{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-03_5_StR_237_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-03","aktenzeichen":"5 StR 237/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 237/77\n15:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Karl-Gerhard T (zmEEEEn\n\naus BB,\ndort geboren am B 1941,\n\n2. den Kaufmann Peter VW,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EBD 19.6 in gu,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Brandstiftung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 3.Mai 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TB»\nwird das Urteil des Landgerichts in Bremen\nvom 8.0ktober 1976,\n\na) soweit der Angeklagte TEE und der\nMitverurteilte Peter Ve im Fall II 1\n\nder Urteilsgründe wegen Brandstiftung\n(Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße)\nverurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen für\nTE una ve\n\nnach § 349 Abs.4 StPO mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nTR nach 5 349 Abs.2 StPo als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die hinsichtlich des\nAngeklagten TEE auch über die Kosten\nseines Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe (Bauernhaus an der\nRockwinkler Landstraße = Fall I 2 a der Anklage vom\n18.Dezember 1975) tragen die Feststellungen nicht die\nVerurteilung des Angeklagten WB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:\n\n-3.\n\n\"Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist vollendet,\nwenn es oder ein nicht völlig unwesentlicher\nBestandteil derart vom Feuer erfaßt ist, daß das\nGebäude oder der Gebäudeteil ohne das Fortwirken\ndes Zündstoffs selbständig weiter brennen kann\n(BGHSt 7,37; 18,363). Das ist nicht festgestellt,\n1äßt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen, weil als Zündmittel Benzin in offenbar\nnicht geringer Menge, nämlich aus einem zuvor\ngefüllten Reservekanister verwandt wurde (UA S.14);\ndas kann das Auflodern des Feuers erklären. Das\nEntstehen nur 'geringen Brandschadens' (UA 5.14)\n1äßt die Möglichkeit offen, daß das Feuer dank\nder Löschmaßnahmen nur zum ggf. starken Ankohlen\nhölzener Gebäudebestandteile geführt hat; das\nwürde nicht genügen (RGSt 64,273).\n\nHierüber und ob ggf. nur versuchte Brandstiftung\nvorliegt, wird der Tatrichter erneut zu befinden\nhaben. ...\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, den baulichen Zustand des Tatobjekts, des \"unbewohnten und abbruchreifen Bauernhauses' (UA 8.13), näher festzustellen. Zwar kann\nauch ein beschädigtes Gebäude, selbst eine Ruine,\nnoch dem Schutz des § 308 StGB unterliegen (RG in\n\nJW 1928,2463; OGH in JR 1950,404). Voraussetzung\n\nist jedoch, daß es einen Zweck verkörpert, und sei\nes auch nur den, wiederhergestellt zu werden\n\n(OGHSt 2,209,210); das gilt für Bauwerke i.S. des\n\n§ 305 StGB wie für Gebäude 1.5. des § 308 StGB\n\n(vgl. BGHSt 6,107). Einer nicht mehr instandsetzungsfähigen und einsturzgefährdeten Ruine,\n\nderen 'materieller Wert gleich Null! war, hat der\nBundesgerichtshof deshalb die Eigenschaft eines\nGebäudes abgesprochen (BGH,Urt.v.4.2.1975 -\n\n1 StR 698/74 -, mitgeteilt bei Lackner,StGB,11.Aufl.,\n§ 308 Anm.1).\"\n\n-L-\n\nux 37\nDem tritt der Senat bei. Gemäß § 357 StPO war die\nAufhebung des Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Bauernhaus an der Rockwinkler Landstraße) auf den Mitverurteilten Peter V@® zu erstrecken. Sowohl hinsichtlich des Angeklagten TER vie auch hinsichtlich des\n\nMitverurteilten VE waren ferner die Gesamtstrafen\naufzuheben.\n\nSoweit der Angeklagte ii ] in den Fällen II 2 und\nII 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ist seine\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/5-str-237-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/5-str-237-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.577960+00:00"}}