{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-22_5_StR_619_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-22","aktenzeichen":"5 StR 619/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 619/77\n2at172\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22.November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt @ß bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin W us xp\n\nals Verteidigerin des Angeklagten z ED ,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Zerwowski wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 13.Juni 1977,\n\na) soweit der Beschwerdeführer in den Fällen\nIl 1, 10 und 11,14,15 und 16 und die Angeklagten FE und KB in den Fällen ız 15\nund 16 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nb) im übrigen dahin geändert, daß schuldig sind;\n\nder Angeklagte Ze ses gemeinschaftlichen\nDiebstahls in sechs Fällen (II 3,4,5,7,12,13 der\nUrteilsgründe) und des gemeinschaftlich versuchten\n\nc)\n\n- 3 -\n\nDiebstahls in drei Fällen (II 6,8, 9 der\nUrteilsgründe),\n\nder Angeklagte Fe des gemeinschaftlichen\nDiebstahls in acht Fällen (II 3,4,5,7,10 und\n11,12,13,14 der Urteilsgründe), des gemeinschaftlich\nversuchten Diebstahls in drei Fällen (II 6,8,9 der\nUrteilsgründe) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n(II 17 der Urteilsgründe),\n\nder Angeklagte KW des gemeinschaftlichen\nDiebstahls in drei Fällen (II 10 und 11,12,14\nder Urteilsgründe) und des gemeinschaftlich\nversuchten Diebstahls in einem Fall (II 9 der\nUrteilsgründe),\n\nin sämtlichen Aussprüchen über die Rechtsfolgen\nder Tat gegen alle Angeklagten mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u-TTA\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ZB 32: nur\nzum Teil Erfolg.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen II 4,10 und\n13 der Urteilsgründe die gestohlenen Gegenstände geringwertig\nwaren. Der Urteilszusammenhang ergibt nämlich, daß der Be-\n\ndie Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt hatten,\n\nsondern im Gegenteil darauf aus waren, möglichst viel Mitnehmenswertes an sich zu bringen. Wenn sie dennoch nur ge-\n\nringe Beute machten, bedeutet dies nicht, daß sich ihre\n\nTaten auf eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs.2 StGB\nbezogen. § 248 a StGB kann daher nicht eingreifen (BGHSt 26,\n104).\n\n2. Die Fälle II 10 und 11 sowie die Fälle II 15\nund 16 stehen Jeweils im Fortsetzungszusammenhang. Das\nLandgericht hat übersehen, daß der für die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur\nBeendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt\nwerden kann (BGHSt 19,323,324;23,33,35), So war der Diebstahl des Werkzeugs aus dem Opel-Caravan des Zeugen Yo)\nin Dänischenhagen (Fall II 10) noch nicht beendet, als sich\ndie Täter entschlossen, den in der Nähe abgestellten Opel-PKW\ndes Zeugen TB aufzubrechen (Fall II 11). Ebenso war der\nDiebstahl aus der Shell-Tankstelle in Husum (Fall II 15),\nbei dem die Täter größere Mengen Zigarretten, einen Karton\nmit Cognac-Flaschen und eine Aktentasche mit Bargeld erbeuteten, noch nicht beendet, als der Beschwerdeführer\n_ im Beisein und nit Billigung der Mittäter versuchte, den\nauf dem Tankstellengelände abgestellten Lastkraftwagen\nzu entwenden (Fall II 16).\n\nDie in diesen Punkten gebotene Aufhebung des Urteils\nist nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten, die nicht\n\n-5-\n\nRevision eingelegt haben, zu erstrecken. Bei ihnen\nkann das Revisionsgericht in den Fällen II 10 und 11\n\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO selbst\nden Schuldspruch ändern.\n\n3. Da die Täter im Fall II 16 mit dem Lastkraftwagen nur bis zum Hafen fahren wollten (UA S.13) und sie\nauf dem Hinweg die gleiche Strecke zu Fuß zurückgelegt\nhatten (UA 8.12), ist es möglich und liegt nahe, daß sie\ndavon ausgingen, das Fahrzeug werde alsbald wieder in der\nVerfügungsgewalt des Berechtigten sein. Dann würde es sich\nnicht um einen versuchten Diebstahl, sondern um den Versuch\neines unbefugten Fahrzeuggebrauchs nach § 248 b StGB handeln\n(vgl. BGHSt 22,45 und BGH Beschluss vom 1.April 1976\n- 4 StR 57/76 -, mitgeteilt von Hürxthal in DRiz 1976, 377\nund von Spiegel in DAR 1977,142). Das Landgericht geht\nhier-auf nicht ein. Dieser Mangel nötigt ebenfalls dazu,\ndas Urteil in den Fällen II 15 und 16 aufzuheben, und zwar\nauch, soweit es die Mitangeklagten betrifft (§ 357 StPO).\n\nWenn die neue Verhandlung ergibt, daß im Fall II 16\nnur ein Vergehen nach § 248 b StGB vorliegt, jedoch ein\nwirksamer Strafantrag fehlt, ist das Verfahren insoweit\neinzustellen, auch wenn die Angeklagten in dem damit zusammenhängenden Fall II 15 erneut verurteilt werden,\nweil die zugelassene Anklage die beiden Fälle als selbständige\nHandlungen gewertet hat.\n\n4, In den Fällen II 11 und 14 vollendete der Beschwerdeführer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis\nwar, die Diebstähle der Kraftfahrzeuge dadurch, daß er\nmit ihnen davonfuhr. Deshalb stehen diese Diebstähle und\ndas fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II 1)\nnicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit (BGHSt 18,66,\n69; BGH VRS 46,105,106). Jedoch werden die beiden Diebstähle durch das minder schwere Vergehen des fortgesetzten\nFahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu einer rechtlichen\n\n-6-\nA\nEinheit zusammengefaßt (BGHSt 1,67;18,26,28;18,66,69\nmit weiteren Nachweisen).\n\nAuch der Fall II 46 würde mit dem fortgesetzten\nFahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich zusammentreffen,\nwenn es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, die Zündung\nkurzzuschließen. Eine solche mit dem Willen und im Zusammenhang mit der Absicht alsbaldiger Fortbewegung vorgenommene Handlung wäre schon als ein Führen des Fahrzeugs im Sinne des § 21 Abs.1 Nr. 4 StVG anzusehen\n(vgl. BGHSt 7,515 zu § 2 StVZO). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen\nallerdings nicht kurzschließen können. Da die neue Verhandlung zu anderen Feststellungen führen kann, die einen\nZusammenhang mit den Fällen II 1,11 und 14 begründen würden,\nkann der Senat in diesen Fällen den Schuldspruch gegen\nden Beschwerdeführer nicht von sich aus ändern. Die Sache\nist vielmehr insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen.\nDas berührt die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, jedoch nicht.\n\n5. Sonst läßt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat insbesondere das rechtliche Verhältnis der übrigen Taten untereinander und zu den\nvorerwähnten Taten zutreffend beurteilt. Was die Revision\nhiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n6. Da bei allen Angeklagten die Einsatzstrafe\n(jeweils im Fall II 15) aufgehoben wird und sich nicht ausschließen läßt, daß sie auch die Höhe der anderen Einzelstrafen mitbeeinflußt hat, waren sämtliche Aussprüche über die\nRechtsfolgen der Tat aufzuheben.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Entscheidung bei\nallen Diebstahlstaten erneut darüber zu befinden haben,\nob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 StGB vorliegt; diese Frage betrifft allein das Strafmaß\n\n-7-\n\n(BGHSt 23,254,257;BGH NJW 1970,2120;BGH Urteil vom\n7.Dezember 1976 - 5 StR 665/76 -).\n\nIn den Fällen, in denen eine Strafmilderung wegen\nVersuchs (§ 23 Abs.2 StGB) in Betracht kommt, kann auch\ndie für einen rückfälligen Täter geltende Mindeststrafe\nvon sechs Monaten (§ 48 Abs.1 StGB) nach § 49 Abs.1 StGB\ngemildert werden.\n\nGegen einen Täter, der keine Fahrerlaubnis hat,\nist bei einer Maßnahme nach § 69 StGB nur die Sperre\nanzuordnen (§ 69 a Abs.1 Satz 3 StGB).\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/5-str-619-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/5-str-619-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.433424+00:00"}}