{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-05-03_5_StR_1_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-05-03","aktenzeichen":"5 StR 1/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3571\n\nsstR 1/77\n5:7\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM: NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Angestellicn Wilhelm „F Z— aus Bin -L>.\n\n2. den Ingenieur Wolfgang K z> aus FggsEn.\ndBED n ’\n\ngeboren am 1932 i\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB aus oo |\n\nals Verteidiger des Angeklagten Fe,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kg\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen vom\n23.August 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten werden der Landes-\n\nkasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat Feldhusen von dem Vorwurf der\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und >\nvon der Anklage freigesprochen, ihn zu der Tat angestiftet\nzu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nww\n\nDas Landgericht stellt Untreuehandlungen sowohl im\nSinn des Mißbrauchtatbestandes als auch des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB fest. Es nimmt auch mit Recht\nan, daß das Vermögen der Bank \"bereits im Zeitpunkt der\nHingabe der Gelder eine Verschlechterung erlitten hat\",\nweil unter den hier gegebenen Umständen das mit der\nweiteren Kreditgewährung verbundene Risiko durch die\nAussicht, bereits verlorene Gelder zurückzugewinnen, nicht\nausgeglichen wurde (UA S.101/102). Das Landgericht meint\naber, einen Schädigungsvorsatz nicht feststellen zu können;\ndaB sei nicht zu widerlegen, daß er \"bis zum\n14.Oktober 1966 von der naheliegenden Möglichkeit einer\nSanierung der Firma und damit auch von der Rettung des\nKreditengagements überzeugt war\" (UA 5.105).\n\nDiese Würdigung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist auch nicht durch Rechtsirrtum\nbeeinflußt. Wie der Revision zuzugeben ist, liegt es\nallerdings fern anzunehmen, am» könne auch noch am\nEnde des Tatzeitraumes geglaubt haben, daß seine Rettungsversuche Erfolg haben, die für die \"Sanierung\" neu aufzuwendenden Mittel also nicht verloren sein würden. Es\nist jedoch allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine\nÜberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten\nzu bilden. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so\nmuß das hingenommen werden, sofern der Tatrichter bei der\nÜberzeugungsbildung nicht gegen Denkgesetze oder zwingende\nErfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler sind hier\nnicht ersichtlich.\n\n-u- 57\n\nDie genannte Vorstellung des Angeklagten schließt bei\nden Mißbrauchshandlungen den Schädigungsvorsatz aus\n(RGSt 61,211,213). Indessen könnte GREEEEEB surch die im\nUrteil festgestellten anderen Treupflichtverletzungen der\nBank einen weiteren Vermögensnachteil zugefügt und diesen\nauch in seinen Willen aufgenommen haben. Darauf weist die\nRevision zutreffend hin. WW> hat den Bankvorstand\nlange Zeit über die wirtschaftliche Lage der beteiligten\nKreditnehmer, das Ausmaß von das» Verschuldung, die\njeweilige Höhe der gewährten Kredite und ihre Gefährdung\nfalsch unterrichtet. Diese massiven Täuschungen können\ndas Vermögen der Bank in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet haben. Das Landgericht geht\nhierauf nichtein. Auf diesem Mangel beruht das Urteil\naber nicht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nnämlich, daß der Tatrichter Feldhusen auch insoweit\nnicht nachweisen konnte, er habe erkannt oder die Möglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, der Bank einen\nNachteil zuzufügen.\n\nDer Vorwurf der Urkundenfälschung wird in dem\nangefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen verneint.\nDie Revision hat dieses auch nicht angegriffen.\n\nDagegen meint die Revision, EB könne sich\n\ngegenüber >, EHEM, GEREEBD un: GE ses fort-\n\ngesetzten Betruges schuldig gemacht haben, weil er ihnen\nvorgespiegelt habe, daß er zur Abgabe der Garantieerklärungen befugt gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet.\nDie Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß\ndann die genannten Personen über seine Befugnisse\ngetäuscht und hierdurch bei ihnen einen Irrtum erregt\n\noder unterhalten hat.\n\n2. En\n\nDa Anstiftung und Beihilfe eine vorsätzlich begangene\nHaupttat voraussetzen, eine von dB» vorsätzlich\nbegangene Tat aber nicht nachgewiesen ist, kann >\n\n-5.-\n\nnicht wegen Anstiftung oder Beihilfe dazu verurteilt\nwerden.\n\nSoweit die Revision meint, (BB könne aurch die\nzweckwidrige Verwendung von 100.000 DM Bausparmitteln\nselbst eine Untreue begangen haben, ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht auch bei ihm einen\nSchädigungsvorsatz nicht hat feststellen können.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den\nTatrichter zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Herrmann Schmidt\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/5-str-1-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/5-str-1-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.472475+00:00"}}