{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-07_5_StR_245_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-07","aktenzeichen":"5 StR 245/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"124\n\n5 StR 245/77\n7.6.77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glaser Johannes _P aus BR (Niederlande),\ndort geboren am 1943,\n\n2, den Glaser Theodorus K EB aus BER (Niederlande),\ngeboren am 1945 in BED DEE (Niederlande),\n\nwegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das\nBetäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n18.November 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit\nmit gemeinschaftlichen Bannbruchs (§§ 1 Abs.4 Nr.3, 9, 11\nAbs.1 Nr.6a, Abs.4 Nr.5, 6a BetMG; §§ 392, 396 AO; 88 52, 25\nAbs.2 StGB)\" zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt,\ndie Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und\n9,700 g Haschisch sowie einen dem Angeklagten KB gehörenden\nVW-Bus eingezogen. Die Revision der Staatsanwalt ist auf die\nStrafaussprüche beschränkt worden. Sie rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht hat zutreffend bei beiden\nAngeklagten die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelbeispiele\ndes § 11 Abs.4 Satz 2 Nr.5 und 6a BetMG als erfüllt angesehen,\ndeshalb einen besonders schweren Fall angenommen und gegen die\nAngeklagten jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe, also die gesetzliche\nMindeststrafe, festgesetzt. Die Urteilsgründe lassen nicht\nbesorgen, daß es hierbei von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Die von der Revision bemängelte Wendung, die Strafe\nerscheine der Strafkammer \"als notwendig und erforderlich\"\n\n(UA S.6), soll ersichtlich nur besagen, daß das Landgericht\nkeinen Grund gesehen hat, einen besonders schweren Fall trotz des\nVorliegens der genannten Regelbeispiele zu verneinen.\n\nDer Tatrichter hat die für und gegen die Angeklagten\nsprechenden Umstände in den Urteilsgründen gegeneinander\nabgewogen. Er hat dabei nicht übersehen, daß die Angeklagten\n\"eine erhebliche Menge\" Betäubungsmittel, nämlich ca. 10 kg\nHaschisch eingeführt und besessen und damit Handel getrieben\nhaben. Wenn es auf UA S.6 heißt, daß sie damit \"Handel treiben\nwollten\", so ist das ein offensichtliches Fassungsversehen.\n\nIn der rechtlichen Würdigung wird zutreffend dargelegt, sie\nhätten damit \"Handel getrieben\" (UA S,5).\n\nDa der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die\nvorwiegend in der Person der Angeklagten und in der Tatausführung liegenden Milderungsgründe die allein in der Menge des\ngehandelten Rauschgiftes gefundenen Schärfungsgründe erheblich\n\nüberwiegen, ist es kein Ermessensfehler, daß er auf die |\ngesetzliche Mindeststrafe erkannt hat. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, diese Strafe dürfe nur in dem \"denkbar mildesten Fall\"\nangewendet werden, findet im Gesetz keine Stütze. Der Senat hat\ndaher keinen Grund zum Eingreifen. Ob die Strafkammer die\ntatsächlich beste Lösung gefunden hat, hat er nach dem Gesetz\nnicht zu beurteilen. Das Revisionsgericht ist nicht dazu\n\nberufen, statt des tatrichterlichen ein eigenes Ermessen walten\n\nzu lassen (BGH JR 1956,426). Es kann die Würdigung des Tatrichters nur bei einem offenkundig groben Mißverhältnis zwischen\nSchuld und Strafe beanstanden. Davon kann hier keine Rede sein.\n\n2, Die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung\nenthält ebenfalls keine Rechtsfehler. Das Landgericht hat für\nbeide Angeklagte eine günstige Sozialprognose im Sinn des\n8 56 Abs.1 StGB bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine\nEinwände. Zwar nehmen die Urteilsgründe nicht dazu Stellung,\nob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafen gebietet (§ 56 Abs.3 StGB). Jedoch sind auch hier die\nFeststellungen und Wertungen zur Person der Angeklagten und\nzur Tatausführung zu berücksichtigen. Danach haben die\nAngeklagten \"überhaupt nicht erfaßt, auf was sie sich bei ihrem\nVorgehen eingelassen haben\". Sie \"waren im Umgang mit dem\nHaschisch völlig unerfahren und kannten sich auf diesem Gebiet\nüberhaupt nicht aus\". Ihr Vorgehen war \"in einem so hohen\nGrade leichtsinnig, daß es schon an Naivität grenzt\" (UA s.6).\nBei dieser Sachlage kann es den Bestand der Rechtsordnung\nnicht gefährden, wenn die Vollstreckung der erkannten Strafen\nzur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n.-5-\n\n3, Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes\nund des zur Tat benutzten Kraftfahrzeugs ist nach den\n§§ 74 StGB, 11 Abs.6 BetMG, 401 Abs.2 AO aF gerechtfertigt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nin den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache insoweit\nan den Tatrichter zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-245-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-245-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.435524+00:00"}}