{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-11-08_5_StR_446_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-11-08","aktenzeichen":"5 StR 446/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 446/77\n&: 11:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n-Sachbezeichnung: SE ...a.-\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nen B 27,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr . En aus Hm\n\nals Verteidiger des Angeklagten cm ,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagten Le un: rm\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 15.Novenmber 1976 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer L5D ın: ru»\n\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch sie entstandenen Mehrauslagen\n\nder Angeklagten N und Re alien\n\nder Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von\n\ndem Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, wendet\nsich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten\nc(GBEED von dem Vorwurf der versuchten Hehlerei im Fall\n11,1 der Urteilsgründe und von dem Vorwurf der Hehlerei\n\nim Fall II,4 der Urteilsgründe sowie unter zulässiger Beschränkung auf das Strafmaß dagegen, daß das Landgericht\ndie gegen den Angeklagten Rep verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\na) In den Fällen II,1 und II,4 rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den Angeklagten >\nzwar in äußerstem Naße für verdächtigt gehalten, ihn aber\nwegen \"gewisser Zweifel\" nicht hat überführen können. Sie\nmeint, das Landgericht habe dabei das Wesen der freien\nrichterlichen Überzeugung verkannt, weil es nicht ausgeführt\nhabe, welcher Art diese Zweifel waren und an welche Tatsachen es dabei angeknüpft habe. Damit ünternimnt die\nStraatsanwaltschaft den untauglichen Versuch, in die dem\nTatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung einzugreifen.\nEs ist allein dessen Aufgabe, sich die Überzeugung von der\nSchuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen.\nKann er letzte Zweifel nicht überwinden, so hat das KRevisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10,208,210;\nBGH 5 StR 617/74 v.4.3.1975). Rechtsfehler sind hier\nnicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht\ndaraus entnehmen, daß das Landgericht seine Zweifel\nnicht näher erläutert hat. Der Tatrichter ist nicht gehalten,\nalle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen,\ndie ihn zu einer bestimmten Überzeugung geführt haben.\nGerade, wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist\nes vielfach unmöglich,im einzelnen darzutun, warum er\nsich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat überzeugen\n\nAPR\n\nkönnen.\n\nb) Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft\nauch, soweit sie rügt, daß das Landgericht die gegen den\nAngeklagten ro ‘erhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidung darüber, ob zu\nerwarten ist, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung\nzur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen\nwird, kann nur der Tatrichter aufgrund des Ergebnisses\nder Hauptverhandlung treffen. Daß das Landgericht hier von\nfalschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist\nnicht ersichtlich, Insbesondere läßt sich ein Rechtsfehler\nnicht daraus herleiten, daß das Landgericht zur Begründung\nseiner untscheidung den Gesetzeswortlaut anführt. Denn\nes hat zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es zu\nder günstigen Bozialprognose gelangt, obwohl der Angeklagte\ndie Tat während einer laufenden Bewährunsszeit begangen hat,\nDie von der Revision vermißten Anknüpfungspunkte fiir Glese\nEntscheidung ergeben :sich aus den Feststellungen über die\nPerson des Angeklagten (UA 5.7). Daraus ist u.a. zu entnehmen, daß die Vorstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt war,\nbereits am 6.März 1975 erlassen worden ist.\n\n2. Die Revision des Angeklasten Rem ser cas\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist ebenso wie die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten En offensichtlich unbegründet,\n\na) Die von dem Angeklagten Regen gerügte Verletzung des Artikels 10 Abs.1 GG und des § 261 StPo\ntrifft nicht zu. Ausweislich der Gründe des angefochtenen\nUrteils hat das Landgericht nicht den Inhalt der auf\nAnordnung des Amtsgerichts Hamburg abgehörten Telefongespräche verwertet (UA 3.35). Es hat die von der Revision\nbeanstandeten Feststellungen vielmehr aufgrund der Aussagen\ndes Zeugen BP uni der eigenen Einlassung des Angeklagten\n\n-5 -\n\ngetroffen (UA S.39/40). Soweit der Angeklagte behauptet,\nder Zeuge EB und er hätten das nicht bekundet, kann er\ndamit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das\nRevisionsgericht ist an die Feststellungen gebunden, die\nder Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung trifft\nund in den Urteilsgründen beurkundet.,\n\nb) Die Feststellungen tragen die Verurteilung beider\nAngeklagten. Was die Revision des Angeklagten reg\ndagegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\nauf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht\nhat dabei weder gegen Erfahrungssätze verstoßen, noch\nist die Beweiswürdigung der Beweisanzeichen lückenhaft.\nAuch hat es nicht den Grundsatz verletzt, daß Zweifel im\ntatsächlichen sich stets zugunsten des Ängeklagten auswirken\nmüssen. Die Revision übersieht, daß dieser Grundsatz nur\nAnwendung findet, wenn der Tatrichter letzte Zweifel. nicht\nüberwinden kann. Dafür ergeben die Urteilsgründe bei den\nFeststellungen, die den Angeklagten RB }<treffen,\nkeinen Anhalt.\n\nrn FRE\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Fall I1,1\nund II,4 der Urteilsgründe aufzuheben, die weitergehenden\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen\n\nder Angeklagten RD DE :. verwerfen,\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/5-str-446-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/5-str-446-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.982681+00:00"}}