{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-15_5_StR_519_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-15","aktenzeichen":"5 StR 519/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"At\n5 StR 519/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Bernd S$ an ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1947 in Fo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: SEE ..:. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a,\n\nm. 774\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.November 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (m aus Bu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 23.Februar 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu ent-\n\nscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-)-\n\n3 Gründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren\nFall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, Bernd WB, zenannt \"Blacky\"\n- Anschrift über EMA zu ermitteln -, darüber zu vernehmen,\ndaß nicht der Angeklagte, sondern dieser Zeuge den Einbruch\nin der Müllerstraße und den Überfall in der Otto-Suhr-Allee\nbegangen habe. Es hat hierzu im Urteil ausgeführt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Es entspreche der sicheren\nLebenserfahrung, daß der Zeuge sich nicht bezichtigen werde,\nein Vergehen und ein schweres Verbrechen begangen zu haben,\nwobei es ohne Bedeutung sei, daß er hinsichtlich der entscheidenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht hätte\n(§ 55 StPO). Unter diesen Umständen wäre die Vernehmung\nnichts als eine leere Förmlichkeit, so daß die Wertlosiskeit\ndes angebotenen Beweismittels eindeutig festgestellt werden\nkönne (UA S.18/19).\n\nDiese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Als\nvöllig ungeeignet im Sinn des §§ 24h Abs.3 Satz 2 StPO kann\nein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das\nGericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel\ndas im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach\nsicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt. Hier kann\neine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig\nergebende absolute Untauglichkeit jedoch nicht angenommen\nwerden. Der Beschwerdeführer hatte den Zeugen schon zu\n\nu Bid,\nBeginn des Ermittlungsverfahrens benannt. Er ist\ntrotzdem niemals vernommen worden. Es ist sicher\nwenig wahrscheinlich, daß er bei einer Vernehmung\nin der Hauptverhandlung sich zu den Taten bekennen wird.\nDieses läßt sich aber - zumindest ohne weitere Anhaltspunkte - nicht von vornherein ausschließen. Der Zeuge kann,\nwenn er die Taten wirklich begangen hat, ungeachtet dessen,\ndaß er sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt, der Wahrheit die Ehre geben. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß dies unmöglich sei, besteht\nnicht. Der Zeuge kann auch nach § 55 StPO die Auskunft\nverweigern. Diese Möglichkeit macht ihn ebenfalls nicht\nzu einem völlig ungeeigneten Beweismittel (RG IW 1931,3560).\n\nDas in LZ 1919, 1144 mitgeteilte Urteil des Reichsgerichts und das Urteil des Bundesserichtshofs vom\n6.November 1963 - 2 StR 323/63 - stehen nicht entgegen.\n\nSie haben es zwar gebilligt, da3 der Tatrichter ähnliche\nBeweisamträge mit der Begründung abzelehnt hatte, der Zeuge\nsei ein völlig ungeeiggenetes Beweismittel. Jedoch lagen in\nbeiden Fällen zusätzliche Tatsachen vor. Das Reichsgericht\nhebt in seinem Urteil ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles ab, die es aus dem Beschluß des Landgerichts entnimmt. In dem vom Bundesgerichtshof ent-\n\n-5-\n\nschiedenen Fall hatte der Zeuge bereits in einen gegen\nihn schwebenden Ermittlungsverfahren seine Tatbeteiligung\ngeleugnet. Solche zusätzlichen Tatsachen fehlen hier. Das\n\nLandgericht hält es schlechthin für ausgeschlossen, daß\nder Zeuge die im Beweisamtrag behaupteten Tatsachen bekund:\n\nwerde, obwohl es nach den Urteilsgründen von ihm bisher\nüberhaupt nichts weiß. Das ist, wie gesast, rechtsfehlerhaft.\n\nDa das Urteil auf diesen Verfahrensverstoß beruhen\nkann, war es mit den zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufzuheben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\n\nzu verwerfen.\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-15/5-str-519-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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