{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-07_5_StR_254_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-07","aktenzeichen":"5 StR 254/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gStR 254/77\n2,6177\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter WB au: ra:\ngeboren an il 1950 in vi,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwi\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus mn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n23.Juli 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen\nder Entführten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge\nerhebt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.\nDer Erörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n(§ 338 Nr.6 StPO) darin, daß das Landgericht am ersten\nVerhandlungstag die Öffentlichkeit für die Dauer der\nVerhandlung ausgeschlossen hat. Diese Anordnung hat das\nLandgericht in seinem Beschluß vom 20.Juli 1976 auf\neine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der\nSittlichkeit (§ 172 Nr.1 GVG) sowie darauf gestützt,\ndaß während der Verhandlung Umstände aus dem persönlichen\nLebensbereich der Zeugin Kill zur Sprache komnen,\ndurch deren Öffentliche Erörterung ihre überwiegenden\nschutzwürdigen Interessen verletzt würden (§ 172 Nr.2 GVG).\n\nEntgegen dem Revisionsvorbringen ist dieses Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Ob einer der\nAusschlußgründe des § 172 GVG vorliegt, hat der Tatrichter\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden\n(RGSt 26,395,396; 66,113). Nur er kann aufgrund des\nErgebnisses der Verhandlung über den Ausschluß der\nÖffentlichkeit beurteilen, ob bestimmte tatsächliche\nUmstände vorliegen, die einen Ausschluß rechtfertigen.\nDas gilt auch für die Dauer des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit. Das Revisionsgericht kann nur prüfen,\nob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.\n\ner LY\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Ausschluß der Öffentlichkeit war mindestens aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung\nder öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Aus den Vorfällen in der vorangegangenen Hauptverhandlung gegen\n\ndie ehemaligen Mitangeklagten und aus dem nachfolgenden\nVerhalten der Zeugin und Nebenklägerin Kb konnte\ndas Landgericht bei der festgestellten Labilität der\nZeugin schließen, daß sie bei wahrheitsgemäßer Aussage\nin öffentlicher Verhandlung erneut \"groben Mißfallenskundgebungen\" durch Zuhörer ausgesetzt werden könnte\n\nund dadurch in die Gefahr eines neuen Selbstmordversuchs\nkäme. Das sind Gründe, die die öffentliche Ordnung\ngefährden (BGHSt 3,344,345).\n\n2. Die Rüge, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb\nder Frist des § 275 Abs.1 StPO zu den Akten gebracht\nworden seien, ist nicht bewiesen. Der Zeitpunkt des\nBingangs der Urteilsgründe ist von der Geschäftsstelle\nentgegen § 275 Abs.1 Satz 5 StPO nicht vermerkt worden.\nDie Verfügung des Geschäftsstellenbeamten auf der\nRückseite der Urteilsurschrift vom 3.September 1976\n(B1.1018 R d.A.) ist kein derartiger Vermerk, wie die\nRevision behauptet, sondern besagt offensichtlich nur,\ndaß das Urteil im Offset-Verfahren abgezogen werden\nsoll. Nach den übereinstimmenden dienstlichen\nÄußerungen der beteiligten Richter und des Geschäftsstellenbeamten sind die Urteilsgründe am 26.August 1976\nzu den Akten gelangt. Diese Äußerungen stimmen mit den\nDatenangaben überein, die die beteiligten Richter\nihren Unterschriften unter den Urteilsgründen zugefügt\nhaben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß\ndie Urteilsgründe innerhalb der am 27.August 1976\nabgelaufenen Frist zu den Akten gebracht worden sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-254-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-254-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.453968+00:00"}}