{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-12_5_StR_520_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-12","aktenzeichen":"5 StR 520/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/77\n17177\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Benno BB aus ıeeiiiD,\ngeboren am EB 1321 in LED (Polen),\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\n_2_ Fe 4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.November 1°77, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte 9 und Ir.1. @&B au: in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 12.Mai 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Braunschweig\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n3\n\nGründe\n\n41, Die zugelassene Anklage bezeichnet Art, Umfang,\nBegehungsweise und Zeitpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten genau. Das bestreitet auch die Revision\nnicht. Sie stößt sich lediglich daran, daß die anklage\ndas Absichtsmerkmai \"um sich oder einen Dritten zu bereichern\" aus der neuen Fassung des § 259 StGB zitiert\nhabe, obgleich nur § 259 StGB der a.F. anwendbar gewesen\nsei. Hieraus ein Verfahrenshindernis herzuleiten, ist\nnahezu abwegig. Der Anklagesatz in Verbindung mit dem\nausführlichen wesentlichen Ermittlungsergebnis enthält\nden eindeutigen Vorwurf, der Angeklagte habe die Pelze\nseines Vorteils wegen zum Pfande genommen. Überdies\nist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach\n8 265 Abs.i StPO darauf hingewiesen worden, daß er nach\n§ 259 StGB a.F. bestraft werden könne; der Wortlaut dieser\n\nBestimmung wurde ihm vorgelesen.\n\n2, Die Revision meint, die Sache habe eindeutig\nvor das Amtsgericht gehört (§ 24 GVG). Indem die Strafkammer die Anklage zugelassen und den Verweisungsamtrag\ndes Verteidigers an das Schöffengericht zurückgewiesen habe,\nsei der Angeklagte willkürlich seinem gesetzlichen Richter\nentzogen worden (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG).\n\nDavon kann keine Rede sein. Die Anklage hatte schwerwiegende Verfehlungen zum Gegenstand, die der Angeklagte\nin Austibung seines Pfanäleihgewerbes begangen haben sollte.\nDas Ermittlungsergebnis und mit ihm die Rechtslage waren\nschwer überschaubar geworden, nachdem sich der Rechtsbeistand und spätere Zeuge KB in das Verfahren Neinschaltete\"\nund auf \"Ermittlungen und Anklageerhebung drängte\"\n(5.5,6 der zugelassenen, 32-seitigen Anklage v. 18.10.76 -\nBada.II B1.171,172 d.Sachakten-). Überdies ging die\nStaatsanwaltschaft bei Anklageerhebung von einem besonders\n\n| 105\nhe\n\nhohen Schaden und damit von einem größeren Gewicht\n\nder Taten aus (Schreiben der Staatsanwaltschaft an\n\nden Vorsitzenden der Strafkammer vom 16.12.1976\n\n_Bd.II B1.203R d.Sachakten-). Unter diesen Umständen\nberuhte die Anklage beim Landgericht (8 24 Abs.1 Nr.3 GVG)\njedenfalls nicht auf Willkür.\n\n3. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht\nnicht eingegangen zu werden, weil die\nSachrüge durchdringt.\n\nDas Landgericht hatte über drei Handlungen zu befinden,\ndie als Teilakte einer fortgesetzten Hehlerei angeklagt\nwaren. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung waren die\nVorwürfe, am 12. und 16.0ktober 1972 habe der Angeklagte\nFelle zum Pfande genommen, die der Verpfänder durch Betrug erlangt habe; am 7.Dezember 1972 habe er sich dieselben\nFelle, die inzwischen sequestriert worden seien, von den\ngeschädigten Vorbehaltseigentümern verpfänden lassen.\n\nDas Landgericht schildert zunächst den festgestellten\nSachverhalt zu sämtlichen Anschuldigungen. Es gibt anschließend die Einlassung des Angeklagten hierzu im\nZusammenhang wieder. Mit ihr setzt es sich, ebenfalls\nin geschlossener Darstellung, in der Beweiswürdigung\neingehend auseinander.\n\nVon da an befaßt sich das Urteil mit der Tat vom\n7.Dezember 1972 überhaupt nicht mehr. In der rechtlichen\nWürdigung werden nur die beiden ersten Verpfändungen unter\nausdrücklicher Hervorhebung des jeweiligen Tatzeitpunktes\nausführlich erörtert. Zur Verpfändung der sequestrierten\nFelle am 7.Dezember 1972 durch die Vorbehaltseigentümer\nschweigt das Urteil. Das Verfahren ist insoweit nicht\n\n-5-\n\neingestellt worden. Es bleibt daher offen, ob das Landgericht einen Freispruch oder eine Verurteilung unterlassen\nhat, und welche Erwägungen dafür maßgeblich waren. Möglich\nist auch, daß der Vorderrichter die weitaus spätere Tat\nvom 7.Dezember 1972, die offensichtlich einem neuen\nEntschluß entsprang, irrtümlich als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Dann aber läßt sich auch\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts darüber entnehmen, ob die Strafkammer den Angeklagten insoweit für\nüberführt angesehen hat oder nicht, und aus welchen Gründen\ndas eine oder das andere der Fall war. Zusätzlich verwirrt\ndie Bemerkung, der Angeklagte habe den Eigentümern beträchtlichen Schaden zugefügt. Das Landgericht sagt nicht,\nwodurch. Es errechnet den Schaden nicht, beziffert ihn\nlediglich auf 10.C00,--Di\". Das tut es aber gerade im\nZusammenhang mit der Verpfändung vom 7.Dezember 1972\n\n(UA S. 9), über die sich im Urteil keine Entscheidung\nfindet.\n\nBu A103\n\nDiese Unklarheiten ergreifen das Urteil insgesamt.\nIn ihm sind Sachverhaltsdarstellung und eine Beweiswürdigung, die sich zu allen drei Vorfällen weitgehend\nauf die Aussagen derselben Zeugen stützt, in untrennbarer\nWeise zusammengefaßt. Damit konnte der Schuldspruch\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchmidt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-12/5-str-520-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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