{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-29_5_StR_700_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-29","aktenzeichen":"5 StR 700/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 700/77 AHZ\n\n29,40 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Martin S zB\nretoren am EB 155. in zen.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsnmittelgesetz u.ä.\n\n.2_ AZ\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 29.November 1977 einstimmig beschlossen;\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n15.Juli 1977 nach § 349 Abs.4 StPO unter\nAbänderung des Schuldspruchs wie folgt\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist der gemeinschaftlichen\nvorsätzlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nSteuerhinterziehung,\n\nder vorsätzlichen Einfuhr in Tateinheit mit\nAbgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und der Steuerhinterziehung,\n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nsowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nSteuerhinterziehung in drei Fällen schuldig.\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 11 Abs.1 Nr.1,\nAbs.4 Nrn.5,6a BetmG, 370 AO 1977,74,25 Abs.2 StGB.\n\nDie weitergehende Revision wird nach\n8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.\nAuf die allgemeine Sachrüge war der Schuldspruch jedoch im\nSinne der Urteilsformel zu ändern.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n1. Der vom Landgericht in den Fällen II 1,2,4 bis 6\nder Urteilsgründe tateinheitlich angenommene Bannbruch\nnach § 372 AO 1977 muß entfallen. Dieser Tatbestand tritt\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen\nder Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs.2 AO 1977 hinter\n§ 11 Abs.4 Nr.6 BetmG zurück (zuletzt BGH 5 StR 521/77\nvom 4.Oktober 1977).\n\n2. In den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe hatte\nder Angeklagte bereits \"zu den Zeitpunkten der Einfuhr vor,\neigennützig am Verkauf des eingeführten Heroins in der\nBundesrepublik mitzuwirken\" (UA S.21). Die Einfuhr war\ndeshalb ein unselbständiger Teilakt des vom Landgericht\nebenfalls angenommenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nder in dieser Tathandlung aufgeht; an der Annahme eines\nbesonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs.4 Nr.6a BetmG\nändert sich dadurch nichts (BGHSt 25,290,291,293; 2 StR 167/75\nvom 6.Juni 1975; 5 StR 120/77 vom 18.März 1977).\n\n3.Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte das\nvon ihm eingeführte Heroin \"vereinbarungsgemäß an seinen\nInteressenten\" abgegeben (UA S.8). Die Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs.1 Nr.1 und Abs.4 Nr.5 ist die rein\ntatsächliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt auf einen anderen (Erbs-Kohlhaas, strafrechtliche\nNebengesetze, § 11 Anm.8). Sie ist deshalb gegenüber dem\nBesitz der weitergehende Begriff, der diesen als Teilakt\nmit umfaßt und in dem dieser aufgeht. Der vom Landgericht\nin dem Fall II 2 tateinheitlich angenommene Besitz nicht\ngeringer Mengen Heroin mußte deshalb ebenfalls wegfallen.\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17.Dezember 1974\n- 5 StR 629/74 - ausgeführt hat, dient der umfassende\nKatalog der in § 11 BetmG unter Strafe gestellten Handlungen\nerkennbar kriminalpolitischen Zwecken und nicht der Häufung\nvon Konkurrenzfragen.\n\n-L- PATE\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat\nhält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafe\nniedriger bemessen hätte, wenn er selbst von einem\nrichtigen Verhältnis der einzelnen in Betracht kommenden\nGesetzesverletzungen ausgegangen wäre.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/5-str-700-77","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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