{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-07_5_StR_224_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-07","aktenzeichen":"5 StR 224/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 21 e GVG\n\nBestellung eines zeitweiligen Vertreters durch\n\ndas Präsidiums.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\n§ 21 e GVG\n\nBestellung eines zeitweiligen Vertreters durch\n\ndas Präsidiums.\n\nBGH, Urt. v. 7.Juni 1977 - 5 StR 224/77 -\nSchwG Berlin\n\n5 StR_224/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Jörg H P au: on.\ngeboren am EB 1952 in ze Kreis FD.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nAd\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BP u: DB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte di»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin - Schwurgerichtskammer -\nvom 26.Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n12\n\n- 3 -\nGrau\n1. Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO). Sie beanstandet,\nbei dem Urteil der 52.großen Strafkammer -Schwurgericht- des\nLandgerichts habe der Richter Be nitzewirkt, der nach\ndem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied\n\ndieser Kammer noch regelmäßiger Vertreter ihrer Mitglieder\ngewesen sei. Seine durch Beschluß des Präsidiums vom\n13.0ktober 1976 erfolgte Zuweisung als zeitweiliger Vertreter\nverstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Eine\nderartige Regelung dürfe das Präsidium nur in Ausnahmefällen\ntreffen. Die Regelung der Vertretung in dem Geschäftsverteilungsplan 1976 habe sich als undurchführbar erwiesen. Das\nsei mindestens seit dem ersten Drittel des Geschäftsjahres\n\nerkennbar gewesen.\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Präsidium hat gemäß § 21 e Abs.1 GVG die Besetzung\nder Spruchkörper so zu bestimmen, daß im voraus und generell\nso eindeutig wie möglich festliegen muß, welche Richter\nzur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind und wer im\nVertretungsfall an ihre Stelle tritt. Es 1äßt sich jedoch\nnicht ausschließen, daß auch die durch den Geschäftsverteilungsplan bestellten regelmäßigen Vertreter vorübergehend\nverhindert sind oder daß ihre Zahl im Einzelfall nicht ausreicht. In diesen Fällen konnte gemäß § 67 Abs.1l a.F. GVG\nder Präsident des Gerichts einen zeitweiligen Vertreter\nbestimmen. Nach Streichung des § 67 GVG durch die Neufassung\ndes Gesetzes vom 26.Mai 1972 (BGBl 1,841) \"darf\" gemäß\n§ 21 e Abs.3 GVG eine Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer Dauerverhinderung durch Änderung des Geschäftsplans erfolgen. Diese\nVorschrift regelt indessen die Vertreterbestellungen nicht\nabschließend (vgl. 88 21 i Abs.2, 22 b Abs.2 GVG). Im\nInteresse einer sachgerechten und raschen Durchführung des\nVerfahrens hat der Senat keine Bedenken, eine zeitweilige\n\n-u- L?\n\nVertreterbestimmung durch das Präsidium im Rahmen des\n\n§ 21 e Abs.3 GVG zuzulassen (vgl. BVerfG 31,145 (163/164).\n\nwird allerdings durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung\nzeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Spruchkörper infrage gestellt, so ist das Präsidium gehalten, durch\neine Änderung des Geschäftsverteilungsplans dem entgegenzutreten,.\n\nDer Senat hält die Mitwirkung des Richters BD :15\nzeitweiligen Vertreter in der 52.großen Strafkammer aus\nfolgenden Erwägungen für hinnehmbar:\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des\nLandgerichts vom 3.März 1977 reichte die in dem Geschäftsverteilungsplan 1976 getroffene Vertreterregelung aus,\ndie ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammern sicherzustellen.\nDie Zahl der Mitglieder der vier Vertreterkammern war so\nbemessen, \"daß bei Verhinderung von Mitgliedern einer der\nKammern jedenfalls ein Mitglied einer der anderen Kammern\nzur Verfügung stand\". Dem steht nicht entgegen, daß eine\nder Vertretungskammern auch an einem Tag Sitzung hatte, der\nfür die 52.große Strafkammer vorgesehen war. Für sie war\nnämlich ein weiterer Sitzungstag eingeplant. Im Laufe des\nGeschäftsjahres 1976 trat ein \"personeller Engpaß\" ein, der\ndurch einen verstärkten Anfall von Großverfahren mit\nunbestimmter Zeitdauer, der Notwendigkeit der Gestellung\nvon Ersatzrichtern und der Einrichtung von drei Hilfsstrafkammern verursacht war. Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Präsidenten des Landgerichts war diese Entwicklung\nweder voraus- noch absehbar. Daß die Entsendung des Richters\nBED 215 zeitweiligen Vertreter im Interesse einer\nreibungslosen Geschäftsabwicklung durch das Präsidium erfolgt\nist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\nDaraus, daß das Präsidium für das Jahr 1977 eine sogenannte\nRingvertretung beschlossen hat, die die Bestellung zeitweiser Vertreter überflüssig machen kann, lassen sich\nBedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung der 52.großen\nStrafkammer im Jahre 1976 nicht herleiten.\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem\nUmfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ist hierbei nicht hervorgetreten. Für die\nBesorgnis der Revision, daß das Landgericht seine Rolle\nund die des Sachverständigen verkannt habe, liegen keine\nAnhaltspunkte vor (UA S.15,17).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-224-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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