{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-14_5_StR_740_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"5 StR 740/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 740/77 = f\n4:14.78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Günter Sc h EB aus MED,\ngeboren am MD. .EEEn 1931 in Pose\n(jetzt wi) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts an\n4.April 19738 einstimmig beschlossen;\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bremen vom 14.Juni 1977\nnach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es den Angeklagten in den Fällen\nII 5 bis 16 der Urteilsgründe verurteilt hat,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\n-3-\n\n1. In den Fällen des Betruges zum Nachteil der\nKommanditisten der Firma Dumm Abfallverwertung\nSch@B & Co. KG (II 5 bis 16 der Urteilsgründe) sieht\ndas Landgericht den für die einzelnen Kommanditisten\nentstandenen Schaden darin, daß sie für ihre jeweils gezahlte Einlage kein Äquivalent erhielten. Es begründet\ndas damit, daß \"die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks\nsowie die damit zu erwartende Rendite in diesem Zeitpunkt\nzeitlich noch völlig ungewiß und eine pünktliche Zwischenverzinsung in den Fällen 7 bis 16 nicht zu erwarten\" gewesen\nsei (UA S.49). Diese Wendungen lassen besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Schadensbegriff ausgegangen ist.\nDer von dem Angeklagten erschlichene Beitritt der Kommanditisten\nzu der Kommanditgesellschaft war ein Eigehungsbetrug, bei\ndem der Vermögensschaden sich aus einem Wertvergleich der\ngegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Vermögensverfügung\nergibt. Allein der Hinweis, daß die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sowie die damit zu erwartende Rendite zu\ndiesem Zeitpunkt völlig ungewiß war, reicht zur Begründung\ndes Vermögensschadens nicht aus, zumal in den Fällen II 5 und\n6 die Tatzeit bereits in das Jahr 1972 fällt, und damit in\neinen Zeitraum, in dem die von dem Angeklagten kontrollierte\nFirmengruppe noch nicht notleidend geworden war.\n\nDieser sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung\nder Schuld- und Strafaussprüche, soweit der Angeklagte\nin den angeführten Fällen verurteilt worden ist. Da der\nSenat nicht ausschließen kann, daß der vom Landgericht angenommene Tatumfang auch die Einzelstrafen in den Fällen II 2\nbis 4 beeinflußt hat, hat er diese Strafen ebenfalls aufgehoben.\n\nLo\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus\nden von dem Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom\n\n13.Februar 1978 angeführten Gründen offensichtlich unbeeründet.\n\nHerrmann Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/5-str-740-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/5-str-740-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.697175+00:00"}}