{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-06-07_5_StR_206_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-06-07","aktenzeichen":"5 StR 206/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_206/77\n\n7077\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Azen S gm zu: He,\ngeboren am ED 1953 in CB (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nAd\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt v. (EM aus N gs\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom\n29.0ktober 1976 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Zu den Verfahrensrügen\n\n1. Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß die von\ndem Angeklagten benannten Zeugen Seki Le und Menaj Sg\nnach § 38 StPO durch einen Gerichtsvollzieher geladen worden\nsind; auf eine Verletzung des § 245 StPO kann die Revision\ndaher nicht gestützt werden (BGH NJW 1952,836).\n\n2. Das Schwurgericht war nicht nach § 244 Abs.2 StPO\nverpflichtet, den Zeugen Ramadan Sg zu dem Gegenstand,\nüber den er in der Hauptverhandlung vernommen worden war,\nin Abwesenheit der Bosnier erneut zu hören. Das Schwurgericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob\ndas Beweismittel in einer für die Sachaufklärung hinreichenden\nWeise ausgeschöpft war oder nicht (BGH NJW 1960,2156,2157).\nDie Gründe, aus denen es die erneute Vernehmung des Zeugen\nabgelehnt hat (Bd.II B1l.10 d.A.), lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Die Urteilsgründe (UA S.19) zeigen, daß sich das\nSchwurgericht der schwierigen Lage des Zeugen Sg» sowie\ndes Umstandes, daß dieser Zeuge den Angeklagten vor der\nPolizei stärker entlastet hatte als in der Hauptverhandlung,\nbewußt war. Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen,\ndas Schwurgericht könnte übersehen haben, daß Ramadan Sg»\nals einziger Tatzeuge weder mit dem Getöteten landsmannschaftlich verbunden noch an dem Tatgeschehen beteiligt war.\nRamadan SD hat den Zeugeneid geleistet und dem Gericht\nerklärt, er fühle sich nicht bedroht. Daß das Schwurgericht\nunter diesen Umständen von seiner erneuten Vernehmung in\nAbwesenheit der Bosnier keine zur Entlastung des Angeklagten\ngeeigneten Aufschlüsse erwartete, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Der Hinweis des Schwurgerichts auf die genannte Erklärung des Zeugen widerspricht den Wahrunterstellungen\nnicht: Als wahr unterstellt hatte das Schwurgericht in diesem\nZusammenhang nur, daß der Zeuge unmittelbar nach der Tat, also\n\n-u- 09\n\nvor Monaten, zu zwei Landsleuten gesagt hatte, er habe Angst\nvor den Bosniern.\n\n3. Das Schwurgericht hat es im Einklang mit § 244 Abs.4\nSatz 2 StPO und ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht\nabgelehnt, einen weiteren Sachverständigen zu den Folgerungen\nzu hören, die aus der Lage des Stichkanals und aus den\nauf der Kleidung des Angeklagten festgestellten Blutspuren\nzu ziehen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß\nden vernommenen Sachverständigen Dr . Run und Dr.Schp\ndie erforderliche Sachkunde gefehlt hat, daß die in der\nHauptverhandlung erstatteten Gutachten dieser Sachverständigen an einer Verkennung tatsächlicher Voraussetzungen oder\nan Widersprüchen gelitten haben oder daß einem weiteren\nSachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung\ngestanden hätten. Daß der Sachverständige Dr RB csen\nBefund in der Hauptverhandlung anders geschildert hat als\nbei früherer Gelegenheit, ergibt das Revisionsvorbringen\nnicht eindeutig; im übrigen :brauchte eine solche Abweichung\nkeinen Zweifel an seiner Sachkunde zu wecken. Ob die von\ndem Sachverständigen Dr.Schg geschilderte Art der Blutspuren \"mit dem Herausreißen des Messers nach oben zu\nerklären ... und mit dem Stich über die Schulter hinweg\nauch zeitlich zu vereinbaren\" (UA 3.16) waren, hatte das\nGericht zu beurteilen. Es durfte sich auch dabei auf das\nGutachten des Sachverständigen Dr .rg> berufen. Begründete\nZweifel an dessen Sachkunde hat die Revision auch in diesem\nZusammenhang nicht dargetan; Blutungen nach einem Messerstich,\nauch nach dem Herausziehen des Messers, sind Gegenstand der\nmedizinischen Wissenschaft. Die in dem abgelehnten Beweisamtrag\nenthaltene Angabe, die Blutspritzer hätten auf der Kleidung\ndes Angeklagten \"in Höhe der Bauchpartie\" begonnen (Bd.II B1.6\nd.A.), brauchte dem Schwurgericht nicht die Vorstellung zu\nvermitteln, daß der Gutachter Dr.RED insoweit von falschen\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen war. Denn das Blut\n\n- 5 -\n\nwar aus der durchtrennten Halsschlagader gespritzt; es liegt\nauch nahe, daß Hg nicht mehr ganz aufrecht stand,\nals ihm das Messer aus der Wunde gezogen wurde.\n\n4. Die vor der Polizei gemachte Aussage des Zeugen\nNEED ist diesem Zeugen in der Hauptverhandlung \"auszugsweise vorgehalten, aber nicht verlesen worden\" (Bd.I\nBl.239 R d.A.). Das war rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\n\nl. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung gehen fehl.\n\na) Das Schwurgericht stellt fest, daß die Zeugen CB,\nOB und Frau veB> das Tatgeschehen miterlebt haben\n(UA S.18). Daraus durfte das Schwurgericht folgern, daß\nsie auch einen von hinten gegen I] gerichteten\nAngriff beobachten konnten.\n\nb) Im übrigen entfernen sich die Revisionsangriffe\nvon den getroffenen Feststellungen: Eine Schnittverletzung\ndes Zeugen NED an Arm ist im Urteil nicht festgestellt\nworden. Was die Spuren vom Blut des Hg an der\nKleidung des Angeklagten angeht, so stellt das Schwurgericht nur fest, daß sie sich an der rechten Hemdenmanschette befunden haben (UA S.16). Schon deswegen kann\ndie Revision nichts aus ihrer Behauptung herleiten, solche\nBlutspuren hätten sich in Höhe der Bauchpartie des Angeklagten\nbefunden. Im übrigen wären, wie dargelegt, solche Blutspuren mit ihrer vom Landgericht angenommenen Entstehung\nbeim Herausziehen des Messers nicht unvereinbar.\n\nc) Daß das Landgericht nur eine Stichverletzung erörtert, während der Angeklagte nach den Feststellungen\nseinem Opfer \"mehrere Messerstiche in die Partie des Halsansatzes\" (UA S.8) versetzt hat, läßt sich damit erklären,\ndaß \"der Angeklagte bei dem weiteren Stechen über die\nSchulter des FW nicht hoch genug gereicht hatte, so\ndaß die Schulter seinen Arm abfing\" (UA S.16). Dadurch, daß\n\nA\n\nes zuverlässig nur eine Stichverletzung festgestellt hat,\nwar das Schwurgericht nicht gehindert, von der Art der\nStiche auf den Tötungsvorsatz zu schließen (UA S.22). Der\nRevision ist zuzugeben, daß die Wahrunterstellung, die\nweitere Hautverletzung am Hals sei beim Aufbrechen der\nHalskette entstanden (UA S.16), der Feststellung widerspricht, ein Stich habe oberflächlich die Haut verletzt\n(UA S.8); doch ist dieser Widerspruch für die Verurteilung\n\n‘wegen Totschlages unerheblich.\n\n2. Die Begründung, mit der das Schwurgericht nach den\ngetroffenen Feststellungen Notwehr und vermeintliche Notwehr\nausgeschlossen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3, Auch die Strafzumessungsgründe (UA S.25) halten |\nrechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat die\nfür den Angeklagten sprechenden Umstände nicht übersehen,\nvielmehr darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte aus\n\"falschverstandener Freundschaft und Sorge vor einem\nbefürchteten Angriff gegen den Freund zur Tat mit dem ihm\nerst kurz vorher aufgedrängten Messer hat hinreißen lassen\".\nEs hat auch dem Angeklagten sein \"südländisches Temperament\"\nund seine bisher einwandfreie Lebensführung zugute gehalten.\n\n- 7-\n\nWenn das Schwurgericht bei Abwägung dieser Gesichtspunkte\n\nmit den belastenden Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist,\n\nes liege kein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)\nvor, so hat es den Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens\nnicht überschritten.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-206-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/5-str-206-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.394892+00:00"}}