{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-14_5_StR_101_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"5 StR 101/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_101/77\n\nAbı6.77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Agro-Techniker Dieter MED zus Bei,\ngeboren am EEE 13:3 in xD:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags in zwei Fällen\n\n74\n\nDer\n\nSitzung vom 14.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\n5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 au: END\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Schwurgerichtskammer des Landgerichts in\nBerlin vom 24.September 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n74\n\nGründe\n\nDie Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Unzulässig ist die nüge, das Schwurgericht hätte den\n\"Beweisamtrag\" auf \"Anhörung des weiteren Sachverständigen\nDr.N@EB\" nicht zurückweisen dürfen. Die Rechtfertigungsschrift teilt den Inhalt des Antrages nur teilweise mit,\nden Wortlaut des Gerichtsbeschlusses verschweigt sie völlig.\nDiese Rüge entspricht daher nicht den Voraussetzungen des\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\n2. Zu Unrecht wirft die Revision dem Tatrichter vor,\ngegen die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Pflicht\nzur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dadurch verstoßen zu haben, daß er die \"Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee\" nicht beigezogen habe.\n\nDiese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich\nnach ihren Ausführungen nicht auf eine dem Landgericht\nunbekannte \"Krankengeschichte\", sondern auf einen einmaligen\nVorgang bezieht, über dessen Bbinzelheiten verhandelt worden\nist. Landgericht und Gutachterin wußten hiervon aus der\nDarstellung des Beschwerdeführers, der \"an das Geschehen\nvom 2.April 1976 eine bis in Einzelheiten gehende Erinnerung\"\nhatte (UA S.21). Auch ist Kriminalhauptkomnissar Leg in\nAnwesenheit der Chefärztin Dr.B als Zeuge gehört worden\n(B1.13 R/14 = S.25/26 des Protokolls); dieser hatte während\ndes Vorfalles und danach mit dem Angeklagten über dessen\nVerhalten und Beweggründe gesprochen (vgl. Bd.I B1.134-135).\n\nSowohl die Schwurgerichtskammer als auch die Sachverständigen waren daher mit den tatsächlichen Umständen\nvertraut, die der Wertung des Vorganges vom 2.April 1976\ndurch den Assistenzarzt Dr.» zugrunde gelegen hatten.\nDie Sachverständige hatte dieses Geschehen übrigens schon\nin ihrem schriftlichen Gutachten berücksichtigt (S.22 =\nBd.I B1.235 d.A.).\n\nrn 79\n\nDeshalb bestand für die Schwurgerichtskammer kein\nAnlaß, nach dem Bericht der \"Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee\" über das Verhalten des\nAngeklagten am 2.April 1976 zu forschen. Dieser Bericht\nmußte sich in tatsächlicher Hinsicht mit dem decken, was\nSchwurgerichtskammer und Gutachterin bereits wußten.\n\nDaß \"die Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA\nPlötzensee\" noch andere bedeutsame Anhaltspunkte für die\nBeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers enthalten hätte, die in der Hauptverhandlung\nnicht erörtert worden und die der Sachverständigen Dr.B>\nunbekannt gewesen sein könnten, ist der Rechtfertigungsschrift nicht zu entnehmen. Jedenfalls teilt sie - wie\nerwähnt - hierzu keine Einzelheiten mit.\n\nAuch die von der Revision zitierte (an sich entbehrliche) selbständige Hilfsbegründung des Urteils (\"im\nübrigen\") ergibt nichts anderes. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den Vorfall vom 2.April 1976 (\"insoweit\"),\nnicht jedoch auf etwaige andere Angaben der \"Krankengeschichte\",\n\nDie Aufklärungsrüge läuft demnach lediglich darauf\nhinaus, daß die Schwurgerichtskammer nicht nur der gutachtlichen Äußerung und der Sachkunde der Chefärztin\nDr.B@EB hätte vertrauen dürfen, sondern außerdem von\ndem schriftlichen Gutachten des Assistenzarztes Dr.\nüber den Vorfall vom 2.April 1976 hätte Kenntnis nehmen\nmüssen. Wie dargelegt, brauchte sich das dem Tatrichter\nnicht aufzudrängen, zumal er - nach dem Vortrag der\nRevision - bereits die mündliche Anhörung des Assistenzarztes Dr. als weiteren Sachverständigen abgelehnt\nhatte,\n\n3. Daß dem Verteidiger verweigert worden war, die\nRevisionsbegründungsfrist um 24 Stunden zu verlängern,\nbedeutet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zutreffend\nhatte der Vorsitzende mitgeteilt, diese Frist sei einer\nVerlängerung unzugänglich. Daran ändert auch der Umstand\nnichts, daß dem Verteidiger - offenbar versehentlich -\ndas Protokoll nicht zusammen mit den anderen Akten ausgehändigt worden war, als er diese am Tage des Fristablaufs von der Geschäftsstelle abholte. § 345 StPO\nschreibt vor, daß \"die Revisionsamträge und ihre Begründung\nspätestens binnen eines Monats\" nach Urteilszustellung\n\nanzubringen sind.\n\nVon alldem abgesehen, war die Revision bereits bei\nihrer Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger\nWeise begründet worden. Auch deshalb kam hier eine Fristverlängerung nicht in Betracht.\n\n4. Da das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch\nnoch im Strafausspruch zu sachlichrechtlichen Bedenken\nAnlaß gibt, war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/5-str-101-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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