{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-21_5_StR_155_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-21","aktenzeichen":"5 StR 155/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_155/77\naTıb- 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Werner S m au: > dm,\ndort geboren am ( 1515,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs mit einem Kinde u.a.\n\n44\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf,.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr (BB aus EB,\nReferendar EB für Rechtsanwalt il au: BRD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v.8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 19.Oktober 1976\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nhomosexueller Handlungen in Tateinheit mit fortgesetztem\nsexuellen Mißbrauch von Kindern zu drei Jahren sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte\nficht das Urteil in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft\ngreift es nur insoweit an, als das Landgericht es abgelehnt hat,\ndie Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuoränen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine\nSachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet. Zwar\ntragen die Feststellungen die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nicht. Nach Lage des Falles wird der Angeklagte hierdurch\naber nicht beschwert.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls ohne\nErfolg. Allerdings liegen die formellen Voraussetzungen des\n8 66 Abs.1 und Abs.2 StGB bei dem Angeklagten vor. Das Landgericht hat bei ihm auch einen Hang zu homosexuellen Handlungen\nmit Kindern und Jugendlichen festgestellt. Dieser richtet sich\njedoch nicht auf erhebliche Straftaten. Der Angeklagte hat\nin seiner Wohnung mit mehreren Jungen homosexuelle Handlungen\n\nvorgenommen. Alle Jungen sind aus eigenem Antrieb zu ihm\ngekommen oder von anderen Jungen mitgebracht worden. Sie\nhatten schon Erfahrungen- mit homosexuell veranlagten Männern\noder wußten zumindest, was sie in der Wohnung erwartete.\n\nDer Angeklagte behandelte sie alle freundlich und wandte\n\nin keinem Fall Gewalt oder Drohungen an. Die Jungen kamen\n\nihm sehr entgegen und beteiligten sich bereitwillig an\n\nden homosexuellen Spielen. Er hatte \"manchmal Schwierigkeiten\n..., sie wieder loszuwerden\" (UA 3.10). Ein seelischer\nSchaden, der durch die Tat verursacht sein könnte, hat sich\nbei keinem von ihnen feststellen lassen. Nach der Überzeugung\nder Strafkammer sind von dem Angeklagten auch in Zukunft\nschwerwiegendere Taten nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage\n\ngehört er nicht zu dem besonders gefährlichen Täterkreis,\nfür den die Sicherungsverwahrung geschaffen ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-21/5-str-155-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-21/5-str-155-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.870364+00:00"}}