{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-14_5_StR_256_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"5 StR 256/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5. 8tR 256/77\n\nAt.6: 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n|\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKarl-Wilhelm Pop aus HB.\ndort geboren am BE 13.5,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nur\n\nRS)\nI\n\nKL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Juni 1977, am dor teilgenommen haben;\n\\\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtsho?\nProf .Dr.Sarstedt;,\n\ndie Richter am Bundosgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr.Fubrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE» in der Verhandlung,\nBundesanvalt BED >>:. cr Verkündung\nals Vertreter der Pımdesanvaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE au: ei\n\nals Verteidiger!.n,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin acr Genchäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angcklagton gepen das\n\nUrteil des Landgrrichts in Hanburg vom\n\n15.November 1975 wird veruorfon.\n\nDer Beschtwerdefiihrer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wogen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Ablehnungsgesuch gegen den beisitzenden\nRichter RB ist mit Rccht zurückgewiesen worden.\nEin Richter kann nicht allein deshalb als befangen\ngelten, weil er in einem früheren Verfahren, das einen\nanderen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten zum Gegenstand hatte, als Staatsanvalt tätig gewesen ist.\nBesondere Umstände, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung begründen könnten, der Richter\nwerde nicht unvoreingenommen an das neue Verfahren herangehen, waren im Ablehnungsgesuch nicht vorgetragen und\nsind auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem wertenden\nVorbringen, der Richter habe in dem längere Zeit zurückliegenden Verfahren als Staatsanwalt \"ein hohes Strafmaß\nbeantragt\", wurde kein Umstand behauptet, der einen\nbesonnenen Angeklagten an der Unparteilichkeit des\nRichters zweifeln lassen konnte.\n\n2. Die Verfahrensrügen zu 1. und 3. der Revisionsbegründung sind unzulässig. In beiden Rügen geht es\num die Heranziehung eines Sachverständigen \"zur strafrechtlichen Verantvortlichkeit\" und zwar jeweils in\nVerbindung mit der alkoholischen Beeinflussung des\nAngeklagten. Mit der einen Rüge beanstandet die Revision, das Landgericht habe \"zu Unrecht auf die Anhörung eines Sachverständigen verzichtet\". Mit der\nanderen bemängelt sie, während der Anhörung der Sachverständigen Dr.KgW hätte die Öffentlichkeit hergestellt werden müssen. Bines schließt das andere aus.\n\n-Uu-\n\n-u- 24\n\nEntweder ist ein Sachverständiger gehört worden oder\ner ist es nicht. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO müssen\ndie Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß erblickt\nwird, mit Bestimmtheit behauptet werden, Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob eine der widersprüchlichen Tatsachenbehauptimgen zutrifft und welche das\nsein könnte.\n\n3. § 247 StPO ist nicht verletzt.\n\nDie Strafkammer hat den Beschluß, die Zeugin\nHp in Abvesenheit des Angeklagten zu vernehmen,\nnicht mit einem bloßen Hinweis auf 8 21,7 StPO, sondern\ndahin begründet, es sei \"zu befürchten, daß die Zeugin\nin Anwesenheit des Angeklagten die Vahrheit nicht sagen\nwerde\". Eine solche Begründung reich® in aller Regel\naus. Jedenfalls genügt sie in einem Verfahren wegen\nVergewaltigung, nachdem die geschädigte Zeugin erklärt\nhatte, \"ich möchte nicht in Anwesenheit des Angeklagten\naussagen, weil ich mich sonst gehemmt und in meiner\nFähigkeit zur Aussage beeinträchtigt fühle\". Ob die\nBesorgnis begründet war, die Zeurin werde in Änwesenheit des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen, 18t\neine Frage, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem\nErmessen zu beantworten hatte. Anhaltspunkte für einen\nErmessensmangel liegen nicht vor.\n\nII. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung\nauf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nan\n1\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des \\\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/5-str-256-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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