{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-10_5_StR_162_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-10","aktenzeichen":"5 StR 162/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\n\n5 StR 162/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Pensionär Wilheln HEHE»\n\naus OggsuuEEEE> ,\ngeboren am EEE 1925 in Ai,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB ., aer Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht au»\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (> aus vn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iii>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Si»\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nKiel vom 1.0Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\ndes Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Revision sieht den Grundsatz der Öffentlichkeit\nder Hauptverhandlung mehrfach als verletzt an.\n\na) Für die Dauer der Vernehmung des Zeugen\n“Ep hatte das Ianägericht durch Beschluß die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen. Die Revision beanstandet,\ndaß sich der Angeklagte vor Wiederherstellung der\nÖffentlichkeit zur Sache geäußert hat. Die Rüge dringt\nnicht durch,\n\nDer Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen gemäß\n§ 172 GVG ist dahin auszulegen, daß der Ausschluß\nalle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung\ndes Zeugen in engem Zusammenhang stehen, sich aus ihr\nentwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt\ngehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 28.August 1958\n- 2 StR 313/58; Urteil vom 7.Mai 1974 - 1 StR 72/74 in\nMDR 1975, 198,199; RGSt 70,109,110). Da die \"weitere\nÄußerung des Angeklagten zur Sache\" unmittelbar nach\nder Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der\nAussage des Zeugen MB erfolgt ist, steht fest,\ndaß sie in engstem Zusammenhang mit dieser Aussage\nstand.\n\nb) Die unterlassene Anhörung des Angeklagten vor\nErlaß des Ausschließungsbeschlusses und vor seiner\nEntfernung während der Vernehmung des Zeugen RB\nbegründet entgegen der Auffassung der Revision nicht\nden unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO.\n\nBr\nSie kann lediglich .uf Grund des § 33 StPO gerügt\nwerden und greift nur durch, wenn das Urteil auf dem\nVerfahrensfehler beruht (BGH IM StPpo § 33 Nr.2;\n\nBGH Urteil vom 11.Dezember 1961 - 4 StR 458/61 -;\nUrteil vom 17.Dezember 1974 - 1 StR 615/74 - in MDR\n1975,199; Löwe-Rosenberg, StPO, 22.Aufl. § 338\nAnm.IV, 2 bp). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor,\nDer Angeklagte hat die von dem Landgericht erlassenen\nMaßnahmen nicht beanstandet. Es ist auch nichts\n\ndafür ersichtlich, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre\nund was der Angeklagte gegen die Beschlüsse des Landgerichts hätte vortragen können.\n\n2. Die Revision erblickt eine Verletzung der\n85 247 Abs.1, 338 Nr.5 StPO darin, daß während der\nVernehmung des Zeugen R@@® in Abwesenheit des\nAngeklagten ein an den Verteidiger gerichtetes und\nvon diesem überreichtes Schreiben des Hans-Joachim\nVom von 24.2.1976 und aus den Strafakten gegen\ndiesen Zeugen und einen damaligen Mitangeklagten\n\"Vorlageverfügungen zum 12.12.1974, Schriftsatz vom\n29.11.1974 sowie Beschluß vom 26.5.1975\" verlesen\nworden sind. Allerdings war es der Strafkamner verwehrt, in Abwesenheit des Angeklagten Beweis durch\nUrkunden zu erheben. Eine Verlesung der Urkunden zum\nZwecke des Vorhalts an den Zeugen Rep war indessen\nverfahrensrechtlich zulässig (BGHSt 21,332,333;\n14,310,312). Daß die verlesenen Schriftstücke dem\nZeugen nur vorgehalten wurden, ergibt sich aus\nfolgendem:\n\nDie Urteilsgründe nehmen an keiner Stelle auf sie\nBezug. Das Schreiben des Hans-Joachim vor vom\n24.2.1976 wurde ausweislich der Niederschrift mit\n\ndem Zeugen \"erörtert\". Der Inhalt der aus dem früheren\n\n-5.\n\nStrafverfahren gegen den Zeugen Re und einen\nMitangeklagten verlesenen Verfügungen vom 12.12.1974,\ndes Schriftsatzes seines damaligen Verteidigers vom\n29.11.1974 sowie des Gerichtsbeschlusses vom\n\n26.5.1975 stehen erkennbar in inneren Zusammenhang\n\nmit dem Inhalt des mit dem Zeugen erörterten Schreibens\ndes Hans-Joachim WB vom 24.2.1976.\n\n3. Die Rüge aus § 338 Nr.3 StPO entspricht nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Das\nVorbringen der Revision enthält weder eine ausreichende\nAngabe der für die Richterablehnung vorgebrachten\nTatsachen noch eine erschöpfende Mitteilung des\nInhalts der ergangenen Gerichtsbeschlüsse. Die\nWiedergabe einzelner Sätze dieser Beschlüsse genügt\nnicht (BGH bei Dallinger MDR 1972,387). Auch die\nRüge fehlerhafter Besetzung bei der Beschlußfassung\nüber das Ablehnungsgesuch läßt die Bezeichnung der\nan der Beschlußfassung mitwirkenden Richter und\nderjenigen Richter vermissen, die nach Ansicht der\nRevision zur Mitwirkung berufen waren.\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\n4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ist nicht hervorgetreten.\nDie von der Revision des Rechtsanwalts vu\ngerügte Verletzung des Satzes \"Im Zweifel für den\nAngeklagten\" ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nEL 7a\n\nDas Vorbringen der Revision deckt keine tatrichterlichen Zweifel auf, sondern läuft letztlich darauf\nhinaus, der Tatrichter hätte Zweifel haben müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/5-str-162-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/5-str-162-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.834425+00:00"}}