{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-07-05_5_StR_144_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"5 StR 144/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _144/77\n\nBUNDESGERICHTSHONF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2 L}\n3.\nL,\n5.\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n5.Juli 1977 eins\"-immig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Anseklagten AR\n\ndas et, 54 den Tandenrichts. Berlin von\n22.Juni 1975, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, gemäß § 349 Abs.tı StPO mit den\nPeststellungen aufgchoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer\n- Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Rosten der\n\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nFolgende Verfahrensrüge der Angeklagten greift durchs\n\nDie Verteidiger der Beschwerdeführer hatten beantragt,\naus den dem Gericht vorliegenden Strafakten genau bezeichnete Protokolle über richterliche und vor dem Richter\nbestätigte polizeiliche Vernehmungen des Anscklagten\nDEEEB zu verlesen. Diesem Antrag wurde nur teilweise\nstattgegeben. Die Verlesung der übrigen Vernehmungsniederschriften hat die Strafkammer zurückgewiesen, \"weil\ndie Voraussetzungen des ‚§ 254 StPO insoweit nicht vorliegen,\nda sie kein Geständnis bzw. keine Geständnisse in bezus auf\nden vorliegenden Schuldvortwurf enthalten und die Verlesung\ndeshalb unzulässig ist\" (Protokollband I 8.42).\n\nDieses Verfahren verstößt gegen § 245 StPO. Die\nbeantragte Verlesung war nicht unzulässig.\n\nNach § 254 Abs.1 StPO können \"Erklärungen des Angeklagten\", die in einem richterlichen Protokoll enthalten\nsind, \"zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis\"\nverlesen werden. Ein Geständnis hat hier nicht die enge\n\n1\nI)\nil}\n\nBedeutung eines Schuldanerkonntnisses. Es hedeutet jedes\nzugestehen von Tatsachen, dio für die Schuldfrage von\nRedeutung sein können, gleichsültig, ob sie den Angeklagten\nbelasten oder entlasvwon. Verlesbar sind deshalb alle\nErklärungen des Angeklagven, die in Zusammenhang mit dem\nAnklagevorwurf stehen, Dazu gehören hier auch die in den\nRevisionshegründungen aufgeführten Angaben des Angeklagten\nüber seine persönlichen Verhältnisse, die Vorgeschichte der\nTat, Kontakte zu Mitangeklagten und Mittelspersonen,\nVorhaltensweisen der Gruppenmitglieder und Kontaktpersonen.\nDiese Aussagen konnten bei verständiger Würdipunsg der\nWahrheitsfindung dienen (RGSt 45,196/197; 54,126; PGHSt\n17,28,30). Es liegt deshalb auf der Hand, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensfehler beruhen kann (NR6St 65,307,308;\n\nBGM Urteil vom 26.Mai 1955 - 3 StR 512/5% =).\n\ncr\n\nHerrmann Fleischmann\n\nın\nfe)\nu)\nN\nch\nD\nQ,\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/5-str-144-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/5-str-144-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.306346+00:00"}}