehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwaits.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/5-str-75-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/5-str-75-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.644213+00:00"}}