{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-21_5_StR_83_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-21","aktenzeichen":"5 StR 83/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/77 7\nAT:6:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Gunnar K mi zus :,\ngeboren am EEE 19.0 in reg (Norwegen),\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 21.Juni 1977\ngemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kb wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n16.Juni 1976, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu ent-\n\nscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nausgeführt:\n\n\"Die Rüge, es seien Hilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt worden, greift durch. Mit ihnen war - wie die Revision\ninsoweit noch ausreichend vorträgt (S.8/9 d.Rev.Begrdg.) -\nbehauptet worden, daß die ursprüngliche Tatschilderung des\nMitangeklagten unmöglich sei. Diese Behauptungen konnte das\nLandgericht nicht deshalb als bedeutungslos ('... kommt es ...\nnicht an') behandeln, weil \"eine Verurteilung aufgrund eindeutiger Feststellungen „.. nicht erfolgen kann! (UA S.12).\nJeder der wahlweise, und zwar - wie hier - entsprechend den\nursprünglichen Angaben des Mitangeklagten und denen aus der\nHauptverhandlung festgestellten Geschehensabläufe muß für\nsich möglich sein. 'Nur eine solche Ungewißheit, die darin\nbegründet ist, daß der Angeklagte den zur Wahl stehenden\nanderen Tatbestand verwirklicht haben könnte, läßt eine Wahlfeststellung zu. Beruht die Ungewißheit auf sonstigen Gründen,\ndie an der Tätigkeit als Dieb (hier: als Schmuggler) ohne\nRücksicht darauf zweifeln lassen, ob der Angeklagte Hehler\nwar ..., dann ist die wahldeutige Verurteilung ... ausgeschlossen, weil der Richter nicht die sichere Überzeugung hat,\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndaß entweder der eine oder der andere Tatbestand erfüllt\n\nist' (BGHSt 12,386,387). Gegenstand der Beweisamträge waren\nsolch sonstige Gründe; sie sind - ihren Beweis unterstellt -\ngeeignet, den festgestellten einen Geschehensablauf unmöglich\nzu machen, Sie waren deshalb für die Entscheidung nicht ohne\nBedeutung.\n\nDaß das Urteil auf diesem Mangel beruht, läßt sich nicht\nausschließen. Darauf, daß der Angeklagte den Sprit entweder\nselbst geschmuggelt oder aber ihn hehlerisch erworben hat,\nhätte zwar unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände schon\ndaraus geschlossen werden können, daß er (Mit-)Besitz am Sprit\nhatte, für den ordnungsgemäße Erwerbsunterlagen nicht vorlagen,\nDarüber muß aber der Tatrichter befinden.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-21/5-str-83-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-21/5-str-83-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.886494+00:00"}}