{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-14_5_StR_214_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"5 StR 214/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5$+R 214/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n1,\n2.\n3.\n\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ui»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iD aus BEP\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Rg,\n\nRechtsanwältin iD EB .au: Be\n\nals Verteidigerin des Angeklagten DE,\nRechtsanwältin aus Be»\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Sum».\nJustizangestellte a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten RD.\nDEE u: SE virc das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.Dezember 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer bei\ndem Landgericht in Berlin zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen mit der\nSachrüge durch.\n\nDer Schuldspruch baut auf der Aussage der Belastungszeugin Hg auf. Diese hatte einen recht ungewöhnlichen\nTathergang geschildert. Das Landgericht hält die Zeugin\nfür glaubwürdig. Es meint, sie habe keinen Anlaß gehabt,\ndie Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten.\n\nIndessen hatte der Angeklagte RW dafür einen\nGrund genannt. Nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung hatte ihn die Zeugin in seiner Wohnung bestohlen,\nwar geflüchtet, von ihm verfolgt worden und hatte bald\ndarauf Anzeige wegen Entführung und Vergewaltigung\nerstattet. Hierauf geht das Landgericht mit keinem Wort\nein. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, ob\ndas Landgericht die Einlassung des Angeklagten bei der\nBeweiswürdigung übersehen oder ob es dessen Angaben stillschweigend für widerlegt erachtet hat. Die gewählte Art der.\nBeweiswürdigung besagt lediglich, daß die Zeugin glaubwürdig sei, weil ihre Aussage zutreffe. Dieser Fehler kehrt\nin der Beweisführung zur Aussage der Entlastungszeugin\nSC eier. Ihr glaubt das Landgericht letztlich\ndeshalb nicht, weil sich ihre Bekundung \"nicht mit der\nglaubhaften Aussage der Zeugin HB vereinbaren läßt\". In\nbeiden Fällen stützt sich das Landgericht auf die Aussage\nderselben Zeugin, deren Glaubwürdigkeit erst bewiesen\nwerden sollte. Hierin liegt ein Kreisschluß.\n\nOb es bei einer früheren Prostituierten, die nunmehr\nverheiratet ist und für Kinder zu sorgen hat, schlechthin\n\"ausgeschlossen\" werden kann, daß sie \"freiwillig mit den\nAngeklagten den Geschlechtsverkehr ausüben wollte\", mag\ndahinstehen. Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach eine \"ehemalige Prostituierte nicht\ndrei unbekannten Personen in eine Wohnung folgen würde\",\nIhn legt die Strafkammer aber bei der Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zugrunde.\n\n-u-\n\nu 73\n\nDa die Sachrügen durchdringen, braucht auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden. Für die\nneue Hauptverhandlung sei lediglich bemerkt, daß der\nTatrichter eine Aussage (hier die des Zeugen Ve)\nnicht etwa deshalb unberücksichtigt lassen sollte, weil\nsie nur mit Schwierigkeiten in ein bestimmtes Beweisergebnis eingeordnet werden könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/5-str-214-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/5-str-214-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.662889+00:00"}}