{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-15_5_StR_681_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-15","aktenzeichen":"5 StR 681/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AIE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmvorführer Hans-Peter H um»\n\naus CD,\ngeboren am 1945 in Egw,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n-2- ATZ\n\nDer 5.Straisenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalhundesanvalis am 15.November 1977\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 13.Mai 1977\nwird gemäß § 349 Abs.1 StPO als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben - nach\nRechtsmittelbelehrung - der Angeklagte und sein Verteidiger -\nwie auch die Staatsanwaltschaft - auf Rechtsmittel verzichtet\n(B1.221 R d.A.); der entsprechende Vermerk wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt. Der Angeklagte räumt\nin seiner Erklärung vom 20.Mai 1977 (B1.234 d.A.) auch selbst\nein, auf Rechtsmittel verzichtet zu haben.\n\nDieser Verzicht ist auch wirksan.\n\nDie bloße Behauptung des Angeklagten, er habe nach\nUrteilsverkündung 'unter Schockwirkung' gestanden und ihm\nsei deshalb 'die Tragweite dieser Erklärung nicht bewußt!\ngewesen, ist nicht geeignet, seine damalige Verhandlungsunfähigkeit und sein Wissen darum in Zweifel zu ziehen,\nwelche Erklärung er abgegeben und welche Folgen sie für\ndas verkündete Urteil hat. Hinzu kommt, daß die Behauptungen\ndes Angeklagten zu dem vermeintlichen 'Schock' nicht zu=-\ntreffen. Der Angeklagte ist durch das Urteil weder hinsichtlich seiner Person noch der übrigen damaligen Mitangeklagten\nüberrascht worden. Gegen zwei der Mitangeklagten war das\nVerfahren bereits zuvor eingestellt worden (B1.218,219R d.A.),\ngegen den dritten Mitangeklagten hatte bereits der Staatsanwalt Freispruch beantragt (B1.220R d.A.) und der Angeklagte\nselbst hatte sich 'den Ausführungen seines Verteidigers'\nangeschlossen, der 'unter Einbeziehung des Urteils vom\n23.April 1976 eine möglichst niedrige Gesamtfreiheitsstrafe'\nbeantragt hatte (B1.221 d.A.). Da die neu erkannte Gesamt-\n\n- 3.\n\nfreiheitsstrafe die vom 23,.April 1976 nur um sechs Monate\nübersteigt, kann von einer Überraschung des Angeklagten\nauch insoweit keine Rede sein,\n\nDer somit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht\nwiderrufen werden (BGHSt 10,245,247). Unter den gegebenen\nUmständen unterliegt er auch keiner Anfechtung (BGH in\nGA 1962,281).\n\nDieser Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit\nder gleichwohl eingelegten Revision.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Allerdings war der Strafausspruch des vom Generalbundesanwalt erwähnten Urteils\nvom 23.April 1976 im Revisionsrechtszug aufgehoben worden;\nspäter ist eine niedrigere Strafe verhängt worden. Die am\n23.April 1976 verhängte Strafe hätte daher nicht in die\nGesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Der Senat kann\ndiesen nachträglich zutage getretenen Fehler jedoch nicht\nberücksichtigen; denn er ändert nichts an der Wirksamkeit\ndes am 13.Mai 1977 erklärten Rechtsmittelverzichts.\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-15/5-str-681-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-15/5-str-681-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.239024+00:00"}}