{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-08_5_StR_648_77_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-08","aktenzeichen":"5 StR 648/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 648/77 Ä =\nran |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen .\nden Betriebsschlosser Uwe 'B AB aus SED,\ngeboren am EEW> 1950 ir. rue,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n\n-2_ TR\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 8.November 1977 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n28.Juni 1977 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über die Strafe wird die\nSache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Hannover zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht lehnt die Anwendung des § 250 Abs.2 StcR\nallein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht\naußergewöhnlich von einem üblichen Bankraub ab.\n\nFür sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht\nrechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab. Hier führt das angefochtene\nUrteil zahlreiche Milderungsgründe auf, die nicht nur\ntäterbezogen waren, sondern vor allem auch den Tatablauf\n\"maßgeblich beeinflußten. Art und Gewicht dieser Umstände\nhat das Landgericht, das sie ausführlich schildert (UA\nS.4/5), offensichtlich selbst nicht genug veranschlagt.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDann aber durfte es bei der Strafzumessung nicht gänzlich\ndarüber hinweggehen. Hier begründet das Schweigen der\nStrafzumessungserwägungen die Besorgnis, das Landgericht\nhabe die Tat ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs eingestuft. Das wäre\n\nzu eng (BGHSt 26,97,99).\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/5-str-648-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/5-str-648-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.041922+00:00"}}