{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-07-05_5_StR_364_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"5 StR 364/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 364/77 2\nAB»\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich vom BD aus Bei,\ndort geboren am ED 19.3,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n#3\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 5.Juli 1977\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bremen (Schwurgericht)\nvom 4.Februar 1977 nach § 349 Abs.4 StPO\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 74 StPO greift durch.\n\nMit Recht beanstandet der Angeklagte, daß das Landgericht seinen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen\nDr. BED wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet\nerklärt hat. Der Angeklagte hatte sein Ablehnungsgesuch darauf\ngestützt, daß der Sachverständige ihn während der Untersuchung\ngefragt habe, ob er auf \"einen bestimmten Paragraphen reisen\"\nwolle und ob er sich etwa darüber mit seinem Anwalt abgesprochen habe. Äußerungen dieser Art können mindestens dann\nauch bei einem verständigen Angeklagten Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit des Sachverständigen hervorrufen, wenn für\neinen solchen Verdacht keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen. So war es hier. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine\nBlutalkoholkonzentration von 2,56 o/oo und befand sich in\neinem starken Erregungszustand. Bei dieser Sachlage lag die\nMöglichkeit seiner Schuldunfähigkeit nicht so fern, daß sich\nvon vornherein der Verdacht aufdrängen mußte, er wolle in\nAbsprache mit seinem Verteidiger diesen Zustand zur Tatzeit\nnur vortäuschen. Ob es aus diagnostischen Gründen erforderlich war, provokative Fragen an den Angeklagten zu stellen,\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nkann dahinstehen. Sie durften jedenfalls ihrem Inhalt und\nihrer Form nach nicht so gestellt werden, daß der Angeklagte,\nwie im vorliegenden Fall, auch bei vernünftiger Würdigung\nder Umstände zu der Annahme gelangen konnte, der Sachverständig,\nstehe der Beurteilung seiner Person nicht unvoreingenommen\ngegenüber.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/5-str-364-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/5-str-364-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.323946+00:00"}}