{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-10_5_StR_149_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-10","aktenzeichen":"5 StR 149/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 149/77\nA055\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter S EEE zu: DE,\ngeboren am EB 1953 in si,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n39\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht (Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte a»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n7.Dezember 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\nin Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der\nAngeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.3 StPO ist\nnicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2, Satz 2 StPO).\nDie Revision teilt weder den Ablehnungsamtrag gegen den\nVorsitzenden Richter am Landgericht CB noch die Gründe\nmit, aus denen das Landgericht den Antrag in dem angefochtenen Beschluß verworfen hat. Ebenso wie bei anderen\nVerfahrensrügen reicht die Bezugnahme auf diese Aktenbestandteile oder die inhaltliche Wiedergabe einzelner Sätze\naus ihnen nicht aus (BGHSt 21,334,340; BGH 5 StR 631/71\nvom 18. Januar 1972 bei Dallinger MDR 1972,387).\n\n2. Auch die Rüge, das Landgericht hätte \"ein ergänzendes\nforensisch-psychologisches Gutachten über die Ernsthaftigkeit\ndes Suizidentschlusses des Angeklagten einholen müssen\",\nentspricht nicht der Form des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Bei\nder Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, gehört zu den Tatsachen, die den Mangel enthalten,\neine bestimmte Beweisbehauptung sowie die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (BGH 1 StR 258/75 vom 13.Januar\n1976). Daran fehlt es hier. Die Revision trägt nicht vor,\nwelche bestimmte Tatsache mit Hilfe des Sachverständigen\nbewiesen werden sollte und teilt auch nicht mit, welches\nBeweisergebnis sie sich von der vermißten Beweiserhebung\nversprochen hätte.\n\nII. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\ngehen ebenfalls fehl.\n\nLu -\n\num 37\n\n1. Entgegen dem Revisionsvorbringen tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung\nsexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit\nZuhälterei. Der Angeklagte hatte die 17Jjährige Zeugin\n>. die ihn liebte und sich ihm eng angeschlossen\nhatte, veranlaßt, durch seine Vermittlung erneut der\ntGewerbsunzucht\" nachzugehen. \"Sie traten am Bahnhof als\nPärchen auf, um sich von Gastarbeitern ansprechen zu\nlassen ... Zu dritt fuhren sie dann in die Wohnung des\njeweiligen Gastarbeiters, wo der Angeklagte den Preis für\nden Geschlechtsverkehr aushandelte, das Geld in Empfang\nnahm und während des Geschlechtsverkehrs in einem Nebenraum wartete\". Auf diese Weise vermittelte er der Zeugin\nan einem Abend bis zu fünf Freier. \"Das Geld behielt er\nfür sich und bezahlte davon den gemeinsamen Lebensunterhalt\"\n(UA S.9/10). Unter diesen Umständen ist das Landgericht\nzutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte den\nsexuellen Handlungen dieser noch nicht achtzehn Jahre\nalten Zeugin durch seine Vermittlung Vorschub geleistet\n(§ 180 Abs.2 StGB) und zugleich den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs.1 Nr.2 StGB) erfüllt hat.\n\nDaß die Zeugin schon vorher der Prostitution nachgegangen\nwar, steht einer Verurteilung aus § 180 Abs.2 StGB nicht\nentgegen. Denn diese Vorschrift will nicht nur verhindern,\ndaß Jugendliche auf den Weg der Prostitution geraten,\nsondern auch dem, Festhalten an ihr oder einem erneuten\nAbgleiten in sie ensöwenig verlangt der Tatbestand der\ndirigierenden Zuhälterei, daß die Prostituierte \"aus Furcht\nvor Sanktionen\" ihrem Gewerbe nachgeht. Aus welchem Beweggrund sie das tut, ist für das Erfüllen dieses Tatbestandes\n\nohne Bedeutung.\n\n2. Das Landgericht hat im Ergebnis auch mit Recht\nangenommen, daß der Angeklagte einen versuchten Mord\nbegangen hat. Ob er bei dem von der Zeugin A\nversuchten und von ihm unterstützten Selbstmord entsprechend\nseinem Plan, sie \"allein in den Selbstmord zu treiben\", als\n\n-5-\n\n-5-\n\nmittelbarer Täter gehandelt hat, kann dahinstehen. Er\n\nhat die Tat jedenfalls in dem Augenblick als unmittelbarer\nTäter begangen, als er sich am Mittag des 7.Februar 1976\nentschloß, sie allein in dem Hotel zurückzulassen, obwohl\ner nicht mehr damit rechnete, daß sie die Einnahme von\n\n30 Schlaftabletten \"überleben werde\". Schon/der Nacht davor\nhatte er von der Herbeiholung eines Arztes abgesehen,\n\"weil es ihm gerade auf ihren Tod ankam\" (UA S.17). Um\nihre Rettung zu vereiteln, unterrichtete er die Rezeption\ndes Hotels davon, \"daß seine Begleiterin noch schlafe und\ndas Zimmer noch für einen weiteren Tag gemietet werden\nsolle\". Alsdann entfernte er sich unter einem Vorwand und\nkehrte nicht mehr zurück. \"Ihm war klar, daß aufgrund\nseiner Angaben ... an diesem Tag vom Hotelpersonal niemand\nmehr in das Zimmer kommen und Frau AP auffinden\nwerde\" (UA 5.18). Dieses tätige Handeln des Angeklagten\nsollte ihre Rettung verhindern und diente damit der\nHerbeiführung ihres Todes.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/5-str-149-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/5-str-149-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.813957+00:00"}}