{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-08-16_5_StR_428_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-08-16","aktenzeichen":"5 StR 428/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 428/77 FE?\nA677 |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgang S mn\naus VB,\ngeboren am Bm 542 in co,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n-2- 47\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenvalt me\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. au: im\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n8.März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nin Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf\nzwischen Verwandten und teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch\neines Kindes und wegen Mißhandlung einer\nSchutzbefohlenen verurteilt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Sachrüge des Angeklagten hat im wesentlichen\nErfolg.\n\nDie Schuldüberzeugung des Landgerichts beruht auf\ndem richterlichen, später widerrufenen Geständnis des\nAngeklagten und insbesondere der \"im Kern\" für glaubhaft\ngehaltenen Aussage seiner zur angenommenen Tatzeit\n13 bis 15 Jahre, zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre\nalten Tochter Susanne (UA S.16).\n\nDie Erwägungen, aus denen das Landgericht das\nGeständnis des Angeklagten für glaubhaft erachtet, sind\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDagegen halten die Erläuterungen, die das Urteil für\ndie Glaubwürdigkeit der Aussagen der Belastungszeugin\nSusanne gibt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das\nLandgericht führt \"in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Professor Dr.MD- EB und\nDipl.-Psychologen Wp-T Be\" aus, daß \"Motive für\neine falsche Bezichtigung denkbar sind, daß jedoch keine\nkonkreten Anhaltspunkte für eine bewußte Falschbeschuldigung\"\nvorlägen; die \"wiederholte, detaillierte Darstellung von\n=inzelfällen und die von der Zeugin in der Hauptverhandlung\ngezeigte Zurückhaltung\" spreche dafür, \"daß sie sich bemüht\nhat, nur tatsächlich Geschehenes vorzutragen\" (UA S.24).\nDamit verträgt sich nicht, daß das Landgericht der Schilderung des Vorfalls vom Vormittag des 25.Februar 1976\nkeinen Glauben schenkt (UA S.11). Das Landgericht geht\nvielmehr davon aus, daß die Zeugin den Angeklagten insoweit\nbewußt zu Unrecht belastet. Anders ist ihre Detailschilderung\nnicht erklärbar. Dann aber läßt sich aus der \"detaillierten\nSchilderung\" der Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nnicht rechtfertigen. Liegen mithin Anhaltspunkte für eine\n\"bewußte Falschbezichtigung\" vor, so hätte sich das Landgericht\n\n- Uu-\n\n4\n\n- 4b - #2?\n\ndamit auseinandersetzen müssen. Schon wegen dieses\nsachlichrechtlichen Mangels konnte die angefochtene\nEntscheidung nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte\nwegen des Sittlichkeitsdeliktes und der damit zusammenhängenden Mißhandlungen seinerTochter Susanne verurteilt\nist. Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Jörg\n\nsa nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/5-str-428-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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