{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-08_5_StR_545_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-08","aktenzeichen":"5 StR 545/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/77 AMF\n\nFZZER,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeitslosen Werner 5 EB aus Heim.\ndort geboren an EEEEB 1925,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n2 7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.November 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\nals Vorsitzender,\n\ngie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB aus De ]\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte aD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 13.Mai 1977 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen freigesprochen worden, in siebenundzwanzig Fällen Diebstähle, Diebstähle geringwertiger Sachen und Hausfriedensbrüche\nbegangen zu haben. Die Strafkammer hat gemäß § 63 StGB seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft dies vergeblich.\n\n1. Frei von Rechtsirrtum (von der Revision auch nicht in\nZweifel gezogen) ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nleide - \"auch ohne akute Alkoholaufnahme\" - an einer \"durch\nlangjährigen Alkoholgenuß hervorgerufenen echten Alkoholkrankheit\",\ndie seine Steuerungsfähigkeit stets erheblich einschränke, bei\nAlkoholgenuß völlig ausschließe (so in den vorliegenden Fällen).\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sei\nschon früher erfolglos gewesen und biete auch jetzt keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung 1äßt auch keinen Rechtsmangel erkennen, soweit sie auf Grund einer Gesamtwürdigung der\nTaten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bejaht, daß er\ninfolge seines Zustandes zukünftig ebenfalls \"erhebliche\" rechtswidrige Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit\n\"gefährlich\" sei.\n\nDie (meist unentbehrliche) Rückschau ergibt, daß der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren durch strafbare Handlungen\naufgefallen ist. Unter seinen insgesamt 16 Vorverurteilungen\nfinden sich in den letzten neun Jahren neben Diebstahlsstrafen\nauch solche wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen\nversuchter räuberischer Erpressung. Aus seinem zurückliegenden\nVerhalten läßt sich demnach nichts zugunsten der Revision herleiten\n\n- Die Wertung der jetzt abgeurteilten Taten, auf die sich\ndas Landgericht beschränkt hat, ist mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n-4- AFP\n\nDas Urteil unterscheidet deutlich zwischen den 14 Verstößen\ngegen § 248a StGB, den 12 Diebstählen nach § 242 StGB und dem\nwiederholten Verstoß gegen § 123 StGB (vgl. z.B. UA S.14). Ebensowenig ist übersehen worden, daß der Beschwerdeführer -\nmöglicherweise wegen seines Trunkenheitszustandes - bei 14 Verstößen\nalsbald gestellt werden konnte und nur bei 12 Wegnahmehandlungen\nunentdeckt blieb; die Entscheidungsgründe teilen dies jeweils\nausdrücklich mit.\n\nMit Unrecht meint die Revision, eine Einweisung nach § 63 StGB\nscheide vor allem deshalb aus, weil vom Angeklagten entsprechend\nden hier begangenen Verstößen nur unerhebliche Taten zu erwarten\nseien, so daß es \"auf das Vorliegen einer Serienstraftat gar nicht\nmehr ankommen\" könne.\n\na) Dem ist schon rein wertmäßig nicht beizutreten, jedenfalls\nsoweit es die Beutewerte in den Fällen 8 (Lederjacken), 17 (Rasenmäher) und 21 (Geschenkartikel) angeht. Bereits die hier angerichteten Einzelschäden sind keineswegs unerheblich, wenn sich die\nSchadensbetrachtung - wie erforderlich - an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers ausrichtet. Von diesen Verstößen\n1äßt sich demnach nicht sagen, die öffentliche Sicherheit, der\nRechtsfrieden seien hierdurch nur unwesentlich gestört worden,\n\nb) Deshalb muß der Gesamtschaden, den der Angeklagte hierdurch\nund bei Hinzunahme der anderen Verstöße verursacht hat, als \"erheblich\" im Sinne des § 63 StGB angesehen werden. Daß bei Serienverstößen, zu denen Taten von einigem Gewicht gehören, der insgesamt\nverursachte Schaden für die Beurteilung der \"Erheblichkeit\" des\nTuns und der vom Täter ausgehenden Gefahr ausschlaggebend sein kann,\nhat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden.\n\nce) Mit Recht legt die Strafkammer auch der sehr schnellen\nTatfolge (mitunter zwei Straftaten täglich) und der Zahl der\nVerstöße Bedeutung bei.\n\nAlle diese Umstände (Höhe mehrerer Einzelschäden und des\nGesamtschadens, schnelle Tatfolge, Zahl der Verstöße) rechtfertigen\ndie \"Erwartung\" des Landgerichts, der Angeklagte werde auch\n\n-5-\n\nzukünftig \"pausenlos neue Straftaten\" erheblichen Gewichts\nbegehen (UA S.19) und sei \"gefährlich\".\n\nDabei hat der Tatrichter noch unberücksichtigt gelassen,\ndaß sich der Angeklagte bei einigen (erfolgreichen) Taten durch\nDritte unterstützen ließ (Fälle 13 und 14), und daß er sein\nstrafbares Vorhaben stets besonders hartnäckig verfolgt hat;\nbeispielsweise konnte ihn selbst ein Hausverbot nicht davon\nabhalten, wiederholt eine Drogerie zu betreten, in welcher\ner bereits zweimal durch Diebstähle aufgefallen war (Fall 22).\n\nd) Für die Anwendung des § 63 StGB spricht schließlich\nfolgende Erwägung:\n\nDie Anforderungen an die \"Erheblichkeit\" zukünftig zu\nerwartender rechtswidriger Taten sind auch im Hinblick auf den\nHeilungs- und Pflegezweck geringer als bei der Sicherungsverwahrun\nNach zutreffender Ansicht des 2.Strafsenats \"wollte der Geset2-\ngeber im wesentlichen an der Grenze festhalten, welche die Rechtsprechung bei Ausdeutung der früher maßgeblichen Umschreibung der\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet hatte\"\n(vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StR 300/71\nvom 17.August 1977). Entscheidend ist in jedem Falle nur, daß\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Gesamtbild, wie es\n\n-6 - BIZA\n\nsich auf Grund der begangenen Taten in Verbindung mit den\nzukünftig zu erwartenden Rechtsverletzungen und dem Grad der vom\nAngeklagten ausgehenden Gefahr darstellt, nicht verletzt wird\n(BGHSt 24,134,136). Das aber ist hier beachtet worden.\n\nSchmidt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/5-str-545-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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