{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-24_5_StR_257_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-24","aktenzeichen":"5 StR 257/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 257/76\n\nWERE\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nl.\n2%\n3.\nhi,\n5.\n6.\n7.\nB.\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen die Marktordnung\n\n%\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EM zus a\n\nals Verteidiger des Angeklagten AGD ,\n\nRechtsanwalt ED :.: : HD\n\nals Verteidiger des Angeklagten HD ,\n\nRechtsanwalt «EEE aus HD\n\nals Verteidiger des Angeklagten PD ‚\n\nJustizangestellte «ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten a2,\n\ndw. GEBE ın: GB viri das Urteil des\n\nLandgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1974\naufgehoben.\n\nDie genannten Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Beschwerdeführer fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\n- 3 -\n\nDie Angeklagten sind für erlittene Untersuchungshaft und für angeordnete Beschlagnahmen zu\nentschädigen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n4 LH\n\nGründe\n\nDie Angeklagten haben in der Zeit von März bis Juni 1973\nButterreinfett, das die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette\noder die zuständige Interventionsstelle eines anderen EWG-Mitgliedstaates auf Grund der Verordnung (EWG) Nr.349/73\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu herabgesetzten\nPreisen für den direkten Verbrauch in der Gemeinschaft\nverkauft hatte, zweckwidrig verwendet, ohne dies der zuständigen\nInterventionsstelle vorher anzuzeigen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten iD un: EEE\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen\n§ 31 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (M0OG) in Verbindung mit § 392 Abs.2 der\n\nReichsabgabenordnung und die Angeklagten geumEp, «EEE,\nu, «u, Bun EB wegen fortgesetzter\n\nBeihilfe zu diesem Vergehen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstanden und Verletzung des sachlichen Strafrechts\nrügen, führen zum Freispruch,\n\nNach § 31 Abs.1 MO0G in der zur Tatzeit geltenden\n(ursprünglichen) Fassung waren die Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichsabgabenordnung, soweit sie sich auf\nSteuern und Steuervorteile beziehen, auf besondere Vergünstigungen (§ 6), Interventionen (§ 7) und Abgaben (§ 8 Abs.1\nNr.2 und 3), die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften oder nach Rechtsverordnungen\nauf Grund des MOG gewährt werden oder zu erheben sind,\nentsprechend anzuwenden.\n\nDiese entsprechend anzuwendenden Vorschriften über\nSteuerhinterziehung setzen einen öffentlichrechtlichen\nAnspruch voraus, gegen den sich der Verkürzungsangriff\nrichtet. Privatrechtliche Ansprüche des Fiskus werden durch\nsie nicht geschützt. Das gilt auch für den Unterlassungstatbestand des § 392 Abs.2 AO aF. Er ist nach allgemeiner Auffassung\n\nnur ein Unterfall des Bewirkens einer Steuerverkürzung nach\n§ 392 Abs.1 AO aF. Gegenstand der Verkürzungshandlung ist\nauch hier ein bestehender Steueranspruch.\n\nHiernach könnten die Angeklagten sich durch Nichtanzeige\nder beabsichtigten Zweckentfremdung nur strafbar gemacht\nhaben, wenn die zweckwidrige Verwendung des Butterreinfettes\nnach den zur Tatzeit geltenden Vorschriften einen öffentlichrechtlichen Anspruch der EWG oder der Bundesrepublik\nDeutschland auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages begründet\nhätte.\n\nAus dem MOG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsvorschriften ergab sich im Tatzeitraum ein solcher\nAnspruch nicht. Er ist erst durch § 7 der Verordnung über den\nAbsatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten\nVerbrauch in Form von Butterreinfett, an die Streitkräfte,\nan gemeinnützige Einrichtungen und an bestimmte Sozialhilfe\nbeziehende Verbrauchergruppen (Milchfettverbilligungsverordnung -\ndirekter Verbrauch) vom 26.März 1974 (BGBl I 790) eingeführt\nworden. Danach haben der Käufer und jeder gewerbliche Nacherwerber für die zweckwidrig verwendeten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Zeitpunkt der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem für die Sonderaktion festgesetzten\nVerkaufspreis zu zahlen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle\n(jetzt: Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung)\nsetzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die\nVerordnung galt aber zur Tatzeit noch nicht.\n\nDamals war der Verkauf von Butterreinfett zu herabgesetzten Preisen in den Richtlinien des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Absatz\nvon verbilligter Butter für den direkten Verbrauch in Form\nvon Butterreinfett vom 13.Februar 1973 (BAnz.Nr.32 vom\n15.Februar 1973) geregelt. Diese Richtlinien waren keine\nRechtsnormen. Sie enthielten nur eine Verwaltungsanweisung\n\nne\n\n-6 - ss\n\nund eine Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten),\nIhr Inhalt ergibt, daß die Verwendung des billig abgegebenen\nButterreinfettes zu dem in der EWG-Verordnung Nr.349/73\ngenannten Zweck nur durch vertragliche Bindungen gesichert\nwerden sollte.\n\nDas Landgericht hat ersichtlich angenommen, daß schon\ndie EWG-Verordnung Nr.349/73 im Fall einer zweckwidrigen\nVerwendung des Butterreinfettes einen Anspruch auf Erstattung\ndes Preisunterschiedes begründet habe, denn es hält die\nRegelung dieser Verordnung auch insoweit für \"erschöpfend\"\n(UA S.130). Dem steht jedoch der Wortlaut der Verordnung\nentgegen. Diese hat die Kontrolle über die Verwendung des\nButterreinfettes nur in den Grundzügen geregelt und ihre nähere\nAusgestaltung sowie die Festsetzung von Sanktionen für die\nzweckwidrige Verwendung den Mitgliedstaaten überlassen\n(vgl. u.a. Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 12). Indessen\nbraucht der Senat über die Auslegung der Verordnung nicht\nabschließend zu entscheiden. Selbst wenn die EWG-Verordnung\nNr.349/73 einen derartigen Anspruch begründet hätte, würden\ndie Angeklagten sich nicht nach § 31 Abs.1 M0G aF in Verbindung\nmit § 392 Abs.2 AO aF strafbar gemacht haben, weil es insoweit\nam Vorsatz fehlt.\n\nZum Inhalt des Vorsatzes der Steuerhinterziehung\ngehört - auch im Fall der entsprechenden Anwendung des\n§ 392 Abs.2 AO aF -, daß der Täter den bestehenden bestimmten\nSteueranspruch kennt und ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der\nSteuerbehörde verkürzen will (BGHSt 5,90,92). Das Landgericht\nsetzt sich in den Urteilsgründen eingehend mit der inneren\nTatseite auseinander, Es stellt fest, alle Angeklagten hätten\ngewußt, daß sie gegen die bestehende Rechtsordnung verstießen.\nSie seien sich bewußt gewesen, daß die zweckwidrige Verwendung\ndes unter Gewährung von Vergünstigungen hergestellten\nButterreinfettes und das Unterlassen einer Anzeige bei der\nEinfuhr- und Vorratsstelle Unrecht darstellte (UA S.66).\n\n- 7 -\n\nDas Landgericht hat aber keinem der Angeklagten nachweisen\nkönnen, er habe gewußt oder die Möglichkeit sich vorgestellt\nund gebilligt, daß die zweckwidrige Verwendung des Butterreinfettes nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften\neinen nicht nur auf vertraglichen Bindungen beruhenden\nAnspruch der EWG oder der Bundesrepublik Deutschland auslösen\nwürde, der die angeklagten oder ihre Vorlieferanten verpflichtete, den Unterschied zwischen dem damals gültigen\nInterventionspreis und dem für die Sonderaktion festgesetzten\n\nVerkaufspreis auszugleichen.\n\nDie Feststellungen bieten auch keinen Anhalt dafür,\ndaß die Angeklagten insoweit leichtfertig gehandelt haben,\nmithin eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs.1 MOG in\nVerbindung mit § 404 AO aF begangen haben könnten.\n\nDaß eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen\nführen könnte, die die Angeklagten belasten, hält der Senat\nangesichts der erschöpfend angeführten Einzelumstände für\nausgeschlossen. Er spricht die Angeklagten daher frei (§ 354\nAbs.1 StPO).\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 467 Abs.1 StPO\nund aus den 8§ 2 ff StrEt.\n\n-8 - 5\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu\n\nverwerfen, jedoch die gegen die Angeklagten >, RE ,\n«EEE, | und EEE verhängten Geldsdrafen\n\nwegfallen zu lassen.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/5-str-257-76","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/5-str-257-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.231510+00:00"}}