{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-22_5_StR_382_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-22","aktenzeichen":"5 StR 382/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ST.\n5_ StR_ 382/77 17\n\n22.19 717\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Joachin T (um\n\naus Wen,\ngeboren am DB 1935 in Si,\n\nwegen Meineides u.a.\n\n-2- A13\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanvalts am 22.November 1977\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n>22,Juni 1976 nach § 349 Abs.ı StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsnmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision dringt mit der Rüge durch, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt. Mit diesem Antrag hat der Angeklagte, wie das\nLandgericht auf UA S.14 im wesertlichen zutreffend anführt, unter Beweis gestellt, daß der verstorbene\nDriemeier mit größerer Wahrscheinlichkeit als der\nAngeklagte als Hersteller der gefälschten Unterschrift\nin Betracht kommt. Diese Tatsache war bisher nicht\nGegenstand des von dem Sachverständigen EgB> erstatteten Schriftgutachtens. Nach den Urteilsgründen\n\nhat dieser außer der Schrift des Angeklagten nur\nSchriftproben des Zeugen Wolfgang rs untersucht\n\n(UA S.13). Zu der in dem Hilfsbeweisamtrag angeführten\nneuen Beweistaisache konnte er sich unter diesen Umständen\nnicht äußern und hat dies ausweislich der Urteilsgründe\nauch nicht getan. Der Antrag zicht deshalb das Gutachten\ndieses Sachverständigen nicht \"in Zweifel\" und ziclt\nnicht auf die Einholung eines Obergutachtens ab, wie das\n\n- 3 -\n\nLandgericht meint (UA S.14), sondern will die Beweisaufnahme mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen auf eine\nandere beweiserhebliche und bisher nicht zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemachte Tatsache erstrecken. Dieser\nAntrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden,\ndie Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens\nlägen nicht vor (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Das würde auf\neine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinauslaufen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/5-str-382-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/5-str-382-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.381525+00:00"}}