{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-22_5_StR_421_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-22","aktenzeichen":"5 StR 421/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/77 775 ..\nZU, 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang H CB aus Hein,\ngeboren am WB 1342 in GB Kreis Fa,\n\nzur Zeit im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Lüneburg,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2_ ATI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ww in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt {0 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus BD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Schwurgerichtskammer in Stade\nvom 11.Februar 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten mußte aus sachlichrechtlichen Gründen in vollem Umfange Erfolg haben.\n\n1. Das schriftliche Einzelvorbringen greift allerdings\nnicht durch. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt.\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe wenden sich lediglich\ngegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als\nsolche. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge waren jedoch Rechtsmängel\nim Falle Angelika MB zu beachten, auf die zum Teil auch\nder Generalbundesanwalt und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hingewiesen hatten.\n\na) Das Landgericht sieht u.a. als wesentliches Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten an, daß dieser\nbei seinen früheren Geständnissen Einzelheiten über Tatortverhältnisse und Tatgeschehen mitgeteilt hatte; diese\nGeständnisse bedurften eingehender Untersuchung, weil der\nBeschwerdeführer während des Ermittlungsverfahrens auch\nStraftaten auf sich genommen hatte, die von ihm nicht begangen\nworden waren. Das Urteil behandelt nun die (spätere) Behauptung\ndes Angeklagten, \"er habe Einzelheiten der Tat aus der Zeitung\nerfahren\", auf S.45 der Urteilsabschrift als unrichtig. Dies,\nobwohl es im selben Zusammenhange feststellt, daß über Einzelheiten des Mordes an Angelika MD in den Zeitungen berichtet\nworden war, und obwohl es auf S.42 der Urteilsabschrift ausdrücklich für möglich hält (\"zwar wäre es noch zu erklären ee)\ndaß der Angeklagte unter anderem den Tatort \"durch die Presseberichte und Fotos\" gekannt haben könne. Diese Darlegungen\nsind widersprüchlich und bereits deshalb bedenklich,\n\nJedenfalls verstößt das Schwurgericht in diesem Zusammen“\nhange gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es spricht zwar\nzunächst von seiner \"Überzeugung\", daß der Angeklagte Einzelheiten der Tat nicht aus der Zeitung erfahren habe, schließt\ndie Ausführungen hierzu jedoch mit den Worten, dies sei (nur)\n\nu\n\n, SL 3\n\n\"sehr unwahrscheinlicht., Wie die widersprüchlichen Ausführungen und der Urteilszusammenhang ergeben, ist das kein\nbloßer Fassungsmangel. Es kommen damit eigene, nicht völlig\nüberwundene Zweifel des Tatrichters zum Ausdruck. Dann aber\ndurften alle hiermit zusammenhängenden Umstände nicht - wie\ngeschehen - zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.\n\nb) Rechtlich bedenklich sind auch die Urteilsausführungen\nzu den Alibibehauptungen des Angeklagten (UA S.47).\n\nDas Landgericht will hier ebenfalls die Richtigkeit der\nGeständnisse des Beschwerdeführers beweisen und prüft unter\ndiesem Gesichtspunkt die Bekundungen der Zeugin Emmi Hg.\nder Mutter des Angeklagten. Es sieht ihre entlastenden Angaben\n\"im wesentlichen\" deshalb als \"widerlegt\" an, weil der Angeklagte auch \"später vor der Polizei ... und vor dem Haftrichter\" das Gegenteil ausgesagt habe. Wie erwähnt, ging es\naber gerade darum, ob diese Geständnisse richtig waren, Das,\nwas erst bewiesen werden sollte, ist also dazu herangezogen\nworden, die Bedeutung einer entgegenstehenden Aussage zu\nentkräften; die Schwurgerichtskammer unterliegt einem Kreisschluß. Da es sich hier nicht um einen unwesentiichen Bestandteil der Beweiswürdigung handelt, beruht die Verurteilung im\nFalle Angelika MP auf dem Denkverstoß und war auch aus\ndiesem Grunde aufzuheben.\n\nc) Der Senat brauchte daher der Frage nicht nachzugehen,\nob es rechtsfehlerhaft ist, daß die Schwurgerichtskammer bei\nihren Überlegungen den nach § 154 StPO eingestellten Vorwurf\nder Anklageschrift völlig unberücksichtigt läßt, der Angeklagte\nhabe versucht, die neunjährige Schülerin Jutta DB zu\ntöten und zu vergewaltigen (Fall } See\" - vgl. hierzu\nUA S.2 und 20). Immerhin hatte der Beschwerdeführer, wie\nerwähnt, früher Taten auf sich genommen, die er nicht begangen\nhaben konnte. Sollten nun seine Geständnisse im Falle Jutta\nDu ebenfalls unrichtig gewesen sein, so hätte dieser\nUmstand die Beurteilung der Geständnisse im Falle Angelika\nOo 7) beeinflussen können. In der neuen Hauptverhandlung wird\ndas Landgericht gegebenenfalls, auch um sich nicht dem Vorwurf\n\n-5_\n\n-5-\n\neines Verstoßes gegen § 24h Abs.2 StPO auszusetzen, die\nfrüheren Geständnisse im Falle a ] See\" nicht völlig\nübergehen dürfen.\n\n3. Die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung der Angelika Me ]\nkann - schon weil es der schwerere Tatvorwurf ist - die\nStrafhöhe in den Fällen des versuchten Mordes und der\nVergewaltigung der Anja CB veeinfiußt haben.\n\nDie deshalb erforderliche Aufhebung dieser Strafen war\nauf die Schuldsprüche zu erstrecken, weil mit dem Wegfall der\nbisherigen Feststellungen zu § 21 StGB hier die Urteilsfeststellungen zu § 20 StGB an Halt verlieren; auch mußte dem\nTatrichter im vorliegenden Falle freie Hand für seine zukünft\nEntscheidung über die Frage der Schuldfähigkeit gelassen werd\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war\ndas angefochtene Urteil daher in vollem Umfange aufzuheben.\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/5-str-421-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/5-str-421-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.400887+00:00"}}