{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-08-12_5_StR_798_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-08-12","aktenzeichen":"5 StR 798/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ne\n\n5 StR 798/77 004\n28-2. 7f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Fritz S tt oEB aus BEER,\ndort geboren au. EIER 1911,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Heinz Le aus BeiEB,\ndort geboren an BR 1932,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nDer 5.Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts anı\n28.Februar 1978 nach § 349 Abs. 2,4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ste\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 12.August 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHEB sowie die Revision des Angeklagten\nIp werden als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nDer Angeklagte Ip trägst die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten Ste\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten IKB ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Verfahrensrügen des\nAngeklagten StB und seine sachlich-rechtlichen Angriffe\nauf den Schuldspruch.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten\nStR keinen Bestand. Die Strafe, die angesichts des Beitrages dieses Angeklagten zu den Vertragsschlüssen und mit\nRücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse sowie die\nBeweggründe des \"besessenen Erfinders\" (UA S.45) bemerkenswert hoch ist, hat das Landgericht u.a. damit begründet,\n\n- 3 -\n\n\"daß der Angeklagte vor Beginn der Hauptverhandlung nicht\nden geringsten Versuch gemacht hat, wenigstens einen Teil\ndes Schadens wiedergutzumachen\" (UA S.45,46). Zu dieser\nStrafzumessungserwägung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: \"Der jetzt '66 Jahre alte, schwer\nzuckerkranke' (UA S.2) Angeklagte lebt ... seit 1972\n\n'von Sozialhilfe! (UA S.5); er hat im selben Jahr erklärt,\n!vermögenslos zu sein! (UA S.9). Daß hm aus einer etwa\n1972 seiner damaligen Ehefrau zugefallenen Erbschaft von\n18.000 DM, die er für sein Unternehmen verwandt hat (UA S.8),\nnoch Mittel verblieben seien, ist nicht festgestellt. Bei\ndieser Sachlage versteht sich aber nicht von selbst, daß\nder Angeklagte zu einer auch nur teilweisen Schadenswiedergutmachung in der Lage war oder sich durch etwaige\nArbeitsaufnahme entsprechende Mittel hätte verschaffen\nkönnen. Aus dem Unterlassen dessen, was nicht getan werden\nkann, lassen sich keine nachteiligen Schlüsse auf die\nEinstellung des Täters zu seiner Tat ziehen.\"\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-12/5-str-798-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-12/5-str-798-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.102795+00:00"}}