{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-17_5_StR_157_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-17","aktenzeichen":"5 StR 157/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 157/77 24\nEIKE:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter WED au Sci:\n\ndort geboren an EB 1554,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :u: sin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n3.November 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel\n\n- Schwurgerichtskamner - zurückverwiesen,\n\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt\nzu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Annahme, daß zu\nden im Rausch begangenen Taten ein versuchter Mord aus\nniedrigen Beweggründen gehört hat. Der Angeklagte hat \"in\nblinder Wut darüber gehandelt, daß die Zeugin PB ihn\nden außerehelichen Geschlechtsverkehr verweigerte\" (UA\n5.13). Wut über die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs\nkann ein niedriger Beweggrund sein; diese Annahme hätte\njedoch näherer Begründung bedurft. Zu den inneren Erfordernissen eines Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört\nim übrigen, daß sich der Täter bei Begehung der Tat der\nUmstände bewußt ist, die seine Beweggründe als besonders\nverwerflich erscheinen lassen. Die Urteilsgründe geben\ndarüber keine Auskunft. Schließlich kommen gefühlsmäßige\nund triebhafte Regungen nur dann als niedrige Beweggründe\nin Betracht, wenn der Täter sie gedanklich beherrschen\nund willensmäßig lenken konnte (BGH 1 StR 517/73 vom\n11.Dezember 1973, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1974,\n\n546; 1 StR 380/76 vom 24.August 1976). Nach den bisherigen\nFeststellungen liegt eine solche Fallgestaltung ferne; denn\nder Angeklagte hat in volltrunkenem Zustand in plötzlich\naufkommender \"blinder Wut\" gehandelt.\n\nDa der Senat das Urteil nicht nur im Strafausspruch,\nsondern in vollem Umfang aufhebt (vgl. Senatsentscheidung\nvom 24.Mai 1955 - 5 StR 143/55; BGHSt 14,114; BGH MDR 1960,\n517), wird der Tatrichter erneut Gelegenheit haben, die\nFrage des (natürlichen) Tötungsvorsatzes zu prüfen. Das\nSchwurgericht hat sich bei den Feststellungen zum \"wesentlichen Geschehen\" auf die Einlassung des Angeklagten gestützt (UA S.11); dieser hat angegeben, er habe \"zwar nicht\ndie Absicht gehabt, die Zeugin PB zu töten, jedoch habe\n\n-u=-\n\n-u_ CH\n\ner sie treffen wollen und sei derart wutentbrannt gewesen,\ndaß es ihm ganz egal gewesen sei, was er mit den Schlägen\nund insbesondere mit dem wuchtigen Fußtritt bei der Zeugin\nPB anrichteter (uva s.ı 0). Daß der Angeklagte gewußt\nhat, sein Fußtritt könnte tödliche Wirkungen haben, ergibt\nsich aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung\nnicht. Trotzdem nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß \"der mit Wucht geführte Trittr Verletzungen\n\"jeglicher Art, auch solche mit Todesfolge\" hervorrufen\nkonnte (UA S.7). Das hätte unter den gegebenen Umständen\nnäherer Begründung bedurft. Das gilt auch für die Annahme\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Todesfolge\nbilligend in Kauf genommen (UA S.12,13). Nach den Feststellungen war es dem Angeklagten \"gleichgültig\", welche\nFolgen er mit seinem Fußtritt herbeiführte (UA S.7,12).\n\nSarstedt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/5-str-157-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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