{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-17_5_StR_140_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-17","aktenzeichen":"5 StR 140/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\" 5 StR_140/77\n\nNRSETS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hugo BP aus Seil,\n\ndort geboren am «DB 1928,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nAch\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt aD in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt (ll >ei ser verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BD zu: ze>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte aD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil der Großen Strafkammer\nbei dem Amtsgericht in Bremerhaven von\n3.Dezember 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\n\nBremen zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu ent-\n\nscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten\nwegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat. Das\nRechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nhat im Ergebnis Erfolg.\n\nDer Angeklagte brach innerhalb eines Monats wiederholt in eine Packhalle im Hafengelände, in mehrere\nHäuser einer Kleingartensiedlung und in die Geschäftsräume einer Firma ein, öffnete gewaltsam Schränke und andere\nBehältnisse, brach in einem Falle einen Panzerschrank auf\nund entwendete verschiedenartige Gegenstände, um sie\nentweder selbst zu verwenden oder in Geld umzusetzen.\n\nAuch dem Landgericht erscheint zweifelhaft, ob alle\ndiese Taten von einem Gesamtvorsatz umfaßt waren. Hier\nweisen die Feststellungen aus, daß der Angeklagte nicht\nsämtliche Einbrüche in allen ihren Einzelheiten geplant,\ndaß er sie auch nicht immer wieder durch dieselbe konkrete\nund ständig gleichbleibende Handlung verwirklicht hat.\n\nZumindest in einem solchen Falle erfordert die\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhanges, daß der Täter\nsich einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt\nhat, als er die erste Tat beging. Das Landgericht führt in\ndiesem Zusammenhang nur die \"einheitliche, gleichbleibende\nInteressenlage\" des Angeklagten an. Sie bestand darin,\nden \"Lebensunterhalt bis zur Verhaftung auf diese Weise\nzu erwerben\". Hatte der Angeklagte das vor, so war er nur\nvon der allgemeinen Absicht geleitet, für unbestimmte\nZeit durch Einbrüche in verschiedene Objekte an verschiedenen Orten und durch Wegnahme verschiedenartiger\n\nda\n\nGegenstände seinen Lebensunterhalt zu fristen. Ein\nderartig unabgegrenztes Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes nicht (BGH 5 StR 275/53\nvom 28.9.1954, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 7,23;\nvgl. auch BGH 5 StR 184/75 vom 27.5.1975; 5 StR 407/75\nvom 28.10.1975).\n\nDie fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten\nHandlung beschwert einen Angeklagten in aller Regel\nnicht. Hier kann es indessen anders sein. Der Angeklagte, der \"selbst ein Mindestmaß an Lebensunterhalt\naus eigenen Mitteln nicht bestreiten konnte\", hat jeweils\nso geringe Beute gemacht, daß er davon sein Leben unmöglich fristen konnte. Die bisherigen Feststellungen\nüber Art und Umfang der Beute in Verbindung mit den\nzeitlichen Abständen zwischen einzelnen Taten legen\nnahe, daß der Angeklagte sich zu Einbrüchen, die ihm\nwegen seiner eingeschränkten Sehfähigkeit ohnehin\n!sehr erschwert\"waren, nur dann entschloß, wenn ihn\ndie Not des Augenblicks dazu trieb. Unter solchen\nbesonderen Umständen könnten mehrere selbständige\nHandlungen auch in ihrer Gesamtheit milder zu\nbeurteilen sein, als eine fortgesetzte Handlung,\n\nbei der das Landgericht insoweit lediglich \"die schlechte\nWirtschaftslage, die erheblich eingeschränkte Möglichkeit,\nsich Arbeit und Wohnung zu verschaffen\" berücksichtigt.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/5-str-140-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/5-str-140-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.051123+00:00"}}