{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-09-06_5_StR_407_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-09-06","aktenzeichen":"5 StR 407/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 407/77\nb:9.77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Gerda Z zu»\ngeborene TE zus SEE,\ngeboren am EP 1935 in vum,\n\nwegen Aussetzung\n\n924\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 6.September 1977\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom\n16.März 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\nOldenburg zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung. Die überaus knappen\nFeststellungen zur inneren Tatseite (UA 5.7) lassen besorgen,\ndaß der Tatrichter andere, aus dem Urteil ersichtliche\nUmstände übergangen hat. Erich Mg war nicht nur täglicher\nGast in der Gastwirtschaft der Angeklagten; die Angeklagte\npflegte den Junggesellen auch gelegentlich zum Essen einzuladen und für seine Wäsche und seine Wohnung zu sorgen\n(UA S.2). Unter diesen Umständen hätte es einer näheren\nBegründung für die Annahme bedurft, daß die Angeklagte ihn\nvorsätzlich in eine Lage brachte, in der ihn nur ein Zufall\nvor Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung retten konnte.\nNach dem sonstigen Urteilsinhalt war sie \"offensichtlich\"\nvon der Situation \"überfordert\" (UA S.8). Deswegen kann sie\ndie Gefährdung verkannt haben. Hierfür spricht auch, daß\n.. der Zeuge 7 der kurz nach 22 Uhr die Gastwirtschaft\nverließ (UA S.3f), und der Zeuge HB, der Erich Ve]\num Mitternacht stehend antraf (UA S.6), nichts unternommen\nhaben, um Erich MB zu helfen. Unter den gegebenen\n\n- 3 -\n\nUmständen, insbesondere angesichts der ländlichen\nVerhältnisse, in denen sich die Beteiligten kannten,\nliegt die Deutung nahe, daß beide Erich Mg nicht\n\nfür gefährdet hielten. Damit mußte sich der Tatrichter\nim Hinblick auf den Vorsatz der Angeklagten auseinandersetzen.\n\nSchmidt Fleischmann Schuster\n\nDr.Fuhrmann ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend\nund kann nicht unterschreiben.\n\nSchmidt Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-06/5-str-407-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-06/5-str-407-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.659706+00:00"}}